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500. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Anwendungsgebiet

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache),

2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) und

3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und

Männer gleichermaßen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge an der

Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten und vom Bundesminister für

Finanzen nachweislich auszuschreiben.

(2) Für diese Ausbildungslehrgänge sind pädagogisch und fachlich befähigte Bedienstete aus dem

Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen. Die Bestellung der Vortragenden

bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.

(3) Eine Heranziehung anderer Vortragender bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.

(4) Bei der Ausbildung ist darauf zu achten, dass

1. der Lehrstoff den rechtlichen Vorgaben sowie den dienstlichen Anforderungen entsprechend

angepasst ist;

2. der Unterricht anschaulich, praxis- und gegenwartsbezogen gestaltet ist;

3. die Teilnehmer zu Selbstständigkeit und Mitarbeit angehalten werden.

(5) Die Vortragenden bzw. Trainer haben laufend die Erreichung der Lernziele der Lehrgangsteilnehmer

durch mündliche oder schriftliche Wiederholungen festzustellen.

(6) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von

dieser Bestimmung darf aus zwingenden organisatorischen Gründen, nur nach Rücksprache mit der Zentralstelle,

abgegangen werden.

(7) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten

Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.

(8) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben

der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.

(9) Die im Folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, E 2a, E

2b, E 2c und VB/S gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W

1 und W 2, W3 und SV/c.

§ 3. (1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden bzw. Trainer zu bestellen

und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren

Einhaltung zu überwachen.

§ 4. (1) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht

anderes bestimmt ist, unzulässig.

(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe

des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er die Teilnahme

am Grundausbildungslehrgang abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag

auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn

das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der vorgesehenen

Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges

versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend

begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er stattdessen

einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe,

so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des

Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen

Ausbildungsstufe des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des

Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.

(5) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.

Zulassung

§ 5. (1) Zollwachebedienstete sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe

E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der

Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die persönliche

Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.

(3) Die persönliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich

strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner

Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe

von mehr als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung

einer Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen

sind.

§ 6. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche

oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen

ist, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.

§ 7. (1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Gendarmerie-, Sicherheitswach-

und Kriminaldienstes, oder Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine

Planstelle des Zollwachdienstes ernannt werden, haben an der für ihre Verwendungsgruppe entsprechenden

Grundausbildung teilzunehmen.

(2) Die Vortragenden bzw. Trainer haben in den ressortspezifischen Unterrichtsgegenständen zu

überprüfen, ob die Lernziele erreicht wurden.

(3) Werden Lernziele nicht erreicht, sind die Bediensteten zu unterstützen, damit sie den Anforderungen

ihres Arbeitsplatzes entsprechen können.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten sinngemäß.

Auswahlverfahren

§ 8. (1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache)

sind vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse

der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in

der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen

und qualifizieren.

(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse

der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in

der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen

und qualifizieren.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen

E 1 und E 2a (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

§ 9. (1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

(Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung

um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).

(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1

(Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende

und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1

angehören.

(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a

(Zollwache) sind von der Finanzlandesdirektion drei Mitglieder umfassende Kommissionen zu bestellen,

die nach den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen

Teils des Auswahlverfahrens obliegt der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen. Der

Kommission gehören jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1 sowie ein weiterer erfahrener

Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.

(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und

mündlich nachzuweisen. Das bestandene Auswahlverfahren gilt grundsätzlich für den unmittelbar folgenden

Grundausbildungslehrgang.

§ 10. (1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der

zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der, in dem erfolgreich abgelegten

Auswahlverfahren erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven

Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen

unberührt.

(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung

zum Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

§ 11. Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung

des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung

innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

§ 12. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) erfolgt in drei Stufen,

die jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen

a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums

für Finanzen;

b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;

c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(2) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat mindestens

zehn Wochen zu dauern.

(3) In der I. Stufe ist eine Einführung mit den Schwerpunkten Verfassung, Organisation, Dienst- und

Besoldungsrecht, Finanzstrafgesetz und zollwachspezifische Materien zielgerichtet auf die II. Stufe zu

vermitteln.

(4) Nach der I. Stufe ist der Beamte einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die

dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Steuer- und Zollverwaltung,

insbesondere der Zollwache, und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung

dient.

(5) Die II. Stufe hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im

Bereich der Finanzlandesdirektion und bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung

des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

(6) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen

und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe

zuzuweisen.

(7) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(8) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der

Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes

adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 13. Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat mindestens

26 Wochen zu dauern.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b

§ 14. (1) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz

der Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag

eingestellt wurden.

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung

des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung

innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgt in drei Stufen, die

jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen

a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums

für Finanzen;

b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;

c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums

für Finanzen.

§ 15. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat mindestens

zwölf Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische

Ausbildung, zoll- und steuerspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften zielgerichtet

auf die II. Stufe zu vermitteln.

(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen,

die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der

Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(4) Die II. Stufe hat bei einer Zollstelle und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe

zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang von

30 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt zu absolvieren.

(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen

Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.

(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der

Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes

adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

Teilprüfungen

§ 16. (1) Am Ende der I. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 1

(Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 1

unter den Punkten C/Buchstaben f, m und den Punkten D/Buchstaben c sowie E/Buchstaben a, c, f genannten

Gegenstände im Gesamtausmaß von 240 Minuten abzulegen.

(2) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden des Grundlehrganges für die Verwendungsgruppe

E 2a (Zollwache) hat der Bedienstete über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, m,

sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß

von 240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe e genannten Gegenstand im Ausmaß

von 120 Minuten abzulegen.

(3) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges

für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher

Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, c, f genannten

Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.

(4) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren

Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten

Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des

Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertungen

zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.

(5) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte

erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen

des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.

Dienstprüfung

§ 17. (1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – für die Verwendungsgruppe

E 1 und E 2b (Zollwache) sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Absolventen des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache)

sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(3) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, dass der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der jeweiligen

Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.

(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen

vorauszugehen hat.

(5) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges zu

bestimmen, der den betreffenden Gegenstand vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,

so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(6) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, dass die Klausurarbeiten

einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(7) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als

nicht bestanden.

(8) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände

entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.

§ 18. (1) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus

zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe

E 1 und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes, des Zollverfahrens

und des Steuerrechtes, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand

hat.

(2) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) besteht aus zwei je

vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe

E 2a und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes, des Zollverfahrens

und des Steuerrechtes sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

(3) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus zwei

insgesamt vier Stunden dauernden Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe

E 2b und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Steuerrechtes

sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

(4) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vortragsinhalten

sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfasst folgende Gegenstände

1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der

Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;

2. Zollrecht und Zollverfahren, Steuerrecht, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und

Verbrauchsteuern;

3. Zollwachvorschrift und die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend

mobile Überwachung, Betrugsbekämpfung, Kraftfahrrecht und die Grenzkontrolle;

4. sonstige von den Zollwachebeamten als Organe der Zollämter im Zusammenhang mit der Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.

(5) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände

entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.

Prüfungskommissionen

§ 19. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

(2) Die Bestellung der Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1, A 2

und E 1 aber auch Beamte der Verwendungsgruppe E 2a bestellt werden, sie müssen auf dem Prüfungsgebiet

besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind

dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

(4) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.

Prüfungssenate

§ 20. (1) Die Prüfungskommission tagt jeweils in Prüfungssenaten. Die Prüfungssenate für alle Verwendungsgruppen

bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter

eine Teilprüfung aus einem der im § 18 Abs. 4 Z 1 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der

Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sind die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten

Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 3 angeführten Gegenstände

von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 angeführten Gegenstände

von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen.

(3) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a sind die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten

Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 3 angeführten Gegenstände

von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 angeführten Gegenstände

von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen.

(4) Bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b sind die im § 18 Abs. 4 Z 2 angeführten

Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 3 von Zollwachebeamten der

Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 genannten Gegenstände von Zollwachebeamten der

Verwendungsgruppe E 2a zu prüfen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung ist auch auf Beamte anzuwenden, die sich in der Grundausbildung nach

den bisherigen Bestimmungen befinden.

(2) Gemäß § 234 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der geltenden Fassung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen

E 1, E 2a und E 2b (Zollwache), BGBl. Nr. 52/1998, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

außer Kraft.

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