500. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)
Gesetzestext (1 Artikel)
Anwendungsgebiet
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
1. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache),
2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) und
3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache).
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge an der
Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten und vom Bundesminister für
Finanzen nachweislich auszuschreiben.
(2) Für diese Ausbildungslehrgänge sind pädagogisch und fachlich befähigte Bedienstete aus dem
Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen. Die Bestellung der Vortragenden
bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.
(3) Eine Heranziehung anderer Vortragender bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.
(4) Bei der Ausbildung ist darauf zu achten, dass
1. der Lehrstoff den rechtlichen Vorgaben sowie den dienstlichen Anforderungen entsprechend
angepasst ist;
2. der Unterricht anschaulich, praxis- und gegenwartsbezogen gestaltet ist;
3. die Teilnehmer zu Selbstständigkeit und Mitarbeit angehalten werden.
(5) Die Vortragenden bzw. Trainer haben laufend die Erreichung der Lernziele der Lehrgangsteilnehmer
durch mündliche oder schriftliche Wiederholungen festzustellen.
(6) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von
dieser Bestimmung darf aus zwingenden organisatorischen Gründen, nur nach Rücksprache mit der Zentralstelle,
abgegangen werden.
(7) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten
Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.
(8) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben
der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.
(9) Die im Folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, E 2a, E
2b, E 2c und VB/S gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W
1 und W 2, W3 und SV/c.
§ 3. (1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden bzw. Trainer zu bestellen
und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren
Einhaltung zu überwachen.
§ 4. (1) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht
anderes bestimmt ist, unzulässig.
(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe
des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er die Teilnahme
am Grundausbildungslehrgang abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag
auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn
das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.
(3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der vorgesehenen
Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges
versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend
begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er stattdessen
einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe,
so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des
Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen
Ausbildungsstufe des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des
Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.
(5) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.
Zulassung
§ 5. (1) Zollwachebedienstete sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe
E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der
Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die persönliche
Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die persönliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner
Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe
von mehr als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung
einer Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen
sind.
§ 6. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche
oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen
ist, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.
§ 7. (1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Gendarmerie-, Sicherheitswach-
und Kriminaldienstes, oder Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine
Planstelle des Zollwachdienstes ernannt werden, haben an der für ihre Verwendungsgruppe entsprechenden
Grundausbildung teilzunehmen.
(2) Die Vortragenden bzw. Trainer haben in den ressortspezifischen Unterrichtsgegenständen zu
überprüfen, ob die Lernziele erreicht wurden.
(3) Werden Lernziele nicht erreicht, sind die Bediensteten zu unterstützen, damit sie den Anforderungen
ihres Arbeitsplatzes entsprechen können.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Auswahlverfahren
§ 8. (1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache)
sind vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.
(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse
der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in
der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen
und qualifizieren.
(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse
der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in
der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen
und qualifizieren.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen
E 1 und E 2a (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.
§ 9. (1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
(Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung
um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).
(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1
(Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende
und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1
angehören.
(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a
(Zollwache) sind von der Finanzlandesdirektion drei Mitglieder umfassende Kommissionen zu bestellen,
die nach den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen
Teils des Auswahlverfahrens obliegt der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen. Der
Kommission gehören jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1 sowie ein weiterer erfahrener
Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.
(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und
mündlich nachzuweisen. Das bestandene Auswahlverfahren gilt grundsätzlich für den unmittelbar folgenden
Grundausbildungslehrgang.
§ 10. (1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der
zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der, in dem erfolgreich abgelegten
Auswahlverfahren erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven
Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen
unberührt.
(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung
zum Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 11. Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung
des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung
innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.
§ 12. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) erfolgt in drei Stufen,
die jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen
a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums
für Finanzen;
b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;
c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(2) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat mindestens
zehn Wochen zu dauern.
(3) In der I. Stufe ist eine Einführung mit den Schwerpunkten Verfassung, Organisation, Dienst- und
Besoldungsrecht, Finanzstrafgesetz und zollwachspezifische Materien zielgerichtet auf die II. Stufe zu
vermitteln.
(4) Nach der I. Stufe ist der Beamte einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die
dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Steuer- und Zollverwaltung,
insbesondere der Zollwache, und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung
dient.
(5) Die II. Stufe hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im
Bereich der Finanzlandesdirektion und bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung
des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
(6) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen
und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe
zuzuweisen.
(7) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(8) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der
Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes
adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 13. Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat mindestens
26 Wochen zu dauern.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b
§ 14. (1) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz
der Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag
eingestellt wurden.
(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung
des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung
innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.
(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgt in drei Stufen, die
jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen
a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums
für Finanzen;
b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;
c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums
für Finanzen.
§ 15. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat mindestens
zwölf Wochen zu dauern.
(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische
Ausbildung, zoll- und steuerspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften zielgerichtet
auf die II. Stufe zu vermitteln.
(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen,
die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der
Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(4) Die II. Stufe hat bei einer Zollstelle und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe
zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang von
30 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt zu absolvieren.
(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen
Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.
(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der
Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes
adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
Teilprüfungen
§ 16. (1) Am Ende der I. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 1
(Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 1
unter den Punkten C/Buchstaben f, m und den Punkten D/Buchstaben c sowie E/Buchstaben a, c, f genannten
Gegenstände im Gesamtausmaß von 240 Minuten abzulegen.
(2) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden des Grundlehrganges für die Verwendungsgruppe
E 2a (Zollwache) hat der Bedienstete über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, m,
sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß
von 240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe e genannten Gegenstand im Ausmaß
von 120 Minuten abzulegen.
(3) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges
für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher
Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, c, f genannten
Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.
(4) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren
Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten
Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des
Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertungen
zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.
(5) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte
erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen
des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.
Dienstprüfung
§ 17. (1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – für die Verwendungsgruppe
E 1 und E 2b (Zollwache) sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Absolventen des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache)
sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, dass der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der jeweiligen
Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.
(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen
vorauszugehen hat.
(5) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges zu
bestimmen, der den betreffenden Gegenstand vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,
so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(6) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, dass die Klausurarbeiten
einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(7) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als
nicht bestanden.
(8) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände
entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.
§ 18. (1) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus
zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe
E 1 und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes, des Zollverfahrens
und des Steuerrechtes, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand
hat.
(2) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) besteht aus zwei je
vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe
E 2a und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes, des Zollverfahrens
und des Steuerrechtes sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus zwei
insgesamt vier Stunden dauernden Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe
E 2b und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Steuerrechtes
sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.
(4) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vortragsinhalten
sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfasst folgende Gegenstände
1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der
Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;
2. Zollrecht und Zollverfahren, Steuerrecht, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und
Verbrauchsteuern;
3. Zollwachvorschrift und die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend
mobile Überwachung, Betrugsbekämpfung, Kraftfahrrecht und die Grenzkontrolle;
4. sonstige von den Zollwachebeamten als Organe der Zollämter im Zusammenhang mit der Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.
(5) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände
entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.
Prüfungskommissionen
§ 19. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Die Bestellung der Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1, A 2
und E 1 aber auch Beamte der Verwendungsgruppe E 2a bestellt werden, sie müssen auf dem Prüfungsgebiet
besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind
dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.
Prüfungssenate
§ 20. (1) Die Prüfungskommission tagt jeweils in Prüfungssenaten. Die Prüfungssenate für alle Verwendungsgruppen
bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter
eine Teilprüfung aus einem der im § 18 Abs. 4 Z 1 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der
Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sind die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten
Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 3 angeführten Gegenstände
von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 angeführten Gegenstände
von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen.
(3) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a sind die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten
Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 3 angeführten Gegenstände
von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 angeführten Gegenstände
von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen.
(4) Bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b sind die im § 18 Abs. 4 Z 2 angeführten
Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 3 von Zollwachebeamten der
Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 genannten Gegenstände von Zollwachebeamten der
Verwendungsgruppe E 2a zu prüfen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung ist auch auf Beamte anzuwenden, die sich in der Grundausbildung nach
den bisherigen Bestimmungen befinden.
(2) Gemäß § 234 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der geltenden Fassung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen
E 1, E 2a und E 2b (Zollwache), BGBl. Nr. 52/1998, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
außer Kraft.