500. Verordnung: UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 sowie des § 56a der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der
Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr
2002 und die darauf folgenden Jahre mit 3000 € jährlich festgesetzt.
Aufhebung der UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung
§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die
Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe
vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung),
BGBl. II Nr. 498/1999, außer Kraft.