500. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Individualpauschalierung von
Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999, wird wie folgt geändert
§ 8 lautet
„§ 8. (1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden
Voraussetzungen gemeinsam vorliegen
1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten
Kalenderjahres ausgeübt.
2.In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder
Werbungskosten angefallen.
3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.
4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben
oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen
den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.
5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen
das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.
6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden
auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
7.Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine
Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997,
1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.
9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von
dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die
Berechnungsgrundlagen darzustellen.
(2) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 6 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden
Voraussetzungen gemeinsam vorliegen
1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten
Kalenderjahres ausgeübt.
2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Vorsteuern angefallen.
3. Die Vorsteuern sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den
tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.
4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Vorsteuern einerseits
und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen
Prozentsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.
5. Die Vorsteuern jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der
jeweils in diesen Jahren angefallenen Vorsteuern (§ 6 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.
6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden
auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
7.Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine
Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997,
1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.
9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von
dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die
Berechnungsgrundlagen darzustellen.“