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500_1999 AT

500. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Individualpauschalierung von

Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999, wird wie folgt geändert

§ 8 lautet

„§ 8. (1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden

Voraussetzungen gemeinsam vorliegen

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten

Kalenderjahres ausgeübt.

2.In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder

Werbungskosten angefallen.

3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in

voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben

oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen

den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.

5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen

das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder

Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.

6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden

auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

7.Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine

Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer

Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997,

1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.

9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von

dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die

Berechnungsgrundlagen darzustellen.

(2) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 6 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden

Voraussetzungen gemeinsam vorliegen

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten

Kalenderjahres ausgeübt.

2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Vorsteuern angefallen.

3. Die Vorsteuern sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den

tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Vorsteuern einerseits

und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen

Prozentsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.

5. Die Vorsteuern jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der

jeweils in diesen Jahren angefallenen Vorsteuern (§ 6 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.

6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden

auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

7.Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine

Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer

Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997,

1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.

9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von

dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die

Berechnungsgrundlagen darzustellen.“

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