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500_1994 AT

500. Verordnung: Änderung der Studienordnung Technische Mathematik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Änderung der Studienordnung Technische Mathematik

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik (Studienordnung Technische Mathematik), BGBl. Nr. 373/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Studienrichtung Technische Mathematik ist an der Technischen Universität Wien, an der Technischen Universität Graz, an der Universität Linz und an der Universität Klagenfurt unter

Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990) genannten Grundsätze und Ziele einzurichten."

2. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) An der Universität Klagenfurt ist folgender Studienzweig einzurichten

Angewandte Wirtschaftsmathematik."

3. § 3 Abs. 1 lit. e Z 2 lautet

„2. in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik", „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik" und „Angewandte Wirtschaftsmathematik": Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;"

4. Dem § 4 Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt

„11. im Studienzweig „Angewandte Wirtschaftsmathematik"

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Diskrete Mathematik und Computermethoden."

5. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 55%, an der Technischen Universität Graz, der Universität Linz und der Universität Klagenfurt 52% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen."

6. In § 5 Abs. 4 wird das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 10" ersetzt durch.

„§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 11"

7. Dem § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift angefügt

„Sonderbestimmung für den Studienzweig Angewandte Wirtschaftsmathematik

§ 5 a. (1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Wirtschaftsmathematik ist im zweiten Studienabschnitt, frühestens im sechsten einrechenbaren Semester, eine Praxis zu absolvieren.

(2) Die Praxis gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang der Praxis gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.

(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung der Praxis gemäß Abs. 1 oder eines Teiles davon, so kann anstelle derselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.

(4) Die Praxis (Abs. 1) oder das Projektstudium (Abs. 3) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) der Praxis gemäß Abs. 1 bzw deren Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 3 ist

der/die Vorsitzende der Studienkommission zuständig."

8. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 5, beginnend mit dem Wintersemester 1994/95 als erstem Semester, § 3 Abs. 1,.§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und Abs. 4 und § 5 a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 500/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft."

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