500_1991
AT
500. Verordnung: Bestimmung der Waren der Anlage B, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 500. Verordnung: Bestimmung der Waren der Anlage B, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind
1991_500_0 500. Verordnung: Bestimmung der Waren der Anlage B, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 2 Abs. 5 lit. b des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1991, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
§ 1. Auf die nachstehend genannten Waren der Anlage B sind die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2
des Präferenzzollgesetzes anzuwenden
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.