Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500_1990 AT

500. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der

geltenden Fassung wird verordnet

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben

werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden

Organs Bundesminister für Finanzen der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung übertragen

und diese wird zu einem anweisenden Organ im

Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →