500_1987
AT
500. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 500. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
(§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
a) für leichte Hilfsarbeiten 3,— S
b) für schwere Hilfsarbeiten 3,50 S
c) für handwerksmäßige Arbeiten .... 4,— S
d) für Facharbeiten 4,50 S
e) für die Arbeiten eines Vorarbeiters . 5,— S
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.