500. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 188/1985 geänderten Fassung, wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung
BGBl. Nr. 362/1985 geänderten Fassung,
wird wie folgt geändert
Der § 19 lautet
„§ 19.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Höhe der Personalkosten wird
wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a und
b) für jede angefangene Stunde 147 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde 117 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren
für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie
folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a
und b) für jede angefangene Stunde an
Werktagen außerhalb der Nachtzeit... 160 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 215 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde an Werktagen außerhalb
der Nachtzeit 128 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 172 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft.