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500_1985 AT

500. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 188/1985 geänderten Fassung, wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung

BGBl. Nr. 362/1985 geänderten Fassung,

wird wie folgt geändert

Der § 19 lautet

„§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird

wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und

b) für jede angefangene Stunde 147 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde 117 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren

für Hausbeschauabfertigungen

außerhalb der Amtsstunden wird wie

folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a

und b) für jede angefangene Stunde an

Werktagen außerhalb der Nachtzeit... 160 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 215 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde an Werktagen außerhalb

der Nachtzeit 128 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 172 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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