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500_1984 AT

500. Kundmachung: Aufhebung einiger Sätze im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof sowie Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Sätze im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 verfassungswidrig waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Kundmachung: Aufhebung einiger Sätze im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof sowie Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Sätze im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 6 B-VG und

gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1984, G 111/84-10,

G 112/84-11, G 128/84-9, G 131/84-9,

G 132/84-9, der Bundesregierung zugestellt am

22. November 1984, den dritten Satz des Abs. 4

und die ersten beiden Sätze des Abs. 5 im § 21 des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der

Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980,

BGBl. Nr. 563, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Mit dem unter Abs. 1 zitierten Erkenntnis hat

der Verfassungsgerichtshof weiters festgestellt, daß

der zweite Satz des Abs. 1 und der vierte Satz des

Abs. 3 im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 223, in der Stammfassung verfassungswidrig

waren.

(3) Die Aufhebung gemäß Abs. 1 tritt mit Ablauf

des 31. August 1985 in Kraft.

(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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