500. Kundmachung: Aufhebung einiger Sätze im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof sowie Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Sätze im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 verfassungswidrig waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 6 B-VG und
gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1984, G 111/84-10,
G 112/84-11, G 128/84-9, G 131/84-9,
G 132/84-9, der Bundesregierung zugestellt am
22. November 1984, den dritten Satz des Abs. 4
und die ersten beiden Sätze des Abs. 5 im § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der
Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980,
BGBl. Nr. 563, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Mit dem unter Abs. 1 zitierten Erkenntnis hat
der Verfassungsgerichtshof weiters festgestellt, daß
der zweite Satz des Abs. 1 und der vierte Satz des
Abs. 3 im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 223, in der Stammfassung verfassungswidrig
waren.
(3) Die Aufhebung gemäß Abs. 1 tritt mit Ablauf
des 31. August 1985 in Kraft.
(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.