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500. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl.

Nr. 561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung

BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

ist an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien, an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Innsbruck

und an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt ab dem Wintersemester 1983/84 für die

Dauer von vier Jahren einzurichten.

Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination

§ 2. (1) Der Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die

Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte

umfassen je vier Semester.

(2) Das Studium des Studienversuches Vergleichende

Literaturwissenschaft ist im Hinblick auf

die wissenschaftlichen Zusammenhänge nur mit

dem Studium einer der folgenden Studienrichtungen

(eines der folgenden Studienzweige) zu kombinieren

Studienrichtungen Arabistik, Byzantinistik

und Neogräzistik, Japanologie, Sinologie

und Turkologie sowie Studienzweige Deutsche

Philologie, Anglistik und Amerikanistik,

Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch,

Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch,

Slowenisch, Tschechisch, Bulgarisch, Polnisch

und Finno-Ugristik.

Die Kombination kann nur erfolgen, sofern die als

zweite Studienrichtung gewählte Studienrichtung

bzw. der als zweite Studienrichtung gewählte Studienzweig

an der betreffenden Universität eingerichtet

ist. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ist nicht anzuwenden.

(3) Der Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

kann nur als erste Studienrichtung

gewählt werden. Das als zweite Studienrichtung

gewählte Studium ist im Ausmaß der für das betreffende

Studium als erste Studienrichtung vorgesehenen

Lehrveranstaltungen zu absolvieren.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Für das Studium des Studienversuches

Vergleichende Literaturwissenschaft ist bis zum

Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen.

Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der

Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl.

Nr. 365, abgelegt werden.

(2) Die Inskription des dritten einrechenbaren

Semesters des Studienversuches Vergleichende

Literaturwissenschaft setzt die erfolgreiche Ablegung

einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 7

Abs. 4 AHStG voraus, durch die der ordentliche

Hörer nachzuweisen hat, daß er eine lebende

Fremdsprache (die in der als zweite Studienrichtung

gewählten Studienrichtung nicht enthalten

sein darf) hinsichtlich der für den Studienversuch

Vergleichende Literaturwissenschaft notwendigen

Kenntnisse in Wort und Schrift sowie deren

Gebrauch in dem Umfang beherrscht, wie er für

das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig

ist.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 2

gelten ohne Ergänzungsprüfung als nachgewiesen,

wenn der Studierende aus dieser Sprache im Reifezeugnis

oder einer gleichzuhaltenden Urkunde eine

positive Note oder eine gleichzuhaltende Beurteilung

erhalten hat.

(4) Ergänzungsprüfungen sind in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen. Prüfer sind die

Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen.

Wurden Lehrveranstaltungen über das

betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist

der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission

aus dem Kreis der Universitätslehrer,

welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw.

Unterrichtsbefugnis besitzen, auszuwählen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 28 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern und

8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 7 Abs. 3 lit. a bis d

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn

Semesterwochenstunden einschließlich der im

Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 7 Abs. 3 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, und die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung

hat eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von

Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter

Satz AHStG abzulegen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 sind

sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Vergleichenden Literaturwissenschaft;

b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;

c) Weltliteratur.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)

oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität

feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt

die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr

wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz AHStG bleibt unberührt.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das

zuständige Organ der Universität die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

sind im zweiten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 30 Wochenstunden

aus den im Abs. 3 lit. a bis f genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

hat eine Vorprüfung nach Wahl über den

Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5

erster Satz AHStG abzulegen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 sind

sinngemäß anzuwenden.

Diplomarbeit

§ 9. Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer

des Studienversuches vorzuschlagen oder das

Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von

Vorschlägen auszuwählen, wobei das Thema im

engeren Zusammenhang mit einem Fach der zweiten

gewählten Studienrichtung zu stehen hat.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Theorieprobleme der Vergleichenden Literaturwissenschaft;

b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;

c) Literarische Wechselbeziehungen und Rezeptionsforschung;

d) Weltliteratur.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 sind

auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studienversuches

Vergleichende Literaturwissenschaft oder

des als zweite Studienrichtung gewählten Studiums

anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und kommissionell abzuhalten.

Verleihung des akademischen Grades Magister der

Philosophie

§ 11. An die Absolventen des Studienversuches

Vergleichende Literaturwissenschaft wird der akademische

Grad Magister der Philosophie, lateinische

Bezeichnung Magister philosophiae, abgekürzt

Mag.phil., verliehen.

Doktoratsstudium

§ 12. Absolventen des Studienversuches Vergleichende

Literaturwissenschaft sind nach Maßgabe

der Verordnung über eine Studienordnung zur

Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw.

der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur

Erwerbung des Doktorates der Philosophie beziehungsweise

der Naturwissenschaften zuzulassen.

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