500. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl.
Nr. 561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung
BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
ist an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien, an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Innsbruck
und an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt ab dem Wintersemester 1983/84 für die
Dauer von vier Jahren einzurichten.
Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination
§ 2. (1) Der Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die
Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte
umfassen je vier Semester.
(2) Das Studium des Studienversuches Vergleichende
Literaturwissenschaft ist im Hinblick auf
die wissenschaftlichen Zusammenhänge nur mit
dem Studium einer der folgenden Studienrichtungen
(eines der folgenden Studienzweige) zu kombinieren
Studienrichtungen Arabistik, Byzantinistik
und Neogräzistik, Japanologie, Sinologie
und Turkologie sowie Studienzweige Deutsche
Philologie, Anglistik und Amerikanistik,
Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch,
Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch,
Slowenisch, Tschechisch, Bulgarisch, Polnisch
und Finno-Ugristik.
Die Kombination kann nur erfolgen, sofern die als
zweite Studienrichtung gewählte Studienrichtung
bzw. der als zweite Studienrichtung gewählte Studienzweig
an der betreffenden Universität eingerichtet
ist. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ist nicht anzuwenden.
(3) Der Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
kann nur als erste Studienrichtung
gewählt werden. Das als zweite Studienrichtung
gewählte Studium ist im Ausmaß der für das betreffende
Studium als erste Studienrichtung vorgesehenen
Lehrveranstaltungen zu absolvieren.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Für das Studium des Studienversuches
Vergleichende Literaturwissenschaft ist bis zum
Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen.
Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der
Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl.
Nr. 365, abgelegt werden.
(2) Die Inskription des dritten einrechenbaren
Semesters des Studienversuches Vergleichende
Literaturwissenschaft setzt die erfolgreiche Ablegung
einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 7
Abs. 4 AHStG voraus, durch die der ordentliche
Hörer nachzuweisen hat, daß er eine lebende
Fremdsprache (die in der als zweite Studienrichtung
gewählten Studienrichtung nicht enthalten
sein darf) hinsichtlich der für den Studienversuch
Vergleichende Literaturwissenschaft notwendigen
Kenntnisse in Wort und Schrift sowie deren
Gebrauch in dem Umfang beherrscht, wie er für
das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig
ist.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 2
gelten ohne Ergänzungsprüfung als nachgewiesen,
wenn der Studierende aus dieser Sprache im Reifezeugnis
oder einer gleichzuhaltenden Urkunde eine
positive Note oder eine gleichzuhaltende Beurteilung
erhalten hat.
(4) Ergänzungsprüfungen sind in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen. Prüfer sind die
Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen.
Wurden Lehrveranstaltungen über das
betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist
der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission
aus dem Kreis der Universitätslehrer,
welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw.
Unterrichtsbefugnis besitzen, auszuwählen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 28 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern und
8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 7 Abs. 3 lit. a bis d
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn
Semesterwochenstunden einschließlich der im
Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 7 Abs. 3 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, und die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung
hat eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von
Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter
Satz AHStG abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 sind
sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
c) Weltliteratur.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)
oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität
feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt
die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr
wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz AHStG bleibt unberührt.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das
zuständige Organ der Universität die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
sind im zweiten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 30 Wochenstunden
aus den im Abs. 3 lit. a bis f genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
hat eine Vorprüfung nach Wahl über den
Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5
erster Satz AHStG abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 sind
sinngemäß anzuwenden.
Diplomarbeit
§ 9. Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer
des Studienversuches vorzuschlagen oder das
Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von
Vorschlägen auszuwählen, wobei das Thema im
engeren Zusammenhang mit einem Fach der zweiten
gewählten Studienrichtung zu stehen hat.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Theorieprobleme der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
c) Literarische Wechselbeziehungen und Rezeptionsforschung;
d) Weltliteratur.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 sind
auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studienversuches
Vergleichende Literaturwissenschaft oder
des als zweite Studienrichtung gewählten Studiums
anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und kommissionell abzuhalten.
Verleihung des akademischen Grades Magister der
Philosophie
§ 11. An die Absolventen des Studienversuches
Vergleichende Literaturwissenschaft wird der akademische
Grad Magister der Philosophie, lateinische
Bezeichnung Magister philosophiae, abgekürzt
Mag.phil., verliehen.
Doktoratsstudium
§ 12. Absolventen des Studienversuches Vergleichende
Literaturwissenschaft sind nach Maßgabe
der Verordnung über eine Studienordnung zur
Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw.
der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur
Erwerbung des Doktorates der Philosophie beziehungsweise
der Naturwissenschaften zuzulassen.