500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Für Vermögenschaften, Rechte und
Interessen (Vermögenswerte) österreichischer
Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese
Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien gemäß
Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom
28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen
des Gesetzes über die Nationalisierung
von privaten Wirtschaftsunternehmungen,
Službeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen
worden sind.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen
des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 195/1962, fallen.
§ 2. Die Entschädigung ist zu leisten
1. österreichischen physischen Personen, in
deren Vermögen der Verlust unmittelbar
eingetreten ist (Geschädigte), oder
2. ihren Rechtsnachfolgern.
§ 3. Eine österreichische physische Person im
Sinne dieses Gesetzes ist jede physische Person,
die sowohl am 28. April 1948 als auch am
19. März 1980 die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen hat.
§ 4. (1) Hat nach einer physischen Person, die
am 28. April 1948 österreichischer Staatsbürger
war, vor dem 19. März 1980 eine Rechtsnachfolge
stattgefunden, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern
nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge
zu leisten, wenn sie am 19. März 1980
entweder als physische Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische
Personen ihren Sitz auf dem Gebiete der
Republik Österreich gehabt haben.
(2) Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes
wegen gilt die Rechtsnachfolge als mit dem
Todestag des Geschädigten eingetreten.
§ 5. Wurden Vermögenswerte in Anspruch
genommen, die im Eigentum mehrerer Personen
oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
standen, so ist die Entschädigung jedem
Miteigentümer entsprechend seinem Anteil am
Vermögen oder jedem Gesellschafter entsprechend
seiner Beteiligung an der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu leisten, sofern
bei Gesellschaften nicht andere vertragliche
Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern
bestanden haben.
II. Ermittlung der Entschädigung
§ 6. (1) Grundlage für die Ermittlung der zu
leistenden Entschädigung ist der von der Sozia-
listischen Föderativen Republik Jugoslawien in
US-Dollar bekanntgegebene Obernahmewert.
(2) Der Übernahmewert ist in der Weise in
Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar
26 Schilling entspricht.
§ 7. Liegt ein solcher Übernahmewert nicht
vor, so ist die Entschädigung unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 13 bis 21, 24, 25 und 28
sowie der Anlagen 1 bis 5 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 195/1962, zu
ermitteln.
§ 8. Die ermittelte Entschädigung ist auf volle
zehn Schilling aufzurunden.
III. Verfahren
§ 9. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem
Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich
bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf
wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung
bei einer anderen Finanzlandesdirektion
oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht
eingebracht wird.
§ 10. (1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte
Form gebunden; sie hat den Namen
und die Anschrift des Entschädigungswerbers
sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu
enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.
(2) Der Anmeldung sind die zur Begründung
des Entschädigungsanspruches sowie zum Beweise
einer behaupteten Rechtsnachfolge dienenden
Urkunden in beglaubigter Abschrift beizufügen.
Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden
ist die beglaubigte Übersetzung in die deutsche
Sprache anzuschließen.
(3) Wurden Vermögenswerte, die unter § 1
Abs. 1 fallen, bereits bei österreichischen Behörden
oder Dienststellen angemeldet, so ist dies
in der Anmeldung anzuführen. Solche frühere
Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem
Bundesgesetz erforderliche Anmeldung.
§ 11. Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz
gelten die Bestimmungen des AVG 1950.
§ 12. (1) Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit
Bescheid über den angemeldeten Anspruch und
erkennt über die Leistung einer Entschädigung.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion
(Abs. 1) ist die Berufung an das Bundesministerium
für Finanzen zulässig; diese kann
auch von der Finanzprokuratur erhoben werden,
die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
(3) Eine zuerkannte Entschädigung ist von der
Finanzlandesdirektion (Abs. 1) binnen vier
Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften und
Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren
und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vom 19. März 1980 zur Regelung
bestimmter vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 13, soweit sich
dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundeskanzler, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Finanzen
betraut.