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500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Für Vermögenschaften, Rechte und

Interessen (Vermögenswerte) österreichischer

Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese

Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien gemäß

Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom

28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen

des Gesetzes über die Nationalisierung

von privaten Wirtschaftsunternehmungen,

Službeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen

worden sind.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen

des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1962, fallen.

§ 2. Die Entschädigung ist zu leisten

1. österreichischen physischen Personen, in

deren Vermögen der Verlust unmittelbar

eingetreten ist (Geschädigte), oder

2. ihren Rechtsnachfolgern.

§ 3. Eine österreichische physische Person im

Sinne dieses Gesetzes ist jede physische Person,

die sowohl am 28. April 1948 als auch am

19. März 1980 die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen hat.

§ 4. (1) Hat nach einer physischen Person, die

am 28. April 1948 österreichischer Staatsbürger

war, vor dem 19. März 1980 eine Rechtsnachfolge

stattgefunden, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern

nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge

zu leisten, wenn sie am 19. März 1980

entweder als physische Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische

Personen ihren Sitz auf dem Gebiete der

Republik Österreich gehabt haben.

(2) Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes

wegen gilt die Rechtsnachfolge als mit dem

Todestag des Geschädigten eingetreten.

§ 5. Wurden Vermögenswerte in Anspruch

genommen, die im Eigentum mehrerer Personen

oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

standen, so ist die Entschädigung jedem

Miteigentümer entsprechend seinem Anteil am

Vermögen oder jedem Gesellschafter entsprechend

seiner Beteiligung an der Gesellschaft im

Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu leisten, sofern

bei Gesellschaften nicht andere vertragliche

Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern

bestanden haben.

II. Ermittlung der Entschädigung

§ 6. (1) Grundlage für die Ermittlung der zu

leistenden Entschädigung ist der von der Sozia-

listischen Föderativen Republik Jugoslawien in

US-Dollar bekanntgegebene Obernahmewert.

(2) Der Übernahmewert ist in der Weise in

Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar

26 Schilling entspricht.

§ 7. Liegt ein solcher Übernahmewert nicht

vor, so ist die Entschädigung unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 13 bis 21, 24, 25 und 28

sowie der Anlagen 1 bis 5 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1962, zu

ermitteln.

§ 8. Die ermittelte Entschädigung ist auf volle

zehn Schilling aufzurunden.

III. Verfahren

§ 9. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem

Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich

bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf

wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung

bei einer anderen Finanzlandesdirektion

oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht

eingebracht wird.

§ 10. (1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte

Form gebunden; sie hat den Namen

und die Anschrift des Entschädigungswerbers

sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu

enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.

(2) Der Anmeldung sind die zur Begründung

des Entschädigungsanspruches sowie zum Beweise

einer behaupteten Rechtsnachfolge dienenden

Urkunden in beglaubigter Abschrift beizufügen.

Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden

ist die beglaubigte Übersetzung in die deutsche

Sprache anzuschließen.

(3) Wurden Vermögenswerte, die unter § 1

Abs. 1 fallen, bereits bei österreichischen Behörden

oder Dienststellen angemeldet, so ist dies

in der Anmeldung anzuführen. Solche frühere

Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem

Bundesgesetz erforderliche Anmeldung.

§ 11. Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz

gelten die Bestimmungen des AVG 1950.

§ 12. (1) Die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit

Bescheid über den angemeldeten Anspruch und

erkennt über die Leistung einer Entschädigung.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion

(Abs. 1) ist die Berufung an das Bundesministerium

für Finanzen zulässig; diese kann

auch von der Finanzprokuratur erhoben werden,

die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.

(3) Eine zuerkannte Entschädigung ist von der

Finanzlandesdirektion (Abs. 1) binnen vier

Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften und

Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren

und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien vom 19. März 1980 zur Regelung

bestimmter vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 13, soweit sich

dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundeskanzler, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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