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500_1979 AT

500. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, soweit es

sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, verordnet

§ 1. (1) Das Zollamt Schalklhof wird ermächtigt,

für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der

Anlage genannten und für das schweizerische

Zollausschlußgebiet Samnaun bestimmten Waren

zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung

Bewilligungen in vereinfachter

Form bis zu den jeweils bei den einzelnen Warengruppen

der Anlage angeführten Beträgen zu

erteilen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr

von gebrauchten Waren der Kapitel 73

bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1980

außer Kraft.

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