500. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, soweit es
sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, verordnet
§ 1. (1) Das Zollamt Schalklhof wird ermächtigt,
für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der
Anlage genannten und für das schweizerische
Zollausschlußgebiet Samnaun bestimmten Waren
zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung
Bewilligungen in vereinfachter
Form bis zu den jeweils bei den einzelnen Warengruppen
der Anlage angeführten Beträgen zu
erteilen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr
von gebrauchten Waren der Kapitel 73
bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,
BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1980
außer Kraft.