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500_1978 AT

500. Verordnung: Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1978

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird verordnet

§ 1. Die für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit BGBl. Nr. 533/

1977 kundgemachte Richtzahl 1,069 ist in diesem

Ausmaß auch für die Festsetzung der Höhe der

Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz

für das Kalenderjahr 1978 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1969 zu leistende

Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr

1978 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich S 390,— (in Worten: Schilling

dreihundertneunzig).

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