Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500_1977 AT

500. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße

wird im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 95

Turracher Straße beginnt bei km 80,255, verläuft

in gestreckter Linienführung in nördlicher Richtung,

schwenkt nach Einbindung der B 97

Murauer Straße nach Westen ab und endet bei

km 45,100. Zwischen km 45,475 und km 45,730

wird die alte Trasse durch eine gestreckte Linienführung

korrigiert.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 97

Murauer Straße beginnt bei km 44,700 und endet

an der Einbindung in die B 95 bei km 45,032.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Predlitz-

Turrach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO-97-04; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →