500. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95
Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße
wird im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 95
Turracher Straße beginnt bei km 80,255, verläuft
in gestreckter Linienführung in nördlicher Richtung,
schwenkt nach Einbindung der B 97
Murauer Straße nach Westen ab und endet bei
km 45,100. Zwischen km 45,475 und km 45,730
wird die alte Trasse durch eine gestreckte Linienführung
korrigiert.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 97
Murauer Straße beginnt bei km 44,700 und endet
an der Einbindung in die B 95 bei km 45,032.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Predlitz-
Turrach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO-97-04; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.