500. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 205 des Berggesetzes, BGBl.
Nr. 259, und des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Häuerprüfung
Allgemeines
§ 1. Die Häuerprüfung ist vor einem Organ der
für den Prüfungsort zuständigen Berghauptmannschaft
abzulegen.
§ 2. (1) Der Prüfling hat schriftlich einen Antrag
auf Zulassung zur Häuerprüfung zumindest einen
Monat vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin
bei der nach § 1 zuständigen Berghauptmannschaft
zu stellen. Er ist zur Häuerprüfung zuzulassen,
wenn er nachweist, daß er die letzte Klasse
der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
abgeschlossen oder einen Häuerkurs besucht
hat.
(2) Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. a
des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer oder zur Zusatzprüfung gemäß
§ 27 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf
Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer zugelassen
wurde, ist jedoch dann zur Häuerprüfung zuzulassen,
wenn er durch mindestens zwei Jahre
Häuerarbeiten verrichtet und einen Häuerkurs
besucht hat. Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer zugelassen wurde, ist dann zur
Häuerprüfung zuzulassen, wenn er während einer
Zeit, die ihm auf die vollständige Zurücklegung
der Lehrzeit noch fehlt, Tätigkeiten, die im Sinne
der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf
Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer bergmännischen
Fertigkeiten und Kenntnissen des 3. und
4. Lehrjahres entsprechen, ausgeübt sowie entweder
die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer abgeschlossen oder
einen Häuerkurs besucht hat.
§ 3. (1) Die Leistungen des Prüflings sind vom
Prüfungsorgan mit bestanden oder nichtbestanden
zu bewerten.
(2) Über die Häuerprüfung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese ist von der nach § 1
zuständigen Berghauptmannschaft aufzubewahren.
Gliederung der Häuerprüfung
§ 4. (1) Die Häuerprüfung für Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer gliedert sich in einen praktischen
und in einen theoretischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Häuerprüfung umfaßt
den Gegenstand „Fachgespräch".
(3) Der theoretische Teil der Häuerprüfung
umfaßt den Gegenstand „Fachkunde aus
dem bergbaulichen Bereich". Die Prüfung hierüber
ist schriftlich abzulegen.
(4) Der theoretische Teil der Häuerprüfung
entfällt, wenn der Prüfling die letzte Klasse der
Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
erfolgreich abgeschlossen hat.
Durchführung des praktischen Teiles der Häuerprüfung
§ 5. (1) Das Fachgespräch im Rahmen des praktischen
Teiles der Häuerprüfung hat sich aus der
praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und
das praktische Wissen aus dem bergbaulichen Bereich
des Lehrberufes festzustellen. Es hat sämtliche
nachstehende Sachbereiche zu umfassen
1. Die in Betracht kommenden einschlägigen
Bergpolizeivorschriften und sonstigen beim
Bergbau anzuwendenden Sicherheitsvorschriften,
2. Unfallverhütung, Grubenrettungs- und Gasschutzwesen,
Brandschutz und Erste Hilfe,
3. Sicherungsmaßnahmen, Förderung, Fahrung
und Wegfüllen,
4. Aus- und Vorrichtung, Gewinnung und Grubenausbau,
5. Bewetterung einschließlich Auftreten, Feststellen
und Bekämpfen böser, matter und
schlagender Wetter,
6. Wasserhaltung,
7. Bohren und Schießen.
(2) Die Dauer des praktischen Teiles der
Häuerprüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Durchführung des theoretischen Teiles der Häuerprüfung
§ 6. (1) Der theoretische Teil der Häuerprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne
Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich
ist.
(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde aus
dem bergbaulichen Bereich" hat die stichwortartige
Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Bergbaukundliche Grundkenntnisse, Grundkenntnisse
der Mineralogie, Gesteinskunde, Geologie
und Lagerstättenlehre sowie Grundkenntnisse der
Aufbereitungslehre.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. Die Häuerprüfung kann, wenn sie nicht
bestanden wurde, frühestens nach drei Monaten
wiederholt werden.
Sonstige Prüfungsbestimmungen
§ 8. Auf die Durchführung der Häuerprüfung
für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer sind die
§§ 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
sinngemäß anzuwenden.
II. ABSCHNITT
Lehrabschlußprüfung
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer gliedert sich
in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde aus dem metallbearbeitenden
Bereich,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach
einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen,
wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen
sind
Messen, Anreißen,
Feilen, Bohren,
Richten, Biegen,
Gewindeschneiden von Hand.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in
der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der
Ausführung der Prüfarbeit.
§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
hat Fragen aus dem Sachbereich Bergmaschinen
zu umfassen. Die Prüfung in diesem
Gegenstand ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit
heraus zu entwickeln und das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(2) Die Themenstellung hat hiebei dem Zweck
der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
einschlägige Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung
sind miteinzubeziehen.
(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 12. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(3) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Flächenberechnung,
Gewichtsberechnung,
Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Übersetzungsberechnung,
Schnittgeschwindigkeitsberechnung.
(5) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 80 Minuten zu beenden.
(6) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde
aus dem metallbearbeitenden Bereich" hat die
stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Werkstoffe,
Arbeitsverfahren,
Wartung und Instandsetzung von Bergmaschinen
und Anlagen.
(7) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 60 Minuten zu beenden.
(8) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines
einfachen einschlägigen Teiles aus einer Zusammenstellungszeichnung
zu umfassen.
(9) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebsschlosser,
Hüttenwerksschlosser oder Schlosser kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 11 sinngemäß.
Sonstige Prüfungsbestimmungen
§ 15. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen und
Schlußbestimmungen
§ 16. Die Häuerprüfung und die Lehrabschlußprüfung
sind zeitlich zu verbinden; die Häuerprüfung
darf hiebei jedoch erst nach bestandener
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Für Prüflinge,
die einen Häuerschein oder Häuerbrief
haben, entfällt die Prüfung gemäß dem I. Abschnitt.
§ 17. Die für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung
zuständige Prüfungskommission ist berechtigt,
bei der Durchführung der Häuerprüfung
anwesend zu sein. Das gleiche gilt für das die
Häuerprüfung durchführende Prüfungsorgan in
bezug auf die Lehrabschlußprüfung.
§ 18. Über die abgelegte Lehrabschlußprüfung
sowie die abgelegte Häuerprüfung ist ein Prüfungszeugnis
auszustellen, welches von den zuständigen
Prüfungsorganen zu beurkunden ist.
Auf Grund des Prüfungszeugnisses über die erfolgreich
abgelegte Lehrabschlußprüfung und die
erfolgreich abgelegte Häuerprüfung ist der
Häuerschein auszufolgen.
§ 19. Durch diese Verordnung bleiben die Bestimmungen
über die Ausbildung im Abschnitt
XVII der Allgemeinen Bergpolizei-Verordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, unberührt.