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500. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Auf Grund des § 205 des Berggesetzes, BGBl.

Nr. 259, und des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Häuerprüfung

Allgemeines

§ 1. Die Häuerprüfung ist vor einem Organ der

für den Prüfungsort zuständigen Berghauptmannschaft

abzulegen.

§ 2. (1) Der Prüfling hat schriftlich einen Antrag

auf Zulassung zur Häuerprüfung zumindest einen

Monat vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin

bei der nach § 1 zuständigen Berghauptmannschaft

zu stellen. Er ist zur Häuerprüfung zuzulassen,

wenn er nachweist, daß er die letzte Klasse

der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

abgeschlossen oder einen Häuerkurs besucht

hat.

(2) Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. a

des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer oder zur Zusatzprüfung gemäß

§ 27 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf

Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer zugelassen

wurde, ist jedoch dann zur Häuerprüfung zuzulassen,

wenn er durch mindestens zwei Jahre

Häuerarbeiten verrichtet und einen Häuerkurs

besucht hat. Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer zugelassen wurde, ist dann zur

Häuerprüfung zuzulassen, wenn er während einer

Zeit, die ihm auf die vollständige Zurücklegung

der Lehrzeit noch fehlt, Tätigkeiten, die im Sinne

der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf

Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer bergmännischen

Fertigkeiten und Kenntnissen des 3. und

4. Lehrjahres entsprechen, ausgeübt sowie entweder

die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer abgeschlossen oder

einen Häuerkurs besucht hat.

§ 3. (1) Die Leistungen des Prüflings sind vom

Prüfungsorgan mit bestanden oder nichtbestanden

zu bewerten.

(2) Über die Häuerprüfung ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Diese ist von der nach § 1

zuständigen Berghauptmannschaft aufzubewahren.

Gliederung der Häuerprüfung

§ 4. (1) Die Häuerprüfung für Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer gliedert sich in einen praktischen

und in einen theoretischen Teil.

(2) Der praktische Teil der Häuerprüfung umfaßt

den Gegenstand „Fachgespräch".

(3) Der theoretische Teil der Häuerprüfung

umfaßt den Gegenstand „Fachkunde aus

dem bergbaulichen Bereich". Die Prüfung hierüber

ist schriftlich abzulegen.

(4) Der theoretische Teil der Häuerprüfung

entfällt, wenn der Prüfling die letzte Klasse der

Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

erfolgreich abgeschlossen hat.

Durchführung des praktischen Teiles der Häuerprüfung

§ 5. (1) Das Fachgespräch im Rahmen des praktischen

Teiles der Häuerprüfung hat sich aus der

praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und

das praktische Wissen aus dem bergbaulichen Bereich

des Lehrberufes festzustellen. Es hat sämtliche

nachstehende Sachbereiche zu umfassen

1. Die in Betracht kommenden einschlägigen

Bergpolizeivorschriften und sonstigen beim

Bergbau anzuwendenden Sicherheitsvorschriften,

2. Unfallverhütung, Grubenrettungs- und Gasschutzwesen,

Brandschutz und Erste Hilfe,

3. Sicherungsmaßnahmen, Förderung, Fahrung

und Wegfüllen,

4. Aus- und Vorrichtung, Gewinnung und Grubenausbau,

5. Bewetterung einschließlich Auftreten, Feststellen

und Bekämpfen böser, matter und

schlagender Wetter,

6. Wasserhaltung,

7. Bohren und Schießen.

(2) Die Dauer des praktischen Teiles der

Häuerprüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Durchführung des theoretischen Teiles der Häuerprüfung

§ 6. (1) Der theoretische Teil der Häuerprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne

Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich

ist.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde aus

dem bergbaulichen Bereich" hat die stichwortartige

Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Bergbaukundliche Grundkenntnisse, Grundkenntnisse

der Mineralogie, Gesteinskunde, Geologie

und Lagerstättenlehre sowie Grundkenntnisse der

Aufbereitungslehre.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. Die Häuerprüfung kann, wenn sie nicht

bestanden wurde, frühestens nach drei Monaten

wiederholt werden.

Sonstige Prüfungsbestimmungen

§ 8. Auf die Durchführung der Häuerprüfung

für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer sind die

§§ 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

sinngemäß anzuwenden.

II. ABSCHNITT

Lehrabschlußprüfung

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer gliedert sich

in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde aus dem metallbearbeitenden

Bereich,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach

einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen,

wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen

sind

Messen, Anreißen,

Feilen, Bohren,

Richten, Biegen,

Gewindeschneiden von Hand.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in

der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der

Ausführung der Prüfarbeit.

§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

hat Fragen aus dem Sachbereich Bergmaschinen

zu umfassen. Die Prüfung in diesem

Gegenstand ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit

heraus zu entwickeln und das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat hiebei dem Zweck

der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

einschlägige Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 12. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(3) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Flächenberechnung,

Gewichtsberechnung,

Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,

Übersetzungsberechnung,

Schnittgeschwindigkeitsberechnung.

(5) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 80 Minuten zu beenden.

(6) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde

aus dem metallbearbeitenden Bereich" hat die

stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Werkstoffe,

Arbeitsverfahren,

Wartung und Instandsetzung von Bergmaschinen

und Anlagen.

(7) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 60 Minuten zu beenden.

(8) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines

einfachen einschlägigen Teiles aus einer Zusammenstellungszeichnung

zu umfassen.

(9) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebsschlosser,

Hüttenwerksschlosser oder Schlosser kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 11 sinngemäß.

Sonstige Prüfungsbestimmungen

§ 15. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen und

Schlußbestimmungen

§ 16. Die Häuerprüfung und die Lehrabschlußprüfung

sind zeitlich zu verbinden; die Häuerprüfung

darf hiebei jedoch erst nach bestandener

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Für Prüflinge,

die einen Häuerschein oder Häuerbrief

haben, entfällt die Prüfung gemäß dem I. Abschnitt.

§ 17. Die für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung

zuständige Prüfungskommission ist berechtigt,

bei der Durchführung der Häuerprüfung

anwesend zu sein. Das gleiche gilt für das die

Häuerprüfung durchführende Prüfungsorgan in

bezug auf die Lehrabschlußprüfung.

§ 18. Über die abgelegte Lehrabschlußprüfung

sowie die abgelegte Häuerprüfung ist ein Prüfungszeugnis

auszustellen, welches von den zuständigen

Prüfungsorganen zu beurkunden ist.

Auf Grund des Prüfungszeugnisses über die erfolgreich

abgelegte Lehrabschlußprüfung und die

erfolgreich abgelegte Häuerprüfung ist der

Häuerschein auszufolgen.

§ 19. Durch diese Verordnung bleiben die Bestimmungen

über die Ausbildung im Abschnitt

XVII der Allgemeinen Bergpolizei-Verordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, unberührt.

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