500. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel und Internationale Wirtschaftskooperation der Sozialistischen Republik Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Das Ministerium für Außenhandel und Internationale
Wirtschaftskooperation der Sozialistischen
Republik Rumänien bestätigt, daß zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung und
die handwerkliche Herstellung von Waren für
Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr
nach Österreich die Handels- und Industriekammer
der Sozialistischen Republik Rumänien,
Bukarest, ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 —
nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher oder englischer
Sprache
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
oder"
All the above goods are handicraft products."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Außenhandel und Internationale
Wirtschaftskooperation der Sozialistischen
Republik Rumänien wird jede Änderung
bezüglich der im Artikel 1 genannten Handels-
und Industriekammer der Sozialistischen Republik
Rumänien, Bukarest, dem Bundesminister für
Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die im Artikel 1 genannte Handels- und
Industriekammer der Sozialistischen Republik
Rumänien, Bukarest, leistet bei der Prüfung der
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse
den österreichischen Behörden über deren
Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
Geschehen zu Bukarest am 14. Juli 1975 in
zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Staribacher m. p.
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Fälbl m. p.
Vizepremierminister, Minister für Außenhandel
und Internationale Wirtschaftskooperation der
Sozialistischen Republik Rumänien
Patan m. p.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 am 22. September 1975 in Kraft getreten.