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500_1975 AT

500. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel und Internationale Wirtschaftskooperation der Sozialistischen Republik Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel und Internationale Wirtschaftskooperation der Sozialistischen Republik Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Das Ministerium für Außenhandel und Internationale

Wirtschaftskooperation der Sozialistischen

Republik Rumänien bestätigt, daß zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung und

die handwerkliche Herstellung von Waren für

Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr

nach Österreich die Handels- und Industriekammer

der Sozialistischen Republik Rumänien,

Bukarest, ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 —

nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher oder englischer

Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

oder"

All the above goods are handicraft products."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Außenhandel und Internationale

Wirtschaftskooperation der Sozialistischen

Republik Rumänien wird jede Änderung

bezüglich der im Artikel 1 genannten Handels-

und Industriekammer der Sozialistischen Republik

Rumänien, Bukarest, dem Bundesminister für

Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 genannte Handels- und

Industriekammer der Sozialistischen Republik

Rumänien, Bukarest, leistet bei der Prüfung der

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse

den österreichischen Behörden über deren

Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

Geschehen zu Bukarest am 14. Juli 1975 in

zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Staribacher m. p.

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Fälbl m. p.

Vizepremierminister, Minister für Außenhandel

und Internationale Wirtschaftskooperation der

Sozialistischen Republik Rumänien

Patan m. p.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 am 22. September 1975 in Kraft getreten.

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