500. Bundesgesetz: Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes und des Depotgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 188, zur Bereinigung des Wertpapierwesens
(Wertpapierbereinigungsgesetz) wird wie folgt
geändert
Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten
„(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und
der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich
diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem
Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen,
dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch
nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten."
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969,
BGBl. Nr. 424, über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren (Depotgesetz) wird
wie folgt geändert
Der § 26 hat zu lauten
„§ 26. Verschwiegenheitspflicht
Die Depotprüfer und ihre Hilfskräfte dürfen
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
bei ihrer Prüfungstätigkeit anvertraut worden
oder zugänglich geworden ist, während der
Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer
Funktion nicht offenbaren oder verwerten."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für. Justiz betraut.