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500_1974 AT

500. Bundesgesetz: Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes und des Depotgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Bundesgesetz: Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes und des Depotgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 188, zur Bereinigung des Wertpapierwesens

(Wertpapierbereinigungsgesetz) wird wie folgt

geändert

Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten

„(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und

der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich

diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem

Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen,

dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,

das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut

worden oder zugänglich geworden ist,

während der Dauer ihrer Bestellung und auch

nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren

oder verwerten."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969,

BGBl. Nr. 424, über die Verwahrung und Anschaffung

von Wertpapieren (Depotgesetz) wird

wie folgt geändert

Der § 26 hat zu lauten

„§ 26. Verschwiegenheitspflicht

Die Depotprüfer und ihre Hilfskräfte dürfen

ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen

bei ihrer Prüfungstätigkeit anvertraut worden

oder zugänglich geworden ist, während der

Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer

Funktion nicht offenbaren oder verwerten."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für. Justiz betraut.

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