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500. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1973

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3

Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und

7 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-

und Verarbeitungsbetriebe durch den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

bezüglich des § 6 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1973 Erhebungen der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der

30. November 1973.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

1973 ist die gesamte aus eigener Fechsung

erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,

an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an

verkaufter Traubenmaische und verkauften Trauben.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften

sowie in Großhandels- und

Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben

aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und

versetztem Wein. Als Weinvorräte sind nicht zu

erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten

Mengen an Wein der Weinernte 1973.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern, Tanks,

Zisternen und Flaschen.

(4) Die Betriebsbogen (Anlagen 1 und 2) bilden

einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder mit

Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen

von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung

gestellten Betriebsbogen (Anlage 1) in der Zeit

vom 4. bis 11. Dezember 1973 auszufüllen und

dieser Gemeinde zurückzustellen. Die Gemeinde

hat aus den Betriebsbogen die Betriebsergebnisse

in die Summenhilfsliste einzutragen und

sodann an Hand dieser Liste das Gemeindeblatt

zu erstellen. Die Betriebsbogen und die Urschrift

des Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,

welche diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren

hat. Die gemäß § 3 lit. b zur Auskunftserteilung

Verpflichteten haben die ihnen

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur

Verfügung gestellten Betriebsbogen (Anlage 2)

bis spätestens 15. Jänner 1973 auszufüllen und

an das Österreichische Statistische Zentralamt

rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten

und die Reinschriften der Gemeindeblätter

bis 31. Dezember 1973 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1974 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

für die ihnen bei der Mitwirkung an den

Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

von S l'80 je ausgefülltem Betriebsbogen (Anlage 1)

zu gewähren.

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