500. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3
Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und
7 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-
und Verarbeitungsbetriebe durch den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
bezüglich des § 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1973 Erhebungen der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der
30. November 1973.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
1973 ist die gesamte aus eigener Fechsung
erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,
an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an
verkaufter Traubenmaische und verkauften Trauben.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften
sowie in Großhandels- und
Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben
aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und
versetztem Wein. Als Weinvorräte sind nicht zu
erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten
Mengen an Wein der Weinernte 1973.
(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,
aufgegliedert nach Fässern, Tanks,
Zisternen und Flaschen.
(4) Die Betriebsbogen (Anlagen 1 und 2) bilden
einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder mit
Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen
von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung
gestellten Betriebsbogen (Anlage 1) in der Zeit
vom 4. bis 11. Dezember 1973 auszufüllen und
dieser Gemeinde zurückzustellen. Die Gemeinde
hat aus den Betriebsbogen die Betriebsergebnisse
in die Summenhilfsliste einzutragen und
sodann an Hand dieser Liste das Gemeindeblatt
zu erstellen. Die Betriebsbogen und die Urschrift
des Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren
hat. Die gemäß § 3 lit. b zur Auskunftserteilung
Verpflichteten haben die ihnen
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur
Verfügung gestellten Betriebsbogen (Anlage 2)
bis spätestens 15. Jänner 1973 auszufüllen und
an das Österreichische Statistische Zentralamt
rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten
und die Reinschriften der Gemeindeblätter
bis 31. Dezember 1973 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Summenhilfslisten und die Reinschriften der
Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1974 an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
für die ihnen bei der Mitwirkung an den
Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
von S l'80 je ausgefülltem Betriebsbogen (Anlage 1)
zu gewähren.