Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4_2003 AT

4. Kundmachung: Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des § 121 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 4. Kundmachung: Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des § 121 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 2002, G 318/02-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 27. Dezember 2002, die Ziffern 2 und 3 des § 121 Abs. 5 des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz

1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 4. Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte samt Protokollen, Schlussakte sowie Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die

Europäisches Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger

damit zusammenhängender Rechtsakte samt Protokollen, Schlussakte sowie Erklärungen wird

bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit

genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer,

englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL: SACHLICHE ÄNDERUNGEN

– ARTIKEL 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag)

– ARTIKEL 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag)

– ARTIKEL 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag)

– ARTIKEL 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag)

– ARTIKEL 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB1

– ARTIKEL 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

Gemeinschaften

ZWEITER TEIL: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

– ARTIKEL 7 bis 13

PROTOKOLLE

– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den

Forschungsfonds für Kohle und Stahl

– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

SCHLUSSAKTE

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND

NORDIRLAND –

EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents,

IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam begonnenen Prozess der Vorbereitung der

Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union zu

vollenden,

ENTSCHLOSSEN, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen, um nach dem im

Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu

kommen –

HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER

Herr Louis Michel,

Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK

Herr Mogens Lykketoft,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Herr Joseph Fischer,

Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers;

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK

Herr Georgios Papandreou,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN

Herr Josep Piqué i Camps,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

Herr Hubert Védrine,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS

Herr Brian Cowen,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

Herr Lamberto Dini,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG

Frau Lydie Polfer,

Vizepremierministerin, Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE

Herr Jozias Johannes van Aartsen,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Frau Benita Ferrero-Waldner,

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

Herr Jaime Gama,

Ministro de Estado, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND

Herr Erkki Tuomioja,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN

Frau Anna Lindh,

Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND

NORDIRLAND

Herr Robin Cook,

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen;

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN

ERSTER TEIL

SACHLICHE ÄNDERUNGEN

ARTIKEL 1

Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung

„Artikel 7

(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments

oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach

Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden

Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat

besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine

solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren

unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die

Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen.

Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch

zutreffen.

(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach

Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-

und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende

Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt,

nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit

beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den

betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung

dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen

Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für

diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach

Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur

Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des

Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden

oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht

entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden

Mitglieder des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft festgelegt ist.

Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.

(6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“

2. Artikel 17 erhält folgende Fassung

„Artikel 17

(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die

Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik

gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische

Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss

gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits-

und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten,

die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)

verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen

festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten

als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit

zwischen ihnen unterstützt.

(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben

und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung

einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.

(3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Artikel werden unbeschadet

der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gefasst.

(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder

mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäischen Union

(WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit

nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48

überprüft.“

3. In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt

„– nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten ernennt.“

4. Artikel 24 erhält folgende Fassung

„Artikel 24

(1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder

mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz,

der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen

aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes

geschlossen.

(2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit

erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.

(3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen

Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach

Artikel 23 Absatz 2.

(4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine

Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit

erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.

(5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche

Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft

nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft

dennoch vorläufig gilt.

(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der

Union.“

5. Artikel 25 erhält folgende Fassung

„Artikel 25

Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt

ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der

Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus

durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es

die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes

und der Kommission.

Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Verantwortung des Rates die politische

Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.

Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die

vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 geeignete Beschlüsse

hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen.“

6. Folgende Artikel werden eingefügt

„Artikel 27 a

(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel,

die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter Behauptung der

Identität der Union als kohärenter Kraft auf internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammenarbeit

werden beachtet

– die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und die Kohärenz der Gemeinsamen

Außen- und Sicherheitspolitik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten Beschlüsse,

– die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und

– die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der

Union.

(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 11 bis 27 und

die Artikel 27 b bis 28, soweit nicht in Artikel 27 c und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes

bestimmt ist.

Artikel 27 b

Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft die Durchführung einer gemeinsamen

Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann nicht Fragen mit militärischen

oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.

Artikel 27 c

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel

27 b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.

Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermittelt.

Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit

mit der Unionspolitik Stellung. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2

Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.

Artikel 27 d

Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates

und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge,

dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durchführung

jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

unterrichtet werden.

Artikel 27 e

Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27c begründeten verstärkten Zusammenarbeit

anschließen will, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die Kommission. Die Kommission

legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor.

Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Rat über den Antrag und über

eventuelle spezifische Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen,

es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie

zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist

für dessen Überprüfung.

Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Als qualifizierte

Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der

betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.“

7. Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung

„– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten,

auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit

(Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32;“

8. Artikel 31 erhält folgende Fassung

„Artikel 31

(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

schließt ein

a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen

Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch

unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren

und der Vollstreckung von Entscheidungen;

b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;

c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten

untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;

d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;

e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die

Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte

Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.

(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise

a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;

b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer

grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere

unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;

c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz,

insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu

erleichtern.“

9. Artikel 40 wird durch die nachstehenden Artikel 40, 40 a und 40 b ersetzt

„Artikel 40

(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel,

dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der

in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

Rechts entwickeln kann.

(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und

die Artikel 40a, 40b und 41, soweit nicht in Artikel 40a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes

bestimmt ist.

(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die

Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel

sowie auf die Artikel 40a und 40b Anwendung.

Artikel 40a

(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach

Artikel 40 zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen

entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie

den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können dann dem Rat eine Initiative

unterbreiten, die auf die Erteilung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden verstärkten

Zusammenarbeit abzielt.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit

qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht

Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der

Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft gewogen.

Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser

Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.

Artikel 40b

Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40a begründeten verstärkten Zusammenarbeit

anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem

Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der

gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für

notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann.

Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die

Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit

qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen

Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.

Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1.“

10. (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)

11. Artikel 43 erhält folgende Fassung

„Artikel 43

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu

begründen, können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die

Zusammenarbeit

a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu

schützen und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu stärken;

b) die genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;

c) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der

genannten Verträge getroffenen Maßnahmen beachtet;

d) im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die

Bereiche erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen;

e) den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nach Titel

XVII des genannten Vertrags nicht beeinträchtigt;

f) keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt

und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;

g) mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;

h) die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten

Mitgliedstaaten beachtet;

i) die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen

der Europäischen Union unberührt lässt;

j) allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43b offen steht.“

12. Die folgenden Artikel werden eingefügt

„Artikel 43a

Eine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mittel aufgenommen werden, wenn der Rat zu

dem Schluss gelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele unter Anwendung

der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht

werden können.

Artikel 43b

Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht

ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27e und 40b dieses Vertrags und des Artikels 11a

des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss

und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen. Die Kommission und die an einer

verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst

große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.“

13. Artikel 44 wird durch die nachstehenden Artikel 44 und 44a ersetzt

„Artikel 44

(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung einer verstärkten

Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen

Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Alle Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter

der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als

qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der

Anzahl der betreffenden Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten Zusammenarbeit auf

Grund des Artikels 27c in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses Vertrags festgelegt sind.

Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.

Solche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile des Besitzstands der Union.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an,

die für die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen

wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse binden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran

beteiligen, und haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittelbare Geltung. Die

Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren

Durchführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

Artikel 44a

Die sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme

der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert,

sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss

sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes beschließt.“

14. Artikel 45 erhält folgende Fassung

„Artikel 45

Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten

Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang

stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.“

15. Artikel 46 erhält folgende Fassung

„Artikel 46

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über

die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen

dieses Vertrags

a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über

die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;

b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;

c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11a des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;

d) Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der

Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags

zuständig ist;

e) die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des

betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem

genannten Artikel entscheidet;

f) die Artikel 46 bis 53.“

ARTIKEL 2

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1. Artikel 11 wird durch die nachstehenden Artikel 11 und 11a ersetzt

„Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit in

einem der unter diesen Vertrag fallenden Bereiche zu begründen, richten einen Antrag an die

Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission

keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.

(2) Die Ermächtigung zur Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird

nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat mit

qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments erteilt. Betrifft die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich, für den das Verfahren

nach Artikel 251 dieses Vertrags gilt, so ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments

erforderlich.

Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser

Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.

(3) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit

erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses

Vertrags, soweit in diesem Artikel und in den Artikeln 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische

Union nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 11a

Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 11 begründeten verstärkten Zusammenarbeit

anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem

Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier

Monaten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission über den Antrag und über

eventuelle spezifische Regelungen, die sie für notwendig hält.“

2. In Artikel 13 wird der derzeitige Wortlaut Absatz 1 und wird folgender Absatz 2 angefügt

„(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251,

wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen

annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele

beizutragen.“

3. Artikel 18 erhält folgende Fassung

„Artikel 18

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich

der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und

Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und

sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen

die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des

Artikels 251.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel

oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale

Sicherheit oder den sozialen Schutz.“

4. Dem Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt

„(5) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251

– die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, sofern der Rat zuvor

gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und

wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind;

– die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte.“

5. Artikel 100 erhält folgende Fassung

„Artikel 100

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag

vorgesehenen Verfahren mit qualifizierter Mehrheit über die der Wirtschaftslage angemessenen

Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit

bestimmten Waren auftreten.

(2) Ist ein Mitgliedstaat auf Grund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen,

die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden

Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der

Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen

finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das

Europäische Parlament über den Beschluss.“

6. Artikel 111 Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag

der Kommission und nach Anhörung der EZB über den Standpunkt der Gemeinschaft auf

internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und

Währungsunion sind, sowie über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 und 105

vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.“

7. Artikel 123 Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat auf Grund eines einstimmigen Beschlusses

der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach

Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt

werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt

werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche

nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung

der EZB mit qualifizierter Mehrheit der genannten Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die

für die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich

sind. Artikel 122 Absatz 5 Satz 2 findet Anwendung.“

8. Artikel 133 erhält folgende Fassung

„Artikel 133

(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt

insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen,

die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die

handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen

Handelspolitik.

(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen

auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die

Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der

Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und

Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom

Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.

Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der

Verhandlungen.

Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.

(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit

qualifizierter Mehrheit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absatzes 6 auch für die Aushandlung und den

Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des

geistigen Eigentums, soweit diese Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.

Abweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss

von Abkommen in einem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche Abkommen Bestimmungen

enthalten, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist,

oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der

Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch nicht ausgeübt hat.

Der Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens

horizontaler Art, soweit dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz oder Absatz 6

Unterabsatz 2 betrifft.

Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit dritten Ländern oder mit internationalen

Organisationen Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese Abkommen mit

den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen

in Einklang stehen.

(6) Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen werden, wenn es Bestimmungen enthält,

die die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden, insbesondere dadurch,

dass sie eine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in

einem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.

Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hinsicht Abkommen im Bereich des

Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung

sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft

und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher Abkommen ist daher außer einem

Beschluss der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 auch die

einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkommen

werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen.

Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich fallen weiterhin

unter Titel V und Artikel 300.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und

nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der

Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum

ausdehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.“

9. Artikel 137 erhält folgende Fassung

„Artikel 137

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die

Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten

a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit

der Arbeitnehmer,

b) Arbeitsbedingungen,

c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,

d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,

e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,

f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich

der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,

g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet

der Gemeinschaft aufhalten,

h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des

Artikels 150,

i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am

Arbeitsplatz,

j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,

k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

(2) Zu diesem Zweck kann der Rat

a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen

den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die

Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung

innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;

b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den

einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch

Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien

sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der

Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und

Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen, außer in den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f

und g genannten Bereichen, in denen er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung

des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse beschließt. Der Rat kann einstimmig

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass das

Verfahren des Artikels 251 auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird.

(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung

von auf Grund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien übertragen.

In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens zu dem

Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Wege einer

Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese

Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(4) Die auf Grund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

– berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems

der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme

nicht erheblich beeinträchtigen;

– hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu

treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie

das Aussperrungsrecht.“

10. Artikel 139 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung

„Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder

mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 137 Absatz 2

Einstimmigkeit erforderlich ist. In diesem Fall beschließt der Rat einstimmig.“

11. Artikel 144 erhält folgende Fassung

„Artikel 144

Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Ausschuss für Sozialschutz mit

beratender Aufgabe ein, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den

Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben

– Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes

in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;

– er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen

den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;

– unbeschadet des Artikels 207 arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von

sich aus in seinem Zuständigkeitsbereich Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf

andere Weise tätig.

Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern

her.

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses.“

12. Artikel 157 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat

kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses

spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten

Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.

Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, dass die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt,

die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften oder Bestimmungen

betreffend die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer enthält.“

13. Artikel 159 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen

Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie

vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und

Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.“

14. Dem Artikel 161 wird folgender Absatz 3 angefügt

„Der Rat beschließt ab dem 1. Januar 2007 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der

Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung des Wirtschafts-

und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, falls die ab dem 1. Januar 2007 geltende

mehrjährige Finanzielle Vorausschau und die dazugehörige Interinstitutionelle Vereinbarung bis zu

diesem Zeitpunkt angenommen sind. Ist dies nicht der Fall, so wird das in diesem Absatz

vorgesehene Verfahren ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme angewandt.“

15. Artikel 175 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95

erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des

Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig

a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;

b) Maßnahmen, die

– die Raumordnung berühren;

– die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit

dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;

– die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;

c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und

die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz

genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.“

16. Im Dritten Teil wird folgender Titel hinzugefügt

„Titel XXI

Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 181a

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere des Titels XX

führt die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen

und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern durch. Diese Maßnahmen ergänzen die

Maßnahmen der Mitgliedstaaten und stehen im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.

Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel der Fortentwicklung

und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.

(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

Der Rat beschließt einstimmig in Bezug auf Assoziierungsabkommen im Sinne des

Artikels 310 sowie in Bezug auf Abkommen, die mit Staaten zu schließen sind, die den Beitritt zur

Union beantragt haben.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die

Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können in Abkommen zwischen dieser und den

betreffenden dritten Parteien geregelt werden, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen

werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu

verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.“

17. Artikel 189 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.“

18. Artikel 190 Absatz 5 erhält folgende Fassung

„(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des

Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für

die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die

Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig

festzulegen.“

19. Dem Artikel 191 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt

„Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Regelungen für die politischen Parteien

auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.“

20. Artikel 207 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und

Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein

Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats

verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden

vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.“

21. Artikel 210 erhält folgende Fassung

„Artikel 210

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den

Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte

und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts

erster Instanz fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen

fest.“

22. Artikel 214 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit

qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen

beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten

an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden

sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach

Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der

Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“

23. Artikel 215 erhält folgende Fassung

„Artikel 215

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines

Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die verbleibende

Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann

einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein

Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.

Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur

Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen

Nachfolger zu ernennen, im Amt.“

24. Artikel 217 erhält folgende Fassung

„Artikel 217

(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus;

dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und

effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.

(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und

zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe

der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen

Aufgaben unter dessen Leitung aus.

(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der

Kommission Vizepräsidenten.

(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung

durch das Kollegium dazu auffordert.“

25. Artikel 219 Absatz 1 wird gestrichen.

26. Artikel 220 erhält folgende Fassung

„Artikel 220

Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225a gerichtliche

Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene

gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“

27. Artikel 221 erhält folgende Fassung

„Artikel 221

Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung

des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.

Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.“

28. Artikel 222 erhält folgende Fassung

„Artikel 222

Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der

Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete

Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine

Mitwirkung erforderlich ist.“

29. Artikel 223 erhält folgende Fassung

„Artikel 223

Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede

Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter

erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung

sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf

sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der

Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der

darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.“

30. Artikel 224 erhält folgende Fassung

„Artikel 224

Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der

Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden,

dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für

Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten

verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für

sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung

ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von

drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof

betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.“

31. Artikel 225 erhält folgende Fassung

„Artikel 225

(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den

Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen

Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung

dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster

Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach

Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim

Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen

der nach Artikel 225 a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe

der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in

Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die

Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für

Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.

Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung

erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte,

kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach

Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in

Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die

Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

32. Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 225a

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung

des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach

Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für

Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in

besonderen Sachgebieten erhoben werden.

In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die

Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.

Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf

Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer

dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für

Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen.

Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.

Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter

Mehrheit entscheidet.

Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die

den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf

die gerichtlichen Kammern Anwendung.“

33. Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 229a

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der

Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit

denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird,

über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von auf Grund dieses Vertrags

erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz

geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen

gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.“

34. Artikel 230 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung

„Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische

Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,

Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden

Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs

und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“

35. Artikel 245 erhält folgende Fassung

„Artikel 245

Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“

36. Artikel 247 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach

Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung

der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist

zulässig.“

37. Artikel 248 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der

Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von

der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren

Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht.

Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt

der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des

Rechnungshofs veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen,

insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der

Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit

seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder

Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.

Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des

Haushaltsplans.

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates,

der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“

38. In Artikel 254 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“

ersetzt durch „Amtsblatt der Europäischen Union“.

39. Artikel 257 erhält folgende Fassung

„Artikel 257

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der

organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer,

der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und

des Allgemeininteresses.“

40. Artikel 258 erhält folgende Fassung

„Artikel 258

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt

Belgien 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Luxemburg 6

Niederlande 12

Österreich 12

Portugal 12

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in

voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.“

41. Artikel 259 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre

ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der

Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist

zulässig.“

42. Artikel 263 erhält folgende Fassung

„Artikel 263

Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend „Ausschuss der Regionen“ genannt, errichtet, der

sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder

ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben

oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt

Belgien 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Luxemburg 6

Niederlande 12

Österreich 12

Portugal 12

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf

Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der

Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder

und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet

automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, auf Grund dessen sie

vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein

Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen

Parlaments sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in

voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.“

43. Artikel 266 erhält folgende Fassung

„Artikel 266

Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.

Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.

Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt. Der Rat

kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des

Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Artikel 4, 11 und 12 und

Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank einstimmig ändern.“

44. Artikel 279 erhält folgende Fassung

„Artikel 279

(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans

sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten

Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und

nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.

(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren

fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften

vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen,

die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.“

45. Artikel 290 erhält folgende Fassung

„Artikel 290

Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung

des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.“

46. Artikel 300 wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung

„Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzung der

Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der

Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald

dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung

oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens – zu fassen hat.

Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse über die

vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder die Festlegung des Stand-

punkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium vertritt,

unverzüglich und umfassend unterrichtet.“

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung

„(6) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein

Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem

Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe

des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten.“

47. Artikel 309 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“.

ARTIKEL 3

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels

geändert.

1. Artikel 107 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.“

2. Artikel 108 Absatz 5 erhält folgende Fassung

„(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des

Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für

die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die

Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig

festzulegen.“

3. Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und

Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein

Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats

verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden

vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.“

4. Artikel 127 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit

qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen

beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten

an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden

sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach

Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der

Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“

5. Artikel 128 erhält folgende Fassung

„Artikel 128

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines

Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die

verbleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat

kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein

Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 Anwendung.

Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur

Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen

Nachfolger zu ernennen, im Amt.“

6. Artikel 130 erhält folgende Fassung

„Artikel 130

(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus;

dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und

effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.

(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und

zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe

der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen

Aufgaben unter dessen Leitung aus.

(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der

Kommission Vizepräsidenten.

(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung

durch das Kollegium dazu auffordert.“

7. Artikel 132 Absatz 1 wird gestrichen.

8. Artikel 136 erhält folgende Fassung

„Artikel 136

Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 140b gerichtliche

Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene

gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“

9. Artikel 137 erhält folgende Fassung

„Artikel 137

Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung

des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.

Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.“

10. Artikel 138 erhält folgende Fassung

„Artikel 138

Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der

Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete

Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine

Mitwirkung erforderlich ist.“

11. Artikel 139 erhält folgende Fassung

„Artikel 139

Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede

Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter

erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung

sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf

sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der

Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der

darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.“

12. Artikel 140 erhält folgende Fassung

„Artikel 140

Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der

Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden,

dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für

Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten

verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für

sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung

ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von

drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof

betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.“

13. Artikel 140a erhält folgende Fassung

„Artikel 140a

(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den

Artikeln 146, 148, 151, 152 und 153 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen

Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung

dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster

Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach

Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim

Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen

der nach Maßgabe des Artikels 140b gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe

der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in

Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die

Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für

Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.

Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung

erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte,

kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach

Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in

Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die

Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

14. Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 140b

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung

des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach

Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für

Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in

besonderen Sachgebieten erhoben werden.

In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die

Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.

Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf

Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer

dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für

Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen.

Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.

Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter

Mehrheit entscheidet.

Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die

den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf

die gerichtlichen Kammern Anwendung.“

15. Artikel 146 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung

„Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische

Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,

Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden

Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs

und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“

16. Artikel 160 erhält folgende Fassung

„Artikel 160

Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“

17. Artikel 160b wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach

Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung

der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist

zulässig.“

18. Artikel 160c wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der

Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von

der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren

Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht.

Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt

der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des

Rechnungshofs veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen,

insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der

Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit

seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder

Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.

Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des

Haushaltsplans.

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates,

der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“

19. Artikel 163 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem

durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung

in Kraft.“

20. Artikel 165 erhält folgende Fassung

„Artikel 165

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der

organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer,

der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und

des Allgemeininteresses.“

21. Artikel 166 erhält folgende Fassung

„Artikel 166

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt

Belgien 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Luxemburg 6

Niederlande 12

Österreich 12

Portugal 12

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in

voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.“

22. Artikel 167 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre

ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der jeweiligen Mitgliedstaaten erstellte Liste

der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses

ist zulässig.“

23. Artikel 183 erhält folgende Fassung

„Artikel 183

(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans

sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten

Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und

nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.

(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des

Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das

Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der

Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die

Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.“

24. Artikel 190 erhält folgende Fassung

„Artikel 190

Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung

des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.“

25. Artikel 204 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die

Worte „Artikel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.

ARTIKEL 4

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe

dieses Artikels geändert.

1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit

qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen

beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten

an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden

sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach

Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der

Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“

2. Artikel 11 erhält folgende Fassung

„Artikel 11

(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus;

dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und

effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.

(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und

zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe

der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen

Aufgaben unter dessen Leitung aus.

(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der

Kommission Vizepräsidenten.

(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung

durch das Kollegium dazu auffordert.“

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung

„Artikel 12

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines

Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die verbleibende

Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann

einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein

Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung.

Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur

Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen

Nachfolger zu ernennen, im Amt.“

4. Artikel 13 Absatz 1 wird gestrichen.

5. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.“

6. Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung

„(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des

Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für

die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die

Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig

festzulegen.“

7. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und

Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein

Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats

verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden

vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.“

8. Artikel 31 erhält folgende Fassung

„Artikel 31

Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 32e gerichtliche

Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene

gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“

9. Artikel 32 erhält folgende Fassung

„Artikel 32

Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung

des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.

Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.“

10. Artikel 32 a erhält folgende Fassung

„Artikel 32 a

Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der

Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete

Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine

Mitwirkung erforderlich ist.“

11. Artikel 32b erhält folgende Fassung

„Artikel 32b

Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede

Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter

erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung

sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf

sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der

Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der

darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.“

12. Artikel 32c erhält folgende Fassung

„Artikel 32c

Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der

Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden,

dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit

bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen.

Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs

Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung

ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von

drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof

betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.“

13. Artikel 32d erhält folgende Fassung

„Artikel 32d

(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den

Artikeln 33, 34, 35, 36, 38, 40 und 42 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen

Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung

dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster

Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach

Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim

Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen

der nach Maßgabe des Artikels 32e gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe

der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in

Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die

Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für

Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zuständig.

Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung

erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte,

kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach

Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in

Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die

Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

14. Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 32e

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung

des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach

Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für

Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in

besonderen Sachgebieten erhoben werden.

In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die

Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.

Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf

Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer

dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für

Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen.

Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.

Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter

Mehrheit entscheidet.

Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die

den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf

die gerichtlichen Kammern Anwendung.“

15. Artikel 33 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat,

das Europäische Parlament oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der

Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des

Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen

Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht

auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden

Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt

hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen

missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeine bei seiner Durchführung

anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verkannt.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung

„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des

Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“

16. Artikel 45 erhält folgende Fassung

„Artikel 45

Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung ändern.“

17. Artikel 45 b wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach

Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung

der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre.

Wiederwahl ist zulässig.“

18. Artikel 45c wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der

Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von

der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren

Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht.

Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt

der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des

Rechnungshofs veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen,

insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der

Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit

seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder

Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.

Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des

Haushaltsplans.

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates,

der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“

19. Artikel 96 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die

Worte „Artikel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.

ARTIKEL 5

Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen

Zentralbank wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt

„10.6. Artikel 10.2 kann vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs

entweder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der

Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments

und der EZB einstimmig geändert werden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese

Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten

gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

Für eine Empfehlung der EZB nach diesem Absatz ist ein einstimmiger Beschluss des EZB-Rates

erforderlich.“

ARTIKEL 6

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe

dieses Artikels geändert.

Artikel 21 erhält folgende Fassung

„Artikel 21

Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und

die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster

Instanz Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des

Gerichtshofs betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit

bleiben hiervon unberührt.“

ZWEITER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 7

Die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolle über die Satzung des Gerichtshofs werden

aufgehoben und durch das mit diesem Vertrag dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen

Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs ersetzt.

ARTIKEL 8

Die Artikel 1 bis 20, die Artikel 44 und 45, Artikel 46 Absätze 2 und 3, die Artikel 47 bis 49 sowie die

Artikel 51, 52, 54 und 55 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl werden aufgehoben.

ARTIKEL 9

Unbeschadet der in Geltung bleibenden Artikel des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet das mit diesem Vertrag dem Vertrag über die

Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur

Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

Anwendung, wenn der Gerichtshof seine Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Gründung der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausübt.

ARTIKEL 10

Der Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines

Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der geänderten Fassung wird mit Ausnahme

des Artikels 3 aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz auf Grund des genannten Artikels

Zuständigkeiten ausübt, die dem Gerichtshof gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl übertragen sind.

ARTIKEL 11

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

ARTIKEL 12

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren

verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der

Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde

folgenden Monats in Kraft.

ARTIKEL 13

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,

griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer

Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der

Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen

Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen

Vertrag gesetzt.

PROTOKOLLE

A. PROTOKOLL ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND ZU DEN

VERTRÄGEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

PROTOKOLL

ÜBER DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN folgende Bestimmungen ANGENOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und

den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden

ARTIKEL 1

Aufhebung des Protokolls über die Organe

Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaften beigefügte Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen

Union wird aufgehoben.

ARTIKEL 2

Bestimmungen über das Europäische Parlament

(1) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

erhalten zum 1. Jänner 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 jeweils

folgende Fassung

„Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt

Belgien 22

Dänemark 13

Deutschland 99

Griechenland 22

Spanien 50

Frankreich 72

Irland 12

Italien 72

Luxemburg 6

Niederlande 25

Österreich 17

Portugal 22

Finnland 13

Schweden 18

Vereinigtes Königreich 72“

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen

Parlament für die Wahlperiode 2004 bis 2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Atomgemeinschaft angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der

neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Jänner 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.

(3) Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem

Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah wie möglich

bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden

Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für

die Wahlperiode 1999 bis 2004 vorgesehen.

Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.

(4) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

und von Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des

Ratsbeschlusses gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 überschreiten, wenn

nach der Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1

dieses Artikels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu

wählenden Abgeordneten Anwendung.

ARTIKEL 3

Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat

(1) Ab 1. Jänner 2005 gilt Folgendes

a) Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 118 des

Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt geändert

i) Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden

die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen

Belgien 12

Dänemark 7

Deutschland 29

Griechenland 12

Spanien 27

Frankreich 29

Irland 7

Italien 29

Luxemburg 4

Niederlande 13

Österreich 10

Portugal 12

Finnland 7

Schweden 10

Vereinigtes Königreich 29

In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu

fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande,

welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen

zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.“

ii) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt

„(4) Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates

mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte

Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich

erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht

zustande.“

b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende

Fassung

„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl

von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder

umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit

qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit

bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass

diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“

c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung

„(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die

Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande,

welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ein Mitglied des

Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit

überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der

Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt

ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“

(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft genannte Schwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte

Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der

Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der Konferenz, die den

Vertrag von Nizza angenommen hat, enthalten ist.

ARTIKEL 4

Bestimmungen betreffend die Kommission

(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126

Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Jänner 2005

mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils folgende

Fassung

„(1) Die Mitglieder der Kommission werden auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt

und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats an.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.“

(2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung

„(1) Die Mitglieder der Kommission werden auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt

und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der

Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten

vom Rat einstimmig festgelegt werden.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt.“

Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten Kommission nach dem Beitritt des

siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union.

(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats

der Union einstimmig Folgendes fest

– die Zahl der Mitglieder der Kommission;

– die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und

Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden

Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind

a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten

ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die

Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben,

niemals um mehr als eines voneinander abweichen;

b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt,

dass das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit der

Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.

(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines

Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.

B. PROTOKOLL ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, ZUM VERTRAG ZUR

GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND ZUM VERTRAG ZUR

GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

PROTOKOLL

ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 245 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in

Artikel 160 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Satzung des

Gerichtshofs festzulegen –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische

Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt werden

ARTIKEL 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs gelten die Bestimmungen des Vertrags über die

Europäische Union (EU-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-

Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser

Satzung.

TITEL I

DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE

ARTIKEL 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt

unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 3

Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft

vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen

diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.

Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.

Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in

jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten

Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des

Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter

von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass der Rat

ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung

und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,

insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser

Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

ARTIKEL 5

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters

durch Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung

an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz

frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt

seines Nachfolgers im Amt.

ARTIKEL 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an

ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil

der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt

bei der Beschlussfassung nicht mit.

Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung

des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.

Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der

Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.

ARTIKEL 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu

besetzt.

ARTIKEL 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

TITEL II

ORGANISATION

ARTIKEL 9

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd acht

und sieben Richter.

Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes

Mal vier Generalanwälte.

ARTIKEL 10

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und

das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 11

Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.

ARTIKEL 12

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner

Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

ARTIKEL 13

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Gerichtshofs die Ernennung von

Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach

Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen

Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.

Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten

und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie

leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das

Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 14

Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.

ARTIKEL 15

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter

Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

ARTIKEL 16

Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus

ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für

drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Große Kammer ist mit elf Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs. Der

Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und weitere Richter,

die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt werden, an.

Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am

Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt.

Der Gerichthof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 195 Absatz 2, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 216

oder Artikel 247 Absatz 7 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 107d Absatz 2, Artikel 126 Absatz 2,

Artikel 129 oder Artikel 160b Absatz 7 des EAG-Vertrags befasst wird.

Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine Rechtssache, mit der er

befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, diese

Rechtssache an das Plenum zu verweisen.

ARTIKEL 17

Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam

entscheiden.

Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei

Richtern getroffen werden.

Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter anwesend sind.

Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn elf Richter

anwesend sind.

Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter

einer anderen Kammer herangezogen werden.

ARTIKEL 18

Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher

als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu

befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft

berufen waren.

Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache

aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung.

Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder

Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen

hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs oder einer seiner

Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, dass dem Gerichtshof

oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

TITEL III

VERFAHREN

ARTIKEL 19

Die Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaftsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten

vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines

Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten

sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise

vertreten.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof

als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe

der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und

Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden

Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor

Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den

Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.

ARTIKEL 20

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen

und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten

Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen

Gemeinschaftsorgane, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die die Verfahrensordnung

bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die

Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des Generalanwalts

durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft, so kann er

nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die

Sache entschieden wird.

ARTIKEL 21

Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden

Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden,

die Partei oder die Parteien, gegen die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand

angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in

Artikel 232 des EG-Vertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags geregelten Fall eine Unterlage, aus der

sich der Zeitpunkt der in den genannten Artikeln vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der

Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer

angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die

Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

ARTIKEL 22

In den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch

Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und

Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben

wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung

der Klagegründe enthalten.

Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.

Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.

Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren

gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen

werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.

ARTIKEL 23

In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Artikel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150

des EAG-Vertrags obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den

Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs

stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und

außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer

Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament

und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam

erlassenen Handlung streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission

und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim

Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

In den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler des Gerichtshofs die Entscheidung des

Gerichts des Mitgliedstaats darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-

Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze

einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsbereiche des

Abkommens betroffen ist.

ARTIKEL 24

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte

verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese

ausdrücklich fest.

Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem

Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für erforderlich

erachtet.

ARTIKEL 25

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder

Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

ARTIKEL 26

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

ARTIKEL 27

Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den

Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.

ARTIKEL 28

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen

Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen

werden.

ARTIKEL 29

Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines

Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das

zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schriftstücke

werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.

Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

ARTIKEL 30

Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor

seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs

verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

ARTIKEL 31

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der

Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

ARTIKEL 32

Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst

vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.

ARTIKEL 33

Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes

Protokoll aufzunehmen.

ARTIKEL 34

Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

ARTIKEL 35

Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.

ARTIKEL 36

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung

mitgewirkt haben.

ARTIKEL 37

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung

verlesen.

ARTIKEL 38

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

ARTIKEL 39

Der Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von

einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über

Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 des EG-Vertrags und Artikel 157 des EAG-Vertrags, auf

Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 des EG-Vertrags oder Artikel 158 des EAG-

Vertrags oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 des EG-Vertrags

oder Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der

Verfahrensordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung

dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache nicht vor.

ARTIKEL 40

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können einem bei dem Gerichtshof anhängigen

Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem

Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten

zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-

Überwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen

der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft.

Mit den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt

werden.

ARTIKEL 41

Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn

Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt

werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es

sei denn, dass der Gerichtshof anders beschließt.

ARTIKEL 42

Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können

nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil

erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an

dem sie nicht teilgenommen haben.

ARTIKEL 43

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil

auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse

hieran glaubhaft machen.

ARTIKEL 44

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine

Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof

und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das

Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens

erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt

werden.

ARTIKEL 45

In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein

Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

ARTIKEL 46

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren

nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der

Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher

gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage

innerhalb der in Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags vorgesehenen Frist von

zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags

beziehungsweise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.

TITEL IV

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ARTIKEL 47

Die Artikel 2 bis 8, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 und Artikel 18 finden auf das

Gericht und dessen Mitglieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet;

die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des

Gerichts.

ARTIKEL 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende

Anwendung.

ARTIKEL 48

Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

ARTIKEL 49

Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu

bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Gericht bei der

Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die Bestellung der

Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.

Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung dieser

Rechtssache nicht mitwirken.

ARTIKEL 50

Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die

Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre

gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der

Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als

Plenum oder als Einzelrichter tagen.

Die Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in den Fällen und unter den Bedingungen,

die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer tagt.

ARTIKEL 51

Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-

Vertrags vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der

Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.

ARTIKEL 52

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher

Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste

leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige

Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

ARTIKEL 53

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.

Das Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch seine Verfahrensordnung im

Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41

abweichen, um den Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Rechnung zu tragen.

Abweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge

schriftlich stellen.

ARTIKEL 54

Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim

Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts;

wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim

Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs.

Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs

fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage in die

Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für

unzuständig erklären kann.

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben,

die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das

Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen.

Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner

für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem

Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens

beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

ARTIKEL 55

Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen,

auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die

Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands

ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder

Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

ARTIKEL 56

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands

ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit

oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die

Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise

unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel

jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren

Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den

Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In

diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit

im ersten Rechtszug beigetreten sind.

ARTIKEL 57

Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller

binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof

einlegen.

Gegen die auf Grund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags

oder auf Grund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags

ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach

Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des

Artikels 39.

ARTIKEL 58

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die

Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des

Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das

Gericht gestützt werden.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

ARTIKEL 59

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem

Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der

Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des

Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

ARTIKEL 60

Unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder der Artikel 157 und 158 des EAG-Vertrags

haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Abweichend von Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des EAG-Vertrags werden die

Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in

Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel

eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den

Artikeln 242 und 243 des EG-Vertrags oder den Artikeln 157 und 158 des EAG-Vertrags beim

Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige

einstweilige Anordnungen beantragen.

ARTIKEL 61

Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann

sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die

Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des

Gerichtshofs gebunden.

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht

nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für

notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für

die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.

ARTIKEL 62

Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des

EAG-Vertrags der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung

der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen,

die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen.

Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch den Ersten

Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 63

Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts enthalten alle Bestimmungen, die für die

Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

ARTIKEL 64

Die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die

die Regelung der Sprachenfrage betreffen, gelten fort, bis Vorschriften über die Regelung der

Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Gericht im Rahmen dieser Satzung erlassen werden.

Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung erfolgen nach dem für die Änderung

dieser Satzung vorgesehenen Verfahren.

C. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

PROTOKOLL

ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS

UND ÜBER DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM BESTREBEN, eine Reihe von Fragen zu regeln, die sich im Zusammenhang mit dem Ablauf

des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stellen,

MIT DEM ZIEL, die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln auf die Europäische Gemeinschaft zu

übertragen,

EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten,

die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit,

hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen –

HABEN die folgenden Bestimmungen ERLASSEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft beigefügt werden

ARTIKEL 1

(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS zum Stand vom 23. Juli 2002

gehen am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über.

(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom

23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge,

gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die

Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als

„Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.

(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet

werden, werden im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten

ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in

Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.

ARTIKEL 2

Der Rat erlässt durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des

Europäischen Parlaments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen,

einschließlich der wesentlichen Grundsätze und angemessener Beschlussfassungsverfahren, insbesondere

im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des

Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technischer Leitlinien für das Forschungsprogramm des

Fonds.

ARTIKEL 3

Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nichts

anderes vorgesehen ist, findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll gilt ab dem 24. Juli 2002.

PROTOKOLL

ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird

EINZIGER ARTIKEL

Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlass der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und

nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

SCHLUSSAKTE

DIE KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am

14. Februar 2000 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu

beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat

folgende Texte angenommen

I.

Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte

II.

Protokolle

A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaften

– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

B. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den

Forschungsfonds für Kohle und Stahl

– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen

1. Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

2. Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union

3. Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4. Erklärung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

5. Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

6. Erklärung zu Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

7. Erklärung zu Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

8. Erklärung zu Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

9. Erklärung zu Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

10. Erklärung zu Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

11. Erklärung zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

12. Erklärung zu Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

13. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

14. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

15. Erklärung zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

16. Erklärung zu Artikel 225a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

17. Erklärung zu Artikel 229a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

18. Erklärung zum Rechnungshof

19. Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der

Europäischen Zentralbank

20. Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union

21. Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität

in einer erweiterten Union

22. Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates

23. Erklärung zur Zukunft der Union

24. Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags

und den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis

genommen

1. Erklärung Luxemburgs

2. Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft

3. Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

1. ERKLÄRUNG ZUR EUROPÄISCHEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

Gemäß den vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Texten bezüglich der Europäischen

Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Bericht des Vorsitzes mit Anlagen) ist es das Ziel der Union,

möglichst bald einsatzbereit zu sein. Einen entsprechenden Beschluss wird der Europäische Rat so

bald wie möglich im Verlauf des Jahres 2001, spätestens jedoch auf der Tagung des Europäischen

Rates in Laeken/Brüssel auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Vertrags über die

Europäische Union fassen. Folglich stellt das In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza keine

Voraussetzung hierfür dar.

2. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE

UNION

Die Konferenz erinnert daran, dass

– der Beschluss über die Einrichtung einer Stelle (Eurojust), in der von den einzelnen Mitgliedstaaten

entsandte Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen mit

der Aufgabe zusammengeschlossen sind, eine sachgerechte Koordinierung der für die Strafverfolgung

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Ermittlungen im

Zusammenhang mit organisierter Kriminalität zu unterstützen, in den Schlussfolgerungen des

Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 (Tampere) vorgesehen ist;

– das Europäische Justizielle Netz mit der vom Rat am 29. Juni 1998 angenommenen Gemeinsamen

Maßnahme 98/428/JI (ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S 4) eingerichtet wurde.

3. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz erinnert daran, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die sich aus

Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergibt und den Beziehungen

zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zugrunde liegt, auch für die

Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen selbst gilt. Was die Beziehungen zwischen den

Organen anbelangt, so können das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission interinstitutionelle

Vereinbarungen schließen, wenn es sich im Rahmen dieser Verpflichtung zur loyalen

Zusammenarbeit als notwendig erweist, die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen die

Vertragsbestimmungen weder ändern noch ergänzen und dürfen nur mit Zustimmung dieser drei

Organe geschlossen werden.

4. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 21 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz fordert die in Artikel 21 Absatz 3 beziehungsweise in Artikel 7 genannten Organe

und Einrichtungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass jede schriftliche Eingabe eines Unionsbürgers

innerhalb einer vertretbaren Frist beantwortet wird.

5. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Hohen Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass der Rat in dem Beschluss, den

er gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zu fassen hat,

– beschließt, ab 1. Mai 2004 Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 3 und Artikel 63 Nummer 3

Buchstabe b gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen;

– beschließt, Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a ab dem Zeitpunkt, zu dem eine

Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der

Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist, gemäß dem Verfahren des

Artikels 251 zu beschließen.

Der Rat wird im Übrigen bestrebt sein, das Verfahren des Artikels 251 ab dem 1. Mai 2004 oder so

bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt auf die übrigen unter Titel IV fallenden Bereiche oder auf

einige dieser Bereiche anwendbar zu machen.

6. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 100 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz weist darauf hin, dass die mit dem Verbot („no bail-out“) nach Artikel 103 zu

vereinbarenden Beschlüsse über einen finanziellen Beistand nach Artikel 100 mit der Finanziellen

Vorausschau 2000 bis 2006 und insbesondere mit Nummer 11 der Interinstitutionellen

Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der

Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens sowie mit

den entsprechenden Bestimmungen der künftigen interinstitutionellen Vereinbarungen und

finanziellen Vorausschauen im Einklang stehen müssen.

7. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 111 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, dass die Verfahren so beschaffen sein müssen, dass sich alle

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an jeder Phase der Vorbereitung zur Festlegung des

Standpunkts der Gemeinschaft auf internationaler Ebene in Bezug auf Fragen, die von besonderer

Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, in vollem Umfang beteiligen können.

8. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 137 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, dass Ausgaben auf Grund des Artikels 137 zulasten der Rubrik 3 der

Finanziellen Vorausschau gehen.

9. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 175 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Hohen Vertragsparteien sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Europäische Union eine

führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der Union sowie – auf internationaler

Ebene – bei der weltweiten Verfolgung desselben Ziels spielt. Bei der Verfolgung dieses Ziels

sollen alle Möglichkeiten des Vertrags in vollem Umfang genutzt werden, einschließlich des

Rückgriffs auf marktorientierte, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung dienende Anreize

und Instrumente.

10. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 181A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz bekräftigt, dass unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaft Zahlungsbilanzhilfen für Drittländer nicht unter Artikel 181a fallen.

11. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz erinnert daran, dass Artikel 191 keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die

Europäische Gemeinschaft zur Folge hat und die Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen

Verfassungsbestimmungen nicht berührt.

Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Haushalt der Europäischen

Gemeinschaften darf nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung der politischen

Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden.

Die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien gelten auf ein und derselben

Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte.

12. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich eine umfassende

Überprüfung der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster

Instanz, insbesondere in Bezug auf direkte Klagen, vorzunehmen und geeignete Vorschläge

vorzulegen, die von den zuständigen Gremien geprüft werden können, sobald der Vertrag von Nizza

in Kraft getreten ist.

13. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass die wesentlichen Bestimmungen betreffend das Verfahren

der Überprüfung nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 in der Satzung des Gerichtshofs enthalten sein

sollten. In diesen Bestimmungen müsste insbesondere Folgendes geregelt werden

– die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer

Rechte;

– die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des

Gerichts erster Instanz;

– die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien.

14. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Rat, wenn er die zur Durchführung des Artikels 225

Absätze 2 und 3 erforderlichen Bestimmungen der Satzung annimmt, ein Verfahren vorsehen sollte,

das sicherstellt, dass die konkrete Funktionsweise dieser Bestimmungen spätestens drei Jahre nach

dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza einer Evaluierung unterzogen wird.

15. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in den Ausnahmefällen, in denen er

beschließt, eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz in einer Vorabentscheidungssache zu

überprüfen, im Eilverfahren entscheiden sollte.

16. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich den Entwurf

eines Beschlusses über die Bildung einer gerichtlichen Kammer auszuarbeiten, die im ersten

Rechtszug für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten zuständig ist.

17. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 229A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Wahl des möglicherweise zu schaffenden gerichtlichen

Rahmens für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von

auf Grund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten, mit

denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, mit

Artikel 229a nicht vorgegriffen wird.

18. ERKLÄRUNG ZUM RECHNUNGSHOF

Die Konferenz fordert den Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane auf,

den Rahmen und die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit unter Beibehaltung ihrer jeweiligen

Autonomie zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des Rechnungshofs einen

Ausschuss für Kontakte mit den Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane

einsetzen.

19. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10.6 DER SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER

ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Die Konferenz geht davon aus, dass so rasch wie möglich eine Empfehlung im Sinne des

Artikels 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen

Zentralbank vorgelegt wird.

20. ERKLÄRUNG ZUR ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION In den Tabellen in dieser Erklärung werden nur die Bewerberstaaten berücksichtigt, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen

aufgenommen worden sind.

Der gemeinsame Standpunkt, den die Mitgliedstaaten bei den Beitrittskonferenzen hinsichtlich der

Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament, der Stimmengewichtung im Rat, der Zusammensetzung

des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Zusammensetzung des Ausschusses der

Regionen einnehmen werden, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten mit folgenden Tabellen in

Einklang stehen

1. EUROPÄISCHES PARLAMENT

2. STIMMENGEWICHTUNG IM RAT

In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu

fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die

Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande,

welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit

qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit

bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass

diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

3. WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

4. AUSSCHUSS DER REGIONEN

21. ERKLÄRUNG ZUR SCHWELLE FÜR DIE QUALIFIZIERTE MEHRHEIT UND ZUR ZAHL

DER STIMMEN FÜR DIE SPERRMINORITÄT IN EINER ERWEITERTEN UNION

Wenn bei In-Kraft-Treten der neuen Stimmengewichtung (1. Jänner 2005) noch nicht alle

Bewerberstaaten, die in der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union

aufgeführt sind, beigetreten sind, wird die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit entsprechend dem

Beitrittsrhythmus erhöht, wobei von einem Prozentsatz unterhalb des derzeitigen Prozentsatzes

ausgegangen wird, der bis zu einem Höchstsatz von 73,4% ansteigt. Wenn alle vorstehend

genannten Bewerberstaaten beigetreten sind, wird in einer solchen Union mit 27 Mitgliedstaaten die

Sperrminorität auf 91 Stimmen erhöht, und die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit, die aus der

Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union hervorgeht, wird automatisch

entsprechend angepasst.

22. ERKLÄRUNG ZUM TAGUNGSORT DES EUROPÄISCHEN RATES

Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt.

Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in

Brüssel statt.

23. ERKLÄRUNG ZUR ZUKUNFT DER UNION

1. In Nizza wurden umfangreiche Reformen beschlossen. Die Konferenz begrüßt den erfolgreichen

Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und appelliert an die

Mitgliedstaaten, auf eine baldige Ratifikation des Vertrags von Nizza hinzuwirken.

2. Die Konferenz ist sich darin einig, dass mit dem Abschluss der Konferenz der Vertreter der

Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen Union geebnet

worden ist, und betont, dass die Europäische Union mit der Ratifikation des Vertrags von Nizza

die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institutionellen Änderungen abgeschlossen

haben wird.

3. Nachdem die Konferenz somit den Weg für die Erweiterung geebnet hat, wünscht sie die

Aufnahme einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die Zukunft der

Europäischen Union. Im Jahr 2001 werden der schwedische und der belgische Vorsitz in

Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Teilnahme des Europäischen Parlaments eine

umfassende Debatte fördern, an der alle interessierten Seiten beteiligt sind: Vertreter der

nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt, das heißt, Vertreter aus Politik,

Wirtschaft und dem Hochschulbereich, Vertreter der Zivilgesellschaft usw. Die Bewerberstaaten

werden nach noch festzulegenden Einzelheiten in diesen Prozess einbezogen.

4. Im Anschluss an einen Bericht für seine Tagung in Göteborg im Juni 2001 wird der Europäische

Rat auf seiner Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 eine Erklärung annehmen, in der

geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses enthalten sein werden.

5. Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem folgende Fragen behandelt werden

– die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der

Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten hergestellt und

danach aufrechterhalten werden kann;

– der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß

den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;

– eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen,

ohne sie inhaltlich zu ändern;

– die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.

6. Durch diese Themenstellung erkennt die Konferenz an, dass die demokratische Legitimation und

die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert und dauerhaft gesichert werden müssen,

um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.

7. Die Konferenz kommt überein, dass nach diesen Vorarbeiten 2004 erneut eine Konferenz der

Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen wird, die die vorstehend genannten

Fragen im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsänderungen behandelt.

8. Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird keinesfalls ein Hindernis

oder eine Vorbedingung für den Erweiterungsprozess darstellen. Außerdem werden diejenigen

Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen mit der Union dann abgeschlossen haben, zur

Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann

noch nicht abgeschlossen haben, werden zur Teilnahme als Beobachter eingeladen.

24. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN

DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS UND DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE

UND STAHL

Die Konferenz fordert den Rat auf, im Rahmen des Artikels 2 des Protokolls dafür Sorge zu tragen,

dass nach dem Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags das System der EGKS-Statistiken bis

zum 31. Dezember 2002 weitergeführt wird, und die Kommission zu ersuchen, entsprechende

Empfehlungen zu unterbreiten.

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

1. ERKLÄRUNG LUXEMBURGS

Unbeschadet des Beschlusses vom 8. April 1965 und der darin enthaltenen Bestimmungen und

Möglichkeiten bezüglich des Sitzes künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen sagt die

luxemburgische Regierung zu, den Sitz der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für

den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die in Alicante bleiben, auch dann nicht zu

fordern, wenn diese gerichtliche Kammern im Sinne des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaft werden sollten.

2. ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS, SPANIENS UND PORTUGALS ZU ARTIKEL 161 DES

VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Das Einverständnis Griechenlands, Spaniens und Portugals mit dem Übergang zur qualifizierten

Mehrheit in Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde auf

folgender Grundlage erteilt: Der Begriff „mehrjährig“ in Absatz 3 bedeutet, dass die ab 1. Jänner

2007 geltende Finanzielle Vorausschau und die entsprechende Interinstitutionelle Vereinbarung eine

der derzeitigen Finanziellen Vorausschau entsprechende Laufzeit haben wird.

3. ERKLÄRUNG DÄNEMARKS, DEUTSCHLANDS, DER NIEDERLANDE UND ÖSTERREICHS

ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT

In Bezug auf die Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft erklären Dänemark, Deutschland, die Niederlande und

Österreich, dass diese Erklärung keine präjudizierende Wirkung für die Europäische Kommission,

insbesondere für ihr Initiativrecht, entfaltet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. Jänner 2002 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 12

Abs. 2 mit 1. Februar 2003 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →