Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4_2002 AT

4. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird nach dem Ausdruck „Z 17“ der Ausdruck „oder auf Grund einer Tätigkeit

gemäß Z 19“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 wird der Punkt am Ende der

Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. § 1 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erhält die Bezeichnung „20.“.

4. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „13 und 15“ durch den Ausdruck „13, 15 und 19“ ersetzt.

5. Im § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch

einen Strichpunkt ersetzt.

6. § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erhält die Bezeichnung „5.“.

7. Im § 5 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 19“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 20“ ersetzt.

8. Im § 6 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 19“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 20“ ersetzt.

9. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g lautet

„g) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen

Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;“.

10. Dem § 20b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag von der

jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger

an die Versicherungsanstalt zu überweisen.“

11. § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet

„e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen

Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;“.

12. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt

„Informations- und Aufklärungspflicht

§ 27a. Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach

diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und

Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und

Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht

dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“

13. Der bisherige § 27a erhält die Bezeichnung „§ 27b“.

14. Im § 30a ist vor dem Ausdruck „Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß

§ 11 Abs. 2,“ der Ausdruck „Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10

Abs. 7,“ einzufügen.

15. § 45 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte

nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“

16. Im § 45 Abs. 5 dritter Satz entfällt der Ausdruck „ , soweit diese im Wege der Postsparkasse

vorgenommen wird“.

17. Im § 56 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“

durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

18. Im § 58 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „gilt“ der Ausdruck „– unbeschadet einer

Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 20 –“ eingefügt.

19. Im § 66 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.

20. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2, 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 3, 3a und 3b“ und

der Ausdruck „leistungsorientierte Zuschläge“ durch den Ausdruck „finanzielle Zuwendungen einer

(ausgegliederten) Einrichtung“ ersetzt.

21. Im § 93 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) Die Bemessungsgrundlage für die im § 91 Abs. 2 genannten Personen ist, sofern die

betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach § 181a Abs. 2 erster Satz

ASVG oder nach § 182 ASVG zu ermitteln.“

22. Im § 93 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3b“ ersetzt.

23. Im § 119 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/

1978,“ durch den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“

ersetzt.

24. § 131 Abs. 4 lautet

„(4) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist bei der Durchführung

hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäß § 146 Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben stets die

Hauptstelle.“

25. § 150 samt Überschrift lautet

„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im

Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum

sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“

26. Im § 151 Abs. 5 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck

„im Internet“ ersetzt.

27. Im § 159a erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den

Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

28. Im § 159b erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 14“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4 Z 1“

ersetzt.

29. § 159d Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8

Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“.

30. Im § 187 Abs. 2a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

31. Im § 193 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

32. Im § 194 Abs. 2 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

33. Im § 201 wird der Ausdruck „1 Abs. 1 Z 18 und 19, 3 Z 3 und 4“ durch den Ausdruck „1 Abs. 1 Z 20,

3 Z 5“ ersetzt.

34. Nach § 202 wird folgender § 203 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002

(29. Novelle)

§ 203. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 bis 20 und Abs. 2, 3 Z 4 und 5, 5 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1

Z 1 lit. g, 20b Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. e, 27a, 27b, 30a, 45 Abs. 5, 56 Abs. 2, 58 Abs. 1, 66 Abs. 4, 93

Abs. 1, 3b und 4, 119, 131 Abs. 4, 150 samt Überschrift, 151 Abs. 5, 159a, 159b, 159d Abs. 1 Z 1, 187

Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2, 194 Abs. 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002

treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 17 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 von

der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus

einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5

Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 45 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem

1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen

sind.

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die

Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht

berührt.“

BGBlPdf 4. Verordnung: Aufhebung bestimmter Verordnungen über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/1997, wird – hinsichtlich der Z 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss

des Nationalrates – verordnet

1. Die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an

die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats

des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa, BGBl. Nr. 358/1986;

2. die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an

die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat und die Bediensteten des Exekutivsekretariats

des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation, BGBl. Nr. 526/1992 und

3. die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an

die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft entsandten Sachverständigen in Bezug

auf die „Programme Coordination Unit of the Environmental Programme for the Danube River

Basin“, BGBl. Nr. 758/1994

werden aufgehoben.

BGBlPdf 4. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 103/2001) hinterlegt

Nachstehende Staaten haben gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt

Estland

Ministry of Foreign Affairs

Legal Division

Consular Department

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Estonian Ministry of Education

Administrative Department

Tònismägi 11

EE0100 Tallinn

Administrative Department

Munga 18

EE 2400 Tartu

Monitoring Department

Munga 18

Tartu

Ministry of Justice

Courts’ Department

Tartu mnt 85

EE0100 Tallinn

Ministry of International Affairs

General Administrative Department

Legal Services Office

Lai 40

EE0100 Tallinn

Ministry of Social Affairs

Public Relations and Training Department

Gonsiori 29

EE0100 Tallinn

Kasachstan

The Ministry of Justice: offizielle Dokumente, die von Justizbehörden und anderen staatlichen

Organen einschließlich Notaren ausgestellt sind;

The Ministry of Education and Science: offizielle Dokumente, die von Bildungs- und Wissenschaftsbehörden

bzw. von Lehranstalten der Republik ausgestellt sind;

The Ministry of Internal Affairs: offizielle Dokumente, die von strukturellen Unterabteilungen der

Fremdenpolizei ausgestellt sind;

The Committe on administration of the archives and documentation of the Ministry of Culture,

Information and Public Consent: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von

staatlichen Archiven der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

The Committe for forensic (legal) administration of the Supreme Court: offizielle Dokumente, die

von Gerichtsorganen und Exekutivbehörden ausgestellt sind;

The Ministry on State Income: offizielle Dokumente, die von strukturellen und territorialen

Unterabteilungen des Finanzministeriums der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

The General Office of Public Prosecutors: offizielle Dokumente, die von Organen der Staatsanwaltschaft,

Untersuchungs- und Ermittlungsorganen ausgestellt sind;

The Ministry of Defence: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von Sonderarchiven

des Verteidigungsministeriums der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

The Committe for National Security: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die

von Sonderarchiven des Komitees für Staatssicherheit ausgestellt sind.

Die genannten Organe sind berechtigt, ihre Vollmacht zur Ausstellung von Apostillen an ihre

territorialen Organe zu delegieren.

Anmerkung: Das Übereinkommen, das die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden

abschafft, sieht einen Apostillenstempel in Quadratform mit den Mindestmaßen von 9 × 9 cm vor.

Zweckmäßig ist ein Apostillenstempel mit den Maßen 13 × 13 cm, in dem die Schrift des Textes

zwecks besserer Darstellung und Lesbarkeit vergrößert werden kann.

Eine Änderung (Übersetzung) der verwendeten Sprache, des Textes und der Abfolge des Textes im

Stempel ist unzulässig.

Der Stempel kann nur in der Amtsprache der Republik Kasachstan ausgefüllt werden.

Neuseeland

The New Zealand Department of Internal Affairs.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Trinidad und Tobago Kundgemacht in BGBl. III Nr. 184/2000 am

9. März 2001 folgende weitere Behörden bestimmt, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des

Übereinkommens zuständig sind

„the Permanent Secretary, Ministry of Education“ und „the Chief of Protocol, Ministry of Enterprise

Development, Foreign Affairs and Tourism“.

Jede zuständige Behörde darf seine Vollmacht an einen Stellvertreter oder an Stellvertreter den

Umständen entsprechend delegieren.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →