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4_2001 AT

4. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungsrang bestimmter finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungsrang bestimmter finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

§ 8 Abs. 6 Z 9a und 9b und § 10 Abs. 2 Z 3a des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und § 10 Abs. 7

Z 11 und Z 12, § 10 Abs. 9 und § 12 Abs. 2 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 sind Verfassungsbestimmungen.

Artikel 2

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2004 außer Kraft.

BGBlPdf 4. Verordnung: Änderung der Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Museumsordnung

des Österreichischen Museums für angewandte Kunst, BGBl. II Nr. 506/1999, wird wie folgt

geändert.

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst“

2. Im § 1 wird die Wortfolge „Das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK)“ durch die

Wortfolge „Das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst (künftig MAK)“ ersetzt.

3. § 8 erhält die Bezeichnung § 8 Abs. 1; dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Änderung des Titels und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2001 treten mit

1. Jänner 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 4. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 20. November 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta erklärt, dass es sich das Recht

vorbehält, Kapitel I und III des Protokolls nicht anzuwenden.

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