4. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungsrang bestimmter finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
§ 8 Abs. 6 Z 9a und 9b und § 10 Abs. 2 Z 3a des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und § 10 Abs. 7
Z 11 und Z 12, § 10 Abs. 9 und § 12 Abs. 2 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 sind Verfassungsbestimmungen.
Artikel 2
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Museumsordnung
des Österreichischen Museums für angewandte Kunst, BGBl. II Nr. 506/1999, wird wie folgt
geändert.
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst“
2. Im § 1 wird die Wortfolge „Das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK)“ durch die
Wortfolge „Das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst (künftig MAK)“ ersetzt.
3. § 8 erhält die Bezeichnung § 8 Abs. 1; dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Änderung des Titels und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2001 treten mit
1. Jänner 2001 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 20. November 2000 seine
Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta erklärt, dass es sich das Recht
vorbehält, Kapitel I und III des Protokolls nicht anzuwenden.