4. Bundesgesetz: Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 wird dem bisherigen Text die Ziffernbezeichnung „1“ vorangestellt. Folgende Z 2 wird
angefügt
„2. Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein
Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften
dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem
Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein
Kalenderhalbjahr entrichtet wird.“
2. § 3 Abs. 2b lautet
„(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000
1. für einen Kalendertag .................................................................................................. 80 S;
2. für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000 440 S;
3. für einen Kalendermonat ............................................................................................. 1670 S;
4. für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils............................................................... 16700 S;
5. für das erste Kalenderhalbjahr 2000............................................................................ 8350 S.“
3. Nach § 3 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c angefügt
„(2c) Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000
1. für einen Kalendertag ........................................................................................................ 110 S;
2. für eine Kalenderwoche
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a) mit bis zu drei Achsen
aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 440 S;
bb) EURO I................................................................................................................... 400 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 358 S;
b) mit vier Achsen oder mehr
aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 688 S;
bb) EURO I................................................................................................................... 620 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 564 S;
3. für einen Kalendermonat
für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)
a) mit bis zu drei Achsen
aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 1320 S;
bb) EURO I................................................................................................................... 1168 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 1032 S;
b) mit vier Achsen oder mehr
aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 2132 S;
bb) EURO I................................................................................................................... 1926 S;
cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 1720 S;
4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3;
5. für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 das Fünffache der Abgabe gemäß Z 3.
6. Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in
Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates
vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von
Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie
91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom
25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten.
Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der
gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO I
Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten.
7. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht,
so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.“
4. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder
gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer
Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe
berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr
1995 180 S, im Jahr 1996 120 S und ab dem Jahr 2000 62 S.“
5. § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr 2000 hat bis
zum 15. Februar 2000 (Fälligkeitstag), die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für
das zweite Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 16. August 2000 (Fälligkeitstag) zu erfolgen.“
6. § 5 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt
„Bei der Benützung von Straßen nach dem 30. Juni 2000 ist in die Aufzeichnungen weiters die
Schadstoffemissionsklasse des verwendeten Kraftfahrzeuges und statt des höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes die Zahl der Achsen des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination aufzunehmen.“
7. § 5 Abs. 6 dritter Satz lautet
„Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des
Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung
der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a
Z 3, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung der Steuersätze
des § 3 Abs. 2b Z 3 und ab dem 1. Juli 2000 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht
kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2c Z 3 zu berechnen.“
8. Im § 7 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „bis zum 31. Dezember 1997“ die Wortfolge „sowie ab Juli 2000
bis zum 30. Juni 2002“ eingefügt.
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 120/1998, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 201/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach § 11 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie
folgt festgesetzt
3. In die Anlage B werden die nachstehend angeführten Arzneimittel als Rezepturkonzentrate aufgenommen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Kontinuitätserklärungen zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl.
Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 188/1987) hinterlegt
Staaten
Salomonen am 3. September 1981
Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Tonga am 11. November 1977
Tschechische
Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung haben die Slowakei und die Tschechische
Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 214/1968 zum Zusatzprotokoll erneuert.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das
Zusatzprotokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Portugal hat die Anwendung des Zusatzprotokolls für Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember
1999 für beendet erklärt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der
Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 15 zurückgenommen
Bulgarien am 6. Mai 1994
Polen am 16. Oktober 1997