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4. Bundesgesetz: Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 wird dem bisherigen Text die Ziffernbezeichnung „1“ vorangestellt. Folgende Z 2 wird

angefügt

„2. Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein

Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften

dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem

Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein

Kalenderhalbjahr entrichtet wird.“

2. § 3 Abs. 2b lautet

„(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000

1. für einen Kalendertag .................................................................................................. 80 S;

2. für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000 440 S;

3. für einen Kalendermonat ............................................................................................. 1670 S;

4. für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils............................................................... 16700 S;

5. für das erste Kalenderhalbjahr 2000............................................................................ 8350 S.“

3. Nach § 3 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c angefügt

„(2c) Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000

1. für einen Kalendertag ........................................................................................................ 110 S;

2. für eine Kalenderwoche

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

a) mit bis zu drei Achsen

aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 440 S;

bb) EURO I................................................................................................................... 400 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 358 S;

b) mit vier Achsen oder mehr

aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 688 S;

bb) EURO I................................................................................................................... 620 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 564 S;

3. für einen Kalendermonat

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

a) mit bis zu drei Achsen

aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 1320 S;

bb) EURO I................................................................................................................... 1168 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 1032 S;

b) mit vier Achsen oder mehr

aa) ohne EURO-Einstufung ......................................................................................... 2132 S;

bb) EURO I................................................................................................................... 1926 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................ 1720 S;

4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3;

5. für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 das Fünffache der Abgabe gemäß Z 3.

6. Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den

Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in

Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates

vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von

Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie

91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission

gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom

25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten.

Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der

gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO I

Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten.

7. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht,

so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.“

4. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder

gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer

Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe

berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr

1995 180 S, im Jahr 1996 120 S und ab dem Jahr 2000 62 S.“

5. § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr 2000 hat bis

zum 15. Februar 2000 (Fälligkeitstag), die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für

das zweite Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 16. August 2000 (Fälligkeitstag) zu erfolgen.“

6. § 5 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt

„Bei der Benützung von Straßen nach dem 30. Juni 2000 ist in die Aufzeichnungen weiters die

Schadstoffemissionsklasse des verwendeten Kraftfahrzeuges und statt des höchsten zulässigen

Gesamtgewichtes die Zahl der Achsen des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination aufzunehmen.“

7. § 5 Abs. 6 dritter Satz lautet

„Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des

Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung

der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a

Z 3, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung der Steuersätze

des § 3 Abs. 2b Z 3 und ab dem 1. Juli 2000 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht

kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2c Z 3 zu berechnen.“

8. Im § 7 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „bis zum 31. Dezember 1997“ die Wortfolge „sowie ab Juli 2000

bis zum 30. Juni 2002“ eingefügt.

BGBlPdf 4. Verordnung: 98. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 120/1998, wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 201/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach § 11 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt

„(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.“

2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie

folgt festgesetzt

3. In die Anlage B werden die nachstehend angeführten Arzneimittel als Rezepturkonzentrate aufgenommen

BGBlPdf 4. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Kontinuitätserklärungen zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl.

Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 188/1987) hinterlegt

Staaten

Salomonen am 3. September 1981

Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Tonga am 11. November 1977

Tschechische

Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung haben die Slowakei und die Tschechische

Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 214/1968 zum Zusatzprotokoll erneuert.

Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das

Zusatzprotokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Portugal hat die Anwendung des Zusatzprotokolls für Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember

1999 für beendet erklärt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der

Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 15 zurückgenommen

Bulgarien am 6. Mai 1994

Polen am 16. Oktober 1997

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