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4. Bundesgesetz: Änderung des Asylgesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Änderung des Asylgesetzes 1997 – AsylG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Asylgesetz 1997 – AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet samt Überschrift

„Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein

Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor

Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht

gemäß § 57 Abs. 1 oder FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines

Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem

Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat –

auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht

sind. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für

Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer

Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig darin gegeben, wenn er die

Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die

Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten

Kontrollmechanismus samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat.

(3a) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung Staaten bezeichnen, die Asylwerbern

regelmäßig effektiven Schutz vor Verfolgung gewähren (Abs. 2), weil

1.ihre Behörden aus Österreich zurückgewiesenen, zurückgeschobenen oder abgeschobenen

Fremden, die im Drittstaat Schutz vor Verfolgung suchen, uneingeschränkt Zugang zum Asylverfahren

gewähren und solche Fremde – auch im Wege über andere Staaten – nicht in den

Herkunftsstaat abschieben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind;

2. die Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen einzelfallbezogen geführt, insbesondere die

Asylwerber persönlich einvernommen werden, erforderlichenfalls Dolmetscher beigezogen

werden und die Entscheidung (Spruch) den Asylwerbern in einer ihnen verständlichen Sprache

mitgeteilt wird;

3.die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine

Überprüfungsinstanz gebracht werden kann;

4. die Asylwerber im Hoheitsgebiet des Staates bleiben können, bis die Entscheidung der

Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist.

(3b) Gewähren mit Verordnung gemäß Abs. 3a bezeichnete Staaten regelmäßig keinen effektiven

Schutz vor Verfolgung mehr, so hat der Bundesminister für Inneres dies mit Verordnung festzustellen.

Außerdem kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, die

regelmäßig keinen effektiven Schutz vor Verfolgung gewähren.

(3c) Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3a und 3b hat der Bundesminister für Inneres

eine Stellungnahme des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu diesem Vorhaben

einzuholen.

(3d) Asylwerber, die aus in ihrer Person gelegenen Umständen behaupten, in einem durch eine

Verordnung gemäß Abs. 3a bezeichneten Staat keinen Schutz im sicheren Drittstaat zu genießen (Abs. 2),

haben diese Umstände glaubhaft zu machen.

(4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn

1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder

2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder

3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.

(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen

sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit

dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57

Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von

neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 und 2 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der

Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.“

3. § 15 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages

verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu

verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren

die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der

unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu

verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt

jedoch dem Bundesasylamt.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten

Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind

mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden

kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklichen.“

4. In § 21 wird das Zitat „§ 36 Abs. 2 Z 8“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 2 Z 7“ ersetzt.

5. § 22 lautet

„§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz

unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; der unabhängige Bundesasylsenat ist

hiezu ermächtigt. Im übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.“

6. Der bisherige § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Bescheiden, mit denen ein Asylantrag aus dem Grund des § 4 zurückgewiesen wird, ist eine

auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefaßte Bestätigung beizufügen, wonach der in

Österreich eingebrachte Asylantrag des Fremden wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes

nicht inhaltlich geprüft worden ist.“

7. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Nach Abs. 1 eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen

fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren

sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu

laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens

nicht mehr zulässig.“

8. § 32 lautet

„Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder

aus den Gründen der §§ 4 oder 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen

zehn Tagen Berufung erhoben werden. Fällt innerhalb eines solchen abgekürzten Berufungsverfahrens die

jeweilige Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des

ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß

§ 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG

behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der

Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten

solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang

angefochten.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich

unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen

Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur

Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; Feststellungen gemäß § 8

gelten jedenfalls als aufgehoben. Zugehörige Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt

aufzuheben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen

wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß § 8 zu

treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der

Berufungsbehörde zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist wird in dem Maße verlängert, als dies für die

Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerläßlich ist; insgesamt soll das Berufungsverfahren

jedoch nicht länger als zwanzig Arbeitstage dauern. Wird die Berufung während der Sicherung als

Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.“

9. § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Das Bundesasylamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten

zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines

Asylantrages abgeschlossen wurde.“

10. In § 39 Abs. 3 lautet der erste Satz

„Anläßlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist

sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als

offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat

zurückgewiesen werden.“

11. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1, 22, 29, 30 Abs. 2, 32, 37 Abs. 1, 39 Abs. 3 sowie

§ 44 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

12. § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Am 1. Jänner 1999 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 zu Ende zu führen.

Berufungen, die gemäß § 32 Abs. 1 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1998 rechtzeitig

eingebracht wurden, gelten auch als nach § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 4/1999 rechtzeitig eingebracht.“

BGBlPdf 4. Verordnung: Schlechtwetterflugwege-Verordnung – SWFV

Auf Grund des § 85 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 147/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

verordnet

§ 1. (1) Schlechtwetterflugwege sind die Gebiete der Republik Österreich, welche in den Korridoren

liegen, deren Verlauf durch Abs. 2 bestimmt ist. Die Achsen der Schlechtwetterflugwege werden wie

folgt festgelegt

1. Vils – Reutte – Bichlbach – Ehrwald – Fernpaß – Nassereith – Telfs – Innsbruck

2. Innsbruck – Telfs – Silz – Mils bei Imst – Landeck – St. Anton/Arlberg – Arlberg Paß – Dalas –

Bludenz – Nenzing – Feldkirch – Götzis – Hohenems

3. Innsbruck – Inntal – Kufstein

4. Walserberg – Autobahn – Salzburg

5. Salzburg – Autobahn – Linz

6. Linz – St. Valentin – Donautal – Krems

7. Krems – Donautal – Wien

8. Vilshofen – Autobahn – Linz

9. Linz – Pregarten – Freistadt

10. Freistadt – Kerschbaumer Sattel – Wullovitz

11. Innsbruck – Jenbach – Zell/Ziller – Gerlos – Neukirchen am Großvenediger – Mittersill – Zell am

See

12. Zell am See – Salzachtal – Hüttau – Radstadt

13. Radstadt – Ennstal – Aigen

14. Aigen – Liezen – Rottenmann – Trieben – Schoberpaß – Timmersdorf – Leoben – Kapfenberg

15. Kapfenberg – Kindberg – Mürzzuschlag – Semmering – Gloggnitz – Ternitz – Wr. Neustadt

16. Wr. Neustadt – Autobahn – Münchendorf – Himberg – Wien

17. Wien – Strasshof – Poysdorf – Schrattenberg

18. Mauterndorf – Murtal – Kapfenberg

19. Zell am See – Mittersill – Felbertauern – Matrei in Osttirol – Huben – Ainet – Lienz

20. Lienz – Drautal – Spittal an der Drau

21. Spittal an der Drau – Villach – Pyramidenkogel – Klagenfurt

22. Klagenfurt – Völkermarkt – Griffen – St. Andrä – Wolfsberg

23. Wolfsberg – Mooskirchen – Packsattel – Graz

24. Graz – Lassnitzhöhe – Gleisdorf – Waltersdorf in der Oststeiermark – Hartberg – Pinkafeld

25. Pinkafeld – Aspang Markt – Pitten – Wr. Neustadt

26. Graz – Lassnitzhöhe – Gleisdorf – Fürstenfeld – Punitz

27. Punitz – Oberwart – Pinkafeld

28. Innsbruck – Inntal – Landeck – Prutz – Tösens – Finstermünzpaß

29. Innsbruck – Schönberg – Steinach am Brenner – Gries am Brenner – Brennerpaß

30. Kufstein – St. Johann/Tirol – Paß Griessen – Leogang – Zell am See

31. Zell am See – Weißenbach an der Lofer – Lofer – Unken – Salzburg

32. Salzburg – Hallein – Golling an der Salzach – Paß Lueg – Werfen – Hüttau – Radstadt

33. Radstadt – Autobahn – Katschberg Paß – Kremsbrücke – Gmünd – Spittal an der Drau

34. Klagenfurt – Pyramidenkogel – Villach – Arnoldstein

35. Salzburg – Eugendorf – Fuschlsee – St. Gilgen – St. Wolfgang im Salzkammergut – Bad Ischl –

Bad Goisern – Pötschenpaß – Bad Aussee – Bad Mitterndorf – Aigen

36. Linz – Kirchdorf

37. Kirchdorf – Klaus – Windischgarsten – Pyhrnpaß – Liezen – Aigen

38. Klagenfurt – St. Donat – Längsee – Treibach – Friesach Hirt – Neumarkter Sattel – Scheifling –

Zeltweg

39. Klagenfurt – Eisenkappl – Seeberg-Sattel

40. Krems – St. Pölten – Wilhelmsburg – Traisen – Türnitz – Annaberg – Mariazell

41. Mariazell – Aflenz – Seewiesen – Wegscheid – Kapfenberg

42. Kapfenberg – Murtal – Graz

43. Graz – Leibnitz – Spielfeld

44. Wr. Neustadt – Pöttsching – Klingenbach

45. Wien – Orth an der Donau – Petronell – Hainburg an der Donau

(2) Im einzelnen ist der Verlauf der Korridore aus dem beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr und bei den Ämtern der Landesregierungen aufliegenden Plan Nr. 69.529-A im Maßstab

1 : 500000 sowie aus dem

1. beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B1,

2. beim Amt der Kärntner Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B2,

3. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B3,

4. beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B4,

5. beim Amt der Salzburger Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B5,

6. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B6,

7. beim Amt der Tiroler Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B7,

8. beim Amt der Vorarlberger Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B8 und

9. beim Amt der Wiener Landesregierung aufliegenden Plansatz Nr. 69.529-B9,

jeweils im Maßstab 1 : 50000, zu ersehen. Diese Pläne bilden einen Bestandteil der Verordnung. Die

Korridore sind durch violette Linien seitlich begrenzt. Die Breite der Korridore wird durch die äußeren

Kanten der Begrenzungslinien bestimmt.

(3) Die graphische Darstellung der Schlechtwetterflugwege ist außerdem auf je zwei bei den Ämtern

der Landesregierungen aufliegenden Disketten im Maßstab 1 : 50000 in der Gauß-Krüger-Projektion und

der Lambertschen Schnittkegelprojektion ersichtlich. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Disketten sind bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Einsichtnahme

ist jedermann zu gewähren.

§ 2. (1) Durch die Verordnung wird ausschließlich die Kennzeichnungspflicht der Eigentümer von

Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1998, betroffen.

(2) Die Planunterlagen und die Disketten stellen keine Sichtflugkarte dar. Die in den Luftverkehrsregeln

1967, BGBl. Nr. 42/1968 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verantwortlichkeit des

Piloten bleibt unberührt. Insofern können aus der Schlechtwetterflugwege-Verordnung keine Haftungsansprüche

gegenüber der Republik Österreich abgeleitet werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 9. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

b) in Slowenien

1. die Abgabe von Gewinnen juristischer Personen, einschließlich der Einkünfte aus Beförderungsleistungen

einer ausländischen Person, die ihre Betriebsstelle nicht auf dem Gebiet der

Republik Slowenien hat;

2. die Abgabe von Einkünften natürlicher Personen, einschließlich der Löhne und Gehälter,

Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, betriebliche Einkünfte, Gewinne aus der

Veräußerung von Vermögen und Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen;

3. die Abgabe vom Vermögen;

(im folgenden als „slowenische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) beziehen sich die Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ auf die Republik

Österreich oder die Republik Slowenien, je nach dem Zusammenhang in diesem Abkommen;

und, im geographischen Sinne verwendet, auf das Gebiet von Österreich oder Slowenien, im

Falle Sloweniens unter Einschluß des an die Hoheitsgewässer dieses Vertragsstaats grenzenden

Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, wenn Slowenien seine Hoheitsrechte

und Rechtsprechung hinsichtlich dieses Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes

in Übereinstimmung mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung und dem Völkerrecht ausüben

kann;

b) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem

Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich

zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Slowenien: das Finanzministerium der Republik Slowenien oder seinen bevollmächtigten

Vertreter;

g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in

einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in

diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt

sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das

Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich

auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung

ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe

und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit

dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo

entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(8) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der

Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an

Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt,

oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das

Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen

Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne

zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in

diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die

das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen

vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen

Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses

Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine

Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom

Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen

durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen

Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus

Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch

eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte

ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen

gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend,

in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, die unmittelbar

über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Lizenzgebühren zahlenden, im anderen Vertragsstaat

ansässigen Gesellschaft verfügt, bezogen werden, dürfen jedoch auch in diesem anderen Staat

besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,

Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder

nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur

Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die

Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer

selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die

bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der

Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur

Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der

Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Kalenderjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr

betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person aus persönlicher Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Künstler oder Sportler

bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat

im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogrammes

ausgeübt wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist

und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu

leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Slowenien

und den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Slowenien gezahlt werden.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind

die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Hochschullehrer und Forscher

Begibt sich eine natürliche Person in einen Vertragsstaat und wird sie dort zu dem Zweck ansässig,

um an einer Universität, einem College oder einer anderen Schule oder an einer anerkannten Erziehungs-

oder Forschungsanstalt des vorgenannten Vertragsstaats zu unterrichten, Vorträge zu halten oder zu

forschen, und war sie zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im anderen

Vertragsstaat ansässig, so unterliegen die Vergütungen dieser Person für diese Lehre, Vortragstätigkeit

oder Forschung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren im erstgenannten Staat nicht der

Besteuerung.

Artikel 21

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese

Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht

länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht

besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat

ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Artikel 22

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 23

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden

(1) In Österreich

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Slowenien besteuert werden, so

nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in

Slowenien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person

zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Slowenien gezahlten Steuer entspricht. Der

anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die aus Slowenien bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von

der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte

betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Slowenien zu besteuern sind, dürfen

dessenungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Slowenien diese Einkünfte nach

Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer

befreit.

(2) In Slowenien

a) Bezieht eine in Slowenien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so

rechnet Slowenien

i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in

Österreich gezahlten Einkommensteuer entspricht;

ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Vermögensteuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer

vom Einkommen oder vom Vermögen übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich

besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

b) Einkünfte oder Vermögen einer in Slowenien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von

der Besteuerung in Slowenien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Slowenien bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder

belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige

des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist,

sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber

einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25

Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in

einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

besteht.

Artikel 27

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur

Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die

unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende

Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht

eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die

auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den

Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der

Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die

Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(3) Die Anwendung dieses Artikels bleibt einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den Finanzministern

vorbehalten.

Artikel 28

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte

zustehen.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem

der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre

Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der

Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Artikel 30

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren

nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das

Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres

beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Laibach, am 1. Oktober 1997, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher,

slowenischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der

englische Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerhard Wagner

Für die Republik Slowenien

Milojka Kolar

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanlzer gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. November 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2

mit 1. Februar 1999 in Kraft.

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