4. Bundesgesetz: Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „blindmachende Laserwaffe“ eine Waffe, die
eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch Laserstrahlen die
dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf zu verursachen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den unumkehrbaren und nicht
korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert.
Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von
weniger als 20/200 Snellen vor.
Verbote
§ 2. (1) Der Erwerb, der Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und die
Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben
sind verboten.
(2) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind
verboten.
(3) Unabhängig vom Recht des Staates, in welchem blindmachende Laserwaffen sowie spezifische
Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen österreichische Staatsbürger
hinsichtlich der obengenannten Tätigkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder
Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische
Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
Strafbestimmung
§ 3. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist,
sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Einziehung und Verfall
§ 4. (1) Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 3
strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände
können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß
diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.
(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel
können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die
eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem
Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen Kostenersatz zu melden.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut
1. hinsichtlich der Verbote des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und
3. im übrigen der Bundesminister für Inneres.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird verordnet
§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf
Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25° Celsius und darunter,
wenn die in Betracht kommende Menge 1000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage,
im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
§ 2. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 323/1997.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik
Österreich und der Republik Tadschikistan durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde
festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden
angeführten bilateralen Verträge zum 9. September 1991, dem Tag der Staatennachfolge der Republik
Tadschikistan in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, im Verhältnis zwischen der
Republik Österreich und der Republik Tadschikistan in Kraft standen und seither von den zuständigen
Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden
1. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr
Wien, 2. Juli 1968 (BGBl. Nr. 295/1968 idF BGBl. Nr. 203/1989)
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Wien, 11. März 1970 (BGBl. Nr. 112/1972)
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt
Notenwechsel
Wien, 10. April 1981 (BGBl. Nr. 411/1982)
4. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums
Wien, 10. April 1981 (BGBl. Nr. 194/1982)
5. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen
Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen
Moskau, 12. September 1988 (BGBl. Nr. 130/1990)
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Moskau, 8. Februar 1990 (BGBl. Nr. 387/1991).