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4. Bundesgesetz: Änderung des Öffnungszeitengesetzes 1991

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Änderung des Öffnungszeitengesetzes 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung

1994“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 3 lautet das Zitat: „§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994“.

3. Im § 1 Abs. 4 lit. b lautet das Zitat: „§ 144 GewO 1994“.

4. Im § 1 Abs. 4 lit. e lautet das Zitat: „171 Abs. 2 GewO 1994“.

5. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.“

5a. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer

Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.“

6. § 2 Abs. 5 entfällt.

7. Im § 3 Abs. 1 wird die Zeitangabe „13 Uhr“ durch „17 Uhr“ ersetzt.

8. § 3a entfällt.

9. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen.“

10. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1

erster Satz und Abs. 2 erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon

abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. b am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.“

10a. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und

am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden

früher als zu den in Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.“

11. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr

offengehalten werden.“

12. § 4 Abs. 6 und 7 entfallen.

12a. Im § 5 lautet der erste Satzteil

„Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 2 und 3 dürfen offengehalten werden“.

13. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satzteil

„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen

allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art an Samstagen einen Ladenschluß spätestens

um 18 Uhr anordnen.“

14. Im § 6 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Abs. 2 lit. b“ eingefügt

„oder für Gebiete, in denen bedeutende örtliche Veranstaltungen stattfinden,“

14a. Im § 6 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt

„(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Orte mit einem Auspendleranteil von mindestens

50 vH der erwerbstätigen Wohnbevölkerung das Offenhalten der Verkaufsstellen in diesen Orten

oder Teilen dieser Orte an Werktagen ab 5 Uhr und das Schließen an Werktagen ausgenommen Samstag

um 20 Uhr gestatten, wenn dies wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnsitzgemeinde und den

Arbeitsorten für den überwiegenden Teil der Auspendler notwendig ist, um deren Einkaufsbedürfnisse zu

befriedigen.

(5) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskerngebieten

eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von höchstens 75 Stunden festsetzen.

(6) Im Interesse der Nahversorgung kann der Landeshauptmann mit Verordnung abweichend von

den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für Verkaufsstellen, in denen lediglich der Gewerbetreibende

selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind, eine tägliche Offenhaltezeit

von 5 Uhr bis 20 Uhr zulassen. Zu den Familienangehörigen im Sinne des ersten Satzes gehören der

Ehegatte/die Ehegattin des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern des Gewerbetreibenden, die

Wahl- und Pflegekinder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit dem Gewerbetreibenden in

gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt

oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für den Gewerbetreibenden

durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer

Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen

Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren

Familienangehörigen. Die Gesamtoffenhaltezeit darf in diesen Fällen innerhalb einer Kalenderwoche

80 Stunden nicht überschreiten.“

15. Im § 7 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 53 der Gewerbeordnung 1994)“.

16. Im § 9 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung 1994“

ersetzt.

BGBlPdf 4. Verordnung: Erhebungen der Aquakulturproduktion

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat ab dem Jahre 1996 Erhebungen über die

Aquakulturproduktion durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Aquakulturproduktion im Sinne der „Verordnung (EG)

Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion

durch die Mitgliedstaaten“, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Nr. L 108 vom 1. Mai 1996.

§ 3. Die Erhebung ist über die Jahresproduktion des vorangegangenen Jahres durchzuführen und hat

sich auf die von der „Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von

Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten“ umfaßten Fischarten und Krebse in

kg Lebendgewicht zu erstrecken.

§ 4. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) von Karpfenteichwirtschaften, von

Forellenproduktionsanlagen, von Netzgehegehaltungen sowie von Kreislaufanlagen verpflichtet.

§ 5. (1) Die Erhebungsbogen sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen

bis längstens 15. Februar zuzustellen.

(2) Die ausgefüllten Erhebungsbogen sind bis spätestens 15. März an das Österreichische

Statistische Zentralamt zu übersenden.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 3 ermittelten Daten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

BGBlPdf 4. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Litauen,

In der Folge in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und die Regierung der Republik Litauen auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 325/1983 und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des

Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide

Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, und im Falle der Regierung der Republik

Litauen den Verkehrsminister, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig

von den vorgenannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und

angrenzenden Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit

Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als

einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine

internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“

(i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende Nutzlast;

(ii) in bezug auf eine vereinbarte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1.Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen

internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines

planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken

die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der

Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb

einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von

jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan

festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen,

um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im

Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung

aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach

Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

3. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei

die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein

anderes namhaft zu machen.

4. Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist,

die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den

Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für

die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für

erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten

Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft

gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt,

daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif

in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden

Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

Aussetzung und Widerruf

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n)

Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr

für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei,

die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren

Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls es diese(s) Fluglinienunternehmen unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und

Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen,

den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen

durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn,

daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels

genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder

Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60)

Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den

folgenden Bedingungen

1. Dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat bzw. haben das bzw. die Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei die Interessen des (der) Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei

zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil derselben

Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten

Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, um die bestehende und vernünftigerweise

voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem

Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und

dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken.

4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit

dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das bzw. die Fluglinienunternehmen

durchquert bzw. durchqueren, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den

Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu

berücksichtigen sind, und

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

5. Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für

entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellt worden sind.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen

Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-

und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und

Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer

Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen,

die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei

eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung

oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten

Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von

dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf

einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des

Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden,

verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände

unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des

Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In

jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang

mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien unterliegen nur in

dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Leitung des Unternehmens befindet.

2. Das Kapital in Form der auf den vereinbarten Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie des

mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt

nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht

verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf

Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie.

2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und

anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Sicherheit der Zivilluftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien

ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen

zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten

handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am

14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere

an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag

unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von

Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 oder

jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,

von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der

Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt,

sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen

dafür Sorge, daß die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber

von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet

haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit

diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten

werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels

genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus

dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede

der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen

wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die

Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die

Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu

unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen

Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz

bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder

zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner

Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein

derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten

Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung

eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

6. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen

abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei beantragen.

Artikel 11

Beförderungstarife

1. Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das

oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter

gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit

und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen

oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden

oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten

Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2

dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

6. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4

vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so

werden die Vertragsparteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,

Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei

konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung

erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch

innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.

2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die

Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das

bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem

Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.

2.Dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist,

vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße

Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von

Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 14

Beistellung von Statistiken

1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.

2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten

Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und

seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Artikel 15

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei

ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet

werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt

des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses

Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei

im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien

zu vereinbaren.

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen,

diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie

vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung

vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der

beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt

werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte

Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede

Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem

sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche

Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft

zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60)

Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten

Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht

innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je

nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte

Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz

des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene

Entscheidung zu befolgen.

4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene

Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder

Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat,

einschränken, aufheben oder widerrufen.

5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das

Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch

die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu

gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 17

Beendigung

1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine

solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des

Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung

nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage

nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 18

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt

worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 28. Juni 1996 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, litauischer und

englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung

ist der englische Text maßgeblich.

Für die Österreichische Bundesregierung

Schüssel

Für die Regierung der Republik Litauen

Gylys

Anhang

A. Das bzw. die von der Regierung der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n)

Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Österreich Punkte in Litauen

B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Litauen namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in

beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Litauen Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften

Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 31. Oktober bzw. 27. November 1996

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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