4. Bundesgesetz: Änderung des Öffnungszeitengesetzes 1991
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung
1994“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 3 lautet das Zitat: „§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994“.
3. Im § 1 Abs. 4 lit. b lautet das Zitat: „§ 144 GewO 1994“.
4. Im § 1 Abs. 4 lit. e lautet das Zitat: „171 Abs. 2 GewO 1994“.
5. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.“
5a. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer
Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.“
6. § 2 Abs. 5 entfällt.
7. Im § 3 Abs. 1 wird die Zeitangabe „13 Uhr“ durch „17 Uhr“ ersetzt.
8. § 3a entfällt.
9. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen.“
10. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1
erster Satz und Abs. 2 erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon
abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. b am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.“
10a. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und
am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden
früher als zu den in Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.“
11. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr
offengehalten werden.“
12. § 4 Abs. 6 und 7 entfallen.
12a. Im § 5 lautet der erste Satzteil
„Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 2 und 3 dürfen offengehalten werden“.
13. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satzteil
„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen
allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art an Samstagen einen Ladenschluß spätestens
um 18 Uhr anordnen.“
14. Im § 6 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Abs. 2 lit. b“ eingefügt
„oder für Gebiete, in denen bedeutende örtliche Veranstaltungen stattfinden,“
14a. Im § 6 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt
„(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Orte mit einem Auspendleranteil von mindestens
50 vH der erwerbstätigen Wohnbevölkerung das Offenhalten der Verkaufsstellen in diesen Orten
oder Teilen dieser Orte an Werktagen ab 5 Uhr und das Schließen an Werktagen ausgenommen Samstag
um 20 Uhr gestatten, wenn dies wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnsitzgemeinde und den
Arbeitsorten für den überwiegenden Teil der Auspendler notwendig ist, um deren Einkaufsbedürfnisse zu
befriedigen.
(5) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskerngebieten
eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von höchstens 75 Stunden festsetzen.
(6) Im Interesse der Nahversorgung kann der Landeshauptmann mit Verordnung abweichend von
den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für Verkaufsstellen, in denen lediglich der Gewerbetreibende
selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind, eine tägliche Offenhaltezeit
von 5 Uhr bis 20 Uhr zulassen. Zu den Familienangehörigen im Sinne des ersten Satzes gehören der
Ehegatte/die Ehegattin des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern des Gewerbetreibenden, die
Wahl- und Pflegekinder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit dem Gewerbetreibenden in
gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für den Gewerbetreibenden
durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer
Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen
Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren
Familienangehörigen. Die Gesamtoffenhaltezeit darf in diesen Fällen innerhalb einer Kalenderwoche
80 Stunden nicht überschreiten.“
15. Im § 7 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 53 der Gewerbeordnung 1994)“.
16. Im § 9 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung 1994“
ersetzt.
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat ab dem Jahre 1996 Erhebungen über die
Aquakulturproduktion durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Aquakulturproduktion im Sinne der „Verordnung (EG)
Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion
durch die Mitgliedstaaten“, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 108 vom 1. Mai 1996.
§ 3. Die Erhebung ist über die Jahresproduktion des vorangegangenen Jahres durchzuführen und hat
sich auf die von der „Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von
Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten“ umfaßten Fischarten und Krebse in
kg Lebendgewicht zu erstrecken.
§ 4. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) von Karpfenteichwirtschaften, von
Forellenproduktionsanlagen, von Netzgehegehaltungen sowie von Kreislaufanlagen verpflichtet.
§ 5. (1) Die Erhebungsbogen sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen
bis längstens 15. Februar zuzustellen.
(2) Die ausgefüllten Erhebungsbogen sind bis spätestens 15. März an das Österreichische
Statistische Zentralamt zu übersenden.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 3 ermittelten Daten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Litauen,
In der Folge in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und die Regierung der Republik Litauen auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 325/1983 und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des
Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide
Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, und im Falle der Regierung der Republik
Litauen den Verkehrsminister, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig
von den vorgenannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und
angrenzenden Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit
Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;
f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als
einem Staat durchquert;
g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine
internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,
das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“
(i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende Nutzlast;
(ii) in bezug auf eine vereinbarte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1.Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen
internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines
planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken
die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der
Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb
einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von
jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan
festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen,
um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im
Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung
aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach
Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein
anderes namhaft zu machen.
4. Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann
verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist,
die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den
Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für
die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für
erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten
Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft
gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt,
daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif
in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden
Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr
für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei,
die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren
Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls es diese(s) Fluglinienunternehmen unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und
Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen,
den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen
durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn,
daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder
Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60)
Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den
folgenden Bedingungen
1. Dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat bzw. haben das bzw. die Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei die Interessen des (der) Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei
zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil derselben
Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten
Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, um die bestehende und vernünftigerweise
voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem
Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und
dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken.
4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit
dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das bzw. die Fluglinienunternehmen
durchquert bzw. durchqueren, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den
Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu
berücksichtigen sind, und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
5. Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für
entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellt worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen
Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-
und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und
Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer
Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen,
die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden und zur
Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei
eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung
oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten
Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von
dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf
einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des
Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden,
verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände
unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des
Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In
jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang
mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien unterliegen nur in
dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Leitung des Unternehmens befindet.
2. Das Kapital in Form der auf den vereinbarten Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie des
mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt
nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht
verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf
Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie.
2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und
anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen
zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten
handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am
14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag
unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 oder
jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder,
von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der
Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt,
sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen
dafür Sorge, daß die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber
von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit
diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten
werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels
genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus
dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede
der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen
wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die
Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die
Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu
unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen
Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz
bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder
zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner
Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein
derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten
Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung
eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
6. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen
abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei beantragen.
Artikel 11
Beförderungstarife
1. Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das
oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter
gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit
und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen
oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden
oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten
Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2
dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4
vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so
werden die Vertragsparteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 12
Überweisung von Reinerträgen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,
Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei
konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung
erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch
innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die
Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das
bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem
Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
2.Dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist,
vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße
Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von
Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 14
Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten
Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und
seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 15
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei
ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet
werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt
des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses
Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei
im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien
zu vereinbaren.
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen,
diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie
vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung
vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der
beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt
werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte
Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede
Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem
sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche
Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft
zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60)
Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten
Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht
innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je
nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte
Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz
des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene
Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene
Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder
Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat,
einschränken, aufheben oder widerrufen.
5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das
Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch
die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu
gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 17
Beendigung
1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine
solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des
Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung
nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage
nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 18
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt
worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 28. Juni 1996 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, litauischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
ist der englische Text maßgeblich.
Für die Österreichische Bundesregierung
Schüssel
Für die Regierung der Republik Litauen
Gylys
Anhang
A. Das bzw. die von der Regierung der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftspunkte
Punkte in Österreich Punkte in Litauen
B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Litauen namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in
beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftspunkte
Punkte in Litauen Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften
Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 31. Oktober bzw. 27. November 1996
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.