4. Verordnung: Änderung der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6, des § 7 Abs. 1, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes
1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993,
wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
Artikel I
Die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 – EMVV 1993, BGBl. Nr. 43/1994, wird
wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6, des § 7 Abs. 1, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes
1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993,
wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:“
2. In § 8 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung, zur Ausstellung der
EG-Konformitätserklärung sowie zur Einholung der EG-Baumusterbescheinigung oder der Bescheinigung
einer zuständigen Stelle entfällt für Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Laboratorien,
eigenenWerkstätten und eigenen Räumen hergestellt werden, für Anlagen, die erst am Betriebsort
zusammengesetzt werden und für Netze.“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich
geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im
Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach
diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.“
Artikel II
Die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 – EMVV 1995, BGBl. Nr. 52, wird wie
folgt geändert
1. In § 8 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung, zur Ausstellung der
EG-Konformitätserklärung sowie zur Einholung der EG-Baumusterbescheinigung oder der Bescheinigung
einer zuständigen Stelle entfällt für Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Laboratorien,
eigenen Werkstätten und eigenen Räumen hergestellt werden, für Anlagen, die erst am Betriebsort
zusammengesetzt werden und für Netze.“
2. Der § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 – EMVV 1993, BGBl. Nr. 43/1994,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich
geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im
Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach
diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.“