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4_1992 AT

4. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 172/1989, wird wie folgt geändert

§ 2 lautet

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 17 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.

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