4_1992
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4. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 4. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1992_4_0 4. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 172/1989, wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 17 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.