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4_1991 AT

4. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1991

Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2 und 3 des

Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967,

BGBl. Nr. 595/1981 und BGBl. Nr. 741/1990 wird

verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz vom 22. November

1990, BGBl. Nr. 741, für das Jahr 1991 mit 1,050

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

im Jahr 1991 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes

verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1991 an die

Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes

genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung

des im Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, BGBl.

Nr. 285, angeführten Betrages von 6957358 S mit

7305226 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Jänner 1991 an die Stelle

der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge

treten, werden unter Zugrundelegung der in der

Verordnung BGBl. Nr. 431/1990 angeführten Beträge

wie folgt festgestellt

1. Im§ 11 Abs. 2

statt 416 S mit 437 S;

2. Im § 12 a Abs. 1

statt 10383 S mit 10902 S,

statt 4157 S mit 4365 S.

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