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4_1990 AT

4. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen

über konsularische Beziehungen (BGBl.

Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 381/1989) hinterlegt bzw.

erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit

an dieses Übereinkommen als gebunden zu

erachten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Bulgarien 11. Juli 1989

Dominica 24. November 1987

Südafrika 21. August 1989

Bulgarien hat anläßlich der Hinterlegung ihrer

Beitrittsurkunde erklärt, daß gemäß den Bestimmungen

des Art. 31 Abs. 2 bei Feuer oder anderen

Unfällen die Behörden des Empfangsstaates die

konsularischen Räumlichkeiten im Beisein eines

Vertreters des Entsendestaates oder nachdem alle

angemessenen Schritte zur Erlangung der Zustimmung

des Leiters der konsularischen Vertretung

unternommen wurden, betreten dürfen.

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