4. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen (BGBl.
Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 381/1989) hinterlegt bzw.
erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit
an dieses Übereinkommen als gebunden zu
erachten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Bulgarien 11. Juli 1989
Dominica 24. November 1987
Südafrika 21. August 1989
Bulgarien hat anläßlich der Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunde erklärt, daß gemäß den Bestimmungen
des Art. 31 Abs. 2 bei Feuer oder anderen
Unfällen die Behörden des Empfangsstaates die
konsularischen Räumlichkeiten im Beisein eines
Vertreters des Entsendestaates oder nachdem alle
angemessenen Schritte zur Erlangung der Zustimmung
des Leiters der konsularischen Vertretung
unternommen wurden, betreten dürfen.