4. Verordnung: Ärzteliste sowie Inhalt und Form der Ärzteausweise
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 10 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1987, wird verordnet
§ 1. Die Österreichische Ärztekammer hat über
die in Österreich zur Berufsausübung berechtigten
Ärzte eine Ärzteliste zu führen, in die folgende
Daten aufzunehmen sind
1. Vor- und Zuname, allenfalls der Geburtsname;
2. Datum und Ort der Geburt;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Nachweis des Doktorates der gesamten
Heilkunde;
5. ordentlicher Wohnsitz;
6. Berufssitz (§ 19 Ärztegesetz 1984), Dienstort
(§ 20 Ärztegesetz 1984) oder Wohnsitz einschließlich
der Art der beabsichtigten Tätigkeit
(§§ 20 a und 32 Abs. 8 Ärztegesetz
1984);
7. Berufsberechtigung als Turnusarzt, praktischer
Arzt oder Facharzt samt allfälligem
Hinweis auf eine ergänzende spezielle Ausbildung
im Rahmen eines Sonderfaches
(Berufsbezeichnung);
8. Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis
der Berechtigung zu deren Führung;
9. Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen
Nebentätigkeit;
10. Zusätze, die auf eine gegenwärtige Verwendung
hinweisen (§ 18 Abs. 4 Ärztegesetz
1984);
11. Erlöschen, Verzicht, Einstellung, Untersagung
und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
12. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von
Ordinations- und Apparategemeinschaften
sowie Beginn und Ende der Beteiligung an
solchen;
13. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und
Krankenfürsorgeanstalten.
§ 2. Die Ärzteliste ist nach Fachärzten, praktischen
Ärzten und Turnusärzten zu gliedern.
§ 3. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für
die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ein
Formblatt aufzulegen.
(2) Jeder Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung
auf einem von der Österreichischen Ärztekammer
aufzulegenden Formblatt jeweils in dreifacher
Ausfertigung seine eigenhändige Unterschrift
(Vor- und Zuname) zu leisten.
§ 4. Die Ärzteausweise sind nach dem in der
Anlage abgedruckten Muster herzustellen. Sie sind
vor ihrer Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle seiner
Verhinderung von einem der Vizepräsidenten
der Österreichischen Ärztekammer eigenhändig zu
unterzeichnen.
§ 5. (1) Die gemäß § 11 Abs. 7 des Ärztegesetzes
1984 den Bezirksverwaltungsbehörden zu erstattenden
Mitteilungen haben die im § 1 angeführten
Daten sowie die Nummer zu enthalten, unter der
der betreffende Arzt in die Ärzteliste eingetragen
ist. Den Mitteilungen ist eine Ausfertigung der
eigenhändigen Unterschrift des Arztes anzuschließen.
(2) Abschriften der Mitteilungen sind unter
Anschluß einer Originalunterschrift des Arztes
auch der Ärztekammer, in deren Bereich der
Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz des Arztes
gelegen ist, zu übermitteln.
§ 6. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 13. Mai 1964, BGBl.
Nr. 112, über die Einrichtung der Ärzteliste sowie
über Inhalt und Form der Ärzteausweise außer
Kraft.
(2) Die auf Grund der Verordnung BGBl.
Nr. 112/1964 ausgestellten Ärzteausweise behalten
ihre Gültigkeit.