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4_1989 AT

4. Verordnung: Ärzteliste sowie Inhalt und Form der Ärzteausweise

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Ärzteliste sowie Inhalt und Form der Ärzteausweise

Auf Grund des § 11 Abs. 10 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/1987, wird verordnet

§ 1. Die Österreichische Ärztekammer hat über

die in Österreich zur Berufsausübung berechtigten

Ärzte eine Ärzteliste zu führen, in die folgende

Daten aufzunehmen sind

1. Vor- und Zuname, allenfalls der Geburtsname;

2. Datum und Ort der Geburt;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Nachweis des Doktorates der gesamten

Heilkunde;

5. ordentlicher Wohnsitz;

6. Berufssitz (§ 19 Ärztegesetz 1984), Dienstort

(§ 20 Ärztegesetz 1984) oder Wohnsitz einschließlich

der Art der beabsichtigten Tätigkeit

(§§ 20 a und 32 Abs. 8 Ärztegesetz

1984);

7. Berufsberechtigung als Turnusarzt, praktischer

Arzt oder Facharzt samt allfälligem

Hinweis auf eine ergänzende spezielle Ausbildung

im Rahmen eines Sonderfaches

(Berufsbezeichnung);

8. Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis

der Berechtigung zu deren Führung;

9. Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen

Nebentätigkeit;

10. Zusätze, die auf eine gegenwärtige Verwendung

hinweisen (§ 18 Abs. 4 Ärztegesetz

1984);

11. Erlöschen, Verzicht, Einstellung, Untersagung

und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

12. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von

Ordinations- und Apparategemeinschaften

sowie Beginn und Ende der Beteiligung an

solchen;

13. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und

Krankenfürsorgeanstalten.

§ 2. Die Ärzteliste ist nach Fachärzten, praktischen

Ärzten und Turnusärzten zu gliedern.

§ 3. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für

die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ein

Formblatt aufzulegen.

(2) Jeder Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung

auf einem von der Österreichischen Ärztekammer

aufzulegenden Formblatt jeweils in dreifacher

Ausfertigung seine eigenhändige Unterschrift

(Vor- und Zuname) zu leisten.

§ 4. Die Ärzteausweise sind nach dem in der

Anlage abgedruckten Muster herzustellen. Sie sind

vor ihrer Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle seiner

Verhinderung von einem der Vizepräsidenten

der Österreichischen Ärztekammer eigenhändig zu

unterzeichnen.

§ 5. (1) Die gemäß § 11 Abs. 7 des Ärztegesetzes

1984 den Bezirksverwaltungsbehörden zu erstattenden

Mitteilungen haben die im § 1 angeführten

Daten sowie die Nummer zu enthalten, unter der

der betreffende Arzt in die Ärzteliste eingetragen

ist. Den Mitteilungen ist eine Ausfertigung der

eigenhändigen Unterschrift des Arztes anzuschließen.

(2) Abschriften der Mitteilungen sind unter

Anschluß einer Originalunterschrift des Arztes

auch der Ärztekammer, in deren Bereich der

Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz des Arztes

gelegen ist, zu übermitteln.

§ 6. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 13. Mai 1964, BGBl.

Nr. 112, über die Einrichtung der Ärzteliste sowie

über Inhalt und Form der Ärzteausweise außer

Kraft.

(2) Die auf Grund der Verordnung BGBl.

Nr. 112/1964 ausgestellten Ärzteausweise behalten

ihre Gültigkeit.

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