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4_1988 AT

4. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 21. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 11/1979, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 668/1983 und BGBl. Nr. 416/1987 über

die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des

Anspruches auf Arbeitslosengeld wird wie folgt

geändert

1. Nach § 1 Z 12 wird folgende neue Z 13 eingefügt

„13. ob und für wieviele Werktage der Arbeitnehmer

Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung

erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung

oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt

wurde, weil der Anspruch strittig ist oder

weil der Arbeitgeber insolvent ist;"

2. Der bisherige § 1 Z 13 erhält die Bezeichnung

§ 1 Z 14.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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