4. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 21. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 11/1979, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 668/1983 und BGBl. Nr. 416/1987 über
die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des
Anspruches auf Arbeitslosengeld wird wie folgt
geändert
1. Nach § 1 Z 12 wird folgende neue Z 13 eingefügt
„13. ob und für wieviele Werktage der Arbeitnehmer
Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung
oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt
wurde, weil der Anspruch strittig ist oder
weil der Arbeitgeber insolvent ist;"
2. Der bisherige § 1 Z 13 erhält die Bezeichnung
§ 1 Z 14.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.