4. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 296/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Angola 17. September 1986
Finnland 4. September 1986
Irak 13. August 1986
Kostarika 4. April 1986
Vereinigtes Königreich 7. April 1986
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
IRAK
„Der Beitritt zu diesem Übereinkommen bedeutet
nicht, daß der Irak durch die Bestimmungen des
Art. 2 lit. f und g, des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des
Art. 16 des Übereinkommens gebunden ist. Der
Vorbehalt zum letztgenannten Artikel erfolgt unbeschadet
der Bestimmungen des islamischen Shariahrechts,
das Frauen die gleichen Rechte wie die
ihrer Ehegatten zugesteht, damit ein gerechtes
Gleichgewicht zwischen ihnen gewährleistet ist.
Der Irak legt auch einen Vorbehalt zu Art. 29
Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf den
Grundsatz des internationalen Schlichtungsverfahrens
im Zusammenhang mit der Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens ein."
VEREINIGTES KÖNIGREICH
A. Vorbehalte und Erklärungen im Namen des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland
(a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus,
daß das Hauptziel der Konvention gemäß der in
Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der
Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses
Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, daß
sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit
ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche
oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es
kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt
behandelt werden müssen, aufzuheben oder
abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter
anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen
Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches
sind dementsprechend auszulegen.
(b) Das Vereinigte Königreich behält sich das
Recht vor, die Bestimmungen des Gesetzes über die
Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes von
1975, des Arbeitsschutz(Konsolidierungs)gesetzes
von 1978, des Arbeitsgesetzes von 1980, der Verordnung
über die Diskriminierung auf Grund des
Geschlechtes (Nordirland) von 1976, der Sozial-
partnerschaftsverordnung (Nr. 2) (Nordirland) von
1976, der Sozialpartnerschaftsverordnung (Nordirland)
von 1982, des Gesetzes über gleiche Entlohnung
von 1970 (in der geänderten Fassung) und
des Gesetzes über gleiche Entlohnung (Nordirland)
von 1970 (in der geänderten Fassung), einschließlich
der in diesen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen
Ausnahmen und Befreiungen, als geeignete
Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung
der Ziele dieser Konvention angesichts der
im Vereinigten Königreich herrschenden sozialen
und wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen und
demgemäß diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden;
dieser Vorbehalt gilt ebenso für alle
zukünftigen Gesetze, die die oben erwähnten
Gesetze und Verordnungen abändern oder ersetzen,
unter der Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen
dieser Gesetze mit den Verpflichtungen,
die das Vereinigte Königreich unter dieser Konvention
eingegangen ist, vereinbaren lassen.
(c) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition
erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten
Königreiches unter der Voraussetzung, daß sich
keine der unter dieser Konvention eingegangenen
Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche
auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale
Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und
Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser
Gemeinschaften bzw. Orden oder auf die Aufnahme
in die Streitkräfte der Krone bzw. den
Dienst in diesen ausdehnt.
(d) Das Vereinigte Königreich behält sich das
Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise
in das Vereinigte Königreich sowie den Aufenthalt
in und die Ausreise aus diesem regeln, weiterhin
anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für
nötig erachtet werden sollte, und demgemäß
erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der
anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich
der Bestimmungen derartiger Gesetze in
bezug auf Personen, die nach der Rechtslage des
Vereinigten Königreiches zum betreffenden Zeitpunkt
kein Recht haben, in das Vereinigte Königreich
einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Artikel 1
Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen des
Gesetzes über die Diskriminierung auf Grund des
Geschlechtes von 1975 sowie auf andere entsprechende
Gesetze nimmt das Vereinigte Königreich
den Art. 1 nur unter dem Vorbehalt an, daß der
Wortlaut „gleich, welchen Familienstands" nicht
dahingehend auszulegen ist, daß etwaige Unterschiede
in der Behandlung alleinstehender Personen
und verheirateter Personen als diskriminierend
gelten, solange die Gleichbehandlung von verheirateten
Männern und verheirateten Frauen sowie von
alleinstehenden Männern und alleinstehenden
Frauen gewährleistet ist.
Artikel 2
Angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die im
Vereinigten Königreich hinsichtlich der Förderung
der schrittweisen Beseitigung der Diskriminierung
der Frau bereits gemacht wurden, behält sich das
Vereinigte Königreich das Recht vor, unbeschadet
der anderen Vorbehalte seitens des Vereinigten
Königreiches lit. f und g durchzuführen, indem
jene Gesetze und Vorschriften geprüft werden, die
noch immer wesentliche Unterschiede in der
Behandlung von Männern und Frauen beinhalten,
mit der Absicht, diese Gesetze und Vorschriften
abzuändern, sofern sich dies mit grundlegenden
und vorrangigen wirtschaftspolitischen Überlegungen
vereinbaren läßt. Hinsichtlich jener Arten der
Diskriminierung, die durch andere Bestimmungen
der Konvention mit größerer Entschiedenheit verboten
sind, sind (im Falle des Vereinigten Königreiches)
die unter diesem Artikel eingegangenen Verpflichtungen
im Zusammenhang mit den anderen in
bezug auf diese Bestimmungen erklärten Vorbehalte
bzw. abgegebenen Erklärungen einschließlich
der in den obigen Abs. a bis d enthaltenen Erklärungen
und Vorbehalte zu verstehen.
In bezug auf lit. f und g dieses Artikels behält
sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, sein
Gesetz in bezug auf Sexualverbrechen und Prostitution
weiterhin anzuwenden; dieser Vorbehalt gilt
gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die
dieses abändern oder ersetzen.
Artikel 9
Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von
1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf
Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung
der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels
oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit
bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen.
Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte
Königreich verlieren bestimmte zeitweilige
oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem
Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an
Gültigkeit.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, solche Schritte zu unternehmen, die notwendig
sind, um seinen unter Art. 2 des ersten Zusatzprotokolles
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, unterzeichnet in
Paris am 20. März 1952, sowie unter Art. 13 Abs. 3
des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte, zur Unterzeichnung
aufgelegt in New York am 19. Dezember 1966, eingegangenen
Verpflichtungen in dem Maße nachzukommen,
daß gemäß diesen Bestimmungen die
Freiheit der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder
die entsprechende Schule auszuwählen, gewährleistet
ist; weiters behält sich das Vereinigte Königreich
das Recht vor, keinerlei Maßnahmen zu
ergreifen, die im Widerspruch zu seiner unter
Art. 13 Abs. 4 des besagten Paktes eingegangenen
Verpflichtung stehen, nach der die Freiheit natürlicher
und juristischer Personen, Bildungseinrichtungen
zu schaffen und zu leiten, sofern bestimmte
Grundsätze und Normen beachtet werden, nicht
beeinträchtigt werden darf.
Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich
die unter Art. 10 lit. c eingegangenen Verpflichtungen
nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnis der
Zentralregierung annehmen, da die Erstellung von
Lehrplänen, sowie die Bereitstellung von Lehrbüchern
und Lehrmethoden in den Zuständigkeitsbereich
lokaler Behörden fallen und nicht von der
Zentralregierung gebilligt werden müssen; weiters
erfolgt die Annahme des Zieles, die Koedukation
zu fördern, unbeschadet des Rechtes des Vereinigten
Königreiches, auch andere Arten der Erziehung
zu fördern.
Artikel 11
Das Vereinigte Königreich versteht den in Abs. 1
lit. a enthaltenen Ausdruck „Recht auf Arbeit" als
Bezugnahme auf den Ausdruck „Recht auf Arbeit",
wie er in anderen Menschenrechtsurkunden —
hauptsächlich in Art. 6 des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
vom 19. Dezember 1966 —, von denen das Vereinigte
Königreich eine Vertragspartei ist, definiert
ist.
Das Vereinigte Königreich legt den Abs. 1 des
Art. 11 unter Berücksichtigung der Bestimmungen
von Art. 4 Abs. 2 dahingehend aus, daß er Verbote,
Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich
der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen
bzw. hinsichtlich der von ihnen verrichteten
Arbeit in solchen Fällen nicht ausschließt, in denen
dies notwendig oder wünschenswert erscheint, um
die Gesundheit und Sicherheit von Frauen und
menschlichen Fötussen zu schützen; dies gilt auch
für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen,
die infolge anderer eingegangener internationaler
Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches auferlegt
wurden; das Vereinigte Königreich erklärt,
daß im Falle eines Widerspruches zwischen den
unter der gegenständlichen Konvention eingegangenen
Verpflichtungen und seinen unter der Konvention
über die Verwendung von Frauen zu
Untertagarbeiten in Bergwerken jeglicher Art
(ILO-Konvention Nr. 45) eingegangenen Verpflichtungen
die Bestimmungen der letzterwähnten
Konvention Vorrang haben.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, alle Gesetze des Vereinigten Königreiches
sowie die Regelungen von Pensionskassen betreffend
Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene und
andere Leistungen in bezug auf Tod oder Ruhestand
(einschließlich Zwangspensionierung) ungeachtet
der Tatsache, ob sie aus einem Sozialversicherungsplan
abgeleitet wurden oder nicht, anzuwenden.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle
zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern
oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen,
unter der Voraussetzung, daß sich die
Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser
Konvention eingegangenen Verpflichtungen des
Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen des
Vereinigten Königreiches in bezug auf die im folgenden
angeführten Leistungen anzuwenden
a) Sozialversicherungsleistungen an Personen,
die für eine schwerbehinderte Person sorgen,
gemäß Abschnitt 37 des Gesetzes über
Soziale Sicherheit von 1975 und Abschnitt 37
des Gesetzes über Soziale Sicherheit (Nordirland)
von 1975;
b) Erhöhung der Leistungen an volljährige
Angehörige gemäß den Abschnitten 44 bis
47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale
Sicherheit von 1975 und den Abschnitten 44
bis 47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale
Sicherheit (Nordirland) von 1975;
c) Altersrente und Leistungen an Hinterbliebene
gemäß den Gesetzen über Soziale
Sicherheit von 1975 bis 1982 und den
Gesetzen über Soziale Sicherheit (Nordirland)
von 1975 bis 1982;
d) Haushaltseinkommenszulagen gemäß dem
Gesetz über Haushaltseinkommenszulagen
von 1970 und dem Gesetz über Haushaltseinkommenszulagen
(Nordirland) von 1971.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle
zukünftigen Gesetze, die irgendwelche der in den
obig angeführten Abschnitten a bis d enthaltenen
Bestimmungen abändern oder ersetzen, unter der
Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser
Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen
Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches
vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11
Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen
nichtdiskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich
einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung
oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.
Artikel 13
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, unbeschadet der unter Art. 13 bzw. unter
jedem anderen maßgeblichen Artikel dieser Konvention
eingegangenen Verpflichtungen das Einkommenssteuergesetz
sowie das Gesetz über die
Kapitalzuwachssteuer weiterhin anzuwenden,
wonach
i) aus steuerrechtlichen Gründen das Einkommen
einer verheirateten Frau, die mit ihrem
Mann einen gemeinsamen Haushalt führt, in
bezug auf die Steuerveranlagung für den
Zeitraum eines Jahres bzw. eines Teiles
eines Jahres als das Einkommen ihres Mannes
und nicht als ihr eigenes Einkommen
betrachtet wird (vorbehaltlich des Rechtes
der Ehegatten, sich gemeinsam dafür zu entscheiden,
daß das Einkommen der Frau versteuert
wird, als wäre sie eine alleinstehende
Frau mit keinem anderen Einkommen); und
ii) der Ehemann für die Steuer hinsichtlich
eines solchen Einkommens sowie zu
besteuernder Gewinne, die einer solchen
verheirateten Frau zufließen, veranlagt wird
(vorbehaltlich des Rechtes jedes einzelnen
von ihnen, eine getrennte Steuerveranlagung
zu beantragen) und demzufolge (wenn ein
derartiger Antrag nicht erfolgt) nur der Ehemann
das Recht hat, gegen eine solche Veranlagung
Einspruch einzulegen und in dieser
Sache vernommen zu werden bzw. sich
bei der Verhandlung über einen solchen
Einspruch vertreten zu lassen; und
iii) der Ehemann, der mit seiner Frau einen
gemeinsamen Haushalt führt bzw. dessen
Frau gänzlich von ihm unterhalten wird, das
Recht hat, für das Veranlagungsjahr einen
Betrag von seinem Gesamteinkommen abzusetzen,
der größer ist als jener, der von
natürlichen Personen in jedem anderen Fall
abgesetzt werden kann, und eine natürliche
Person, deren Gesamteinkommen irgendein
Einkommen der Ehefrau miteinschließt, das
Recht hat, diesen Absetzbetrag um den
Betrag dieses Einkommens bzw. um einen
gesetzlich festgesetzten Betrag, zu erhöhen,
wobei der geringere Betrag maßgeblich ist.
Artikel 15
In bezug auf Art. 15 Abs. 2 geht das Vereinigte
Königreich davon aus, daß der Ausdruck „Rechtsfähigkeit"
lediglich die Existenz einer selbständigen
und gesonderten Rechtspersönlichkeit bedeutet.
In bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte
Königreich davon aus, daß es die Absicht dieser
Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene
Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten
Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend
zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären,
nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die
Urkunde als Ganzes.
Artikel 16
In bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das
Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die
Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als
direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung
der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang,
daß die Gesetze des Vereinigten Königreiches,
die sich mit Adoption befassen, der Förderung
des Wohlergehens von Kindern zwar oberste Priorität
geben, jedoch den Interessen der Kinder nicht
dieselbe vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich
der Vormundschaft über Kinder der Fall
ist.
Die Annahme von Art. 16 Abs. 1 durch das Vereinigte
Königreich wird nicht dahingehend ausgelegt,
daß dadurch entweder das Recht einer Person,
frei über ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt
wird oder eine Person ein Recht auf Vermögen hat,
das Gegenstand einer solchen Einschränkung ist.
B. Vorbehalte und Erklärungen im Namen der Insel
Man, der Britischen Jungferninseln, der Falkland-
Inseln, von Südgeorgien, der Südlichen Sandwich-
Inseln und der Turcs- und Caicos-Inseln
(a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus,
daß das Hauptziel der Konvention gemäß der in
Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der
Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses
Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, daß
sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit
ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche
oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es
kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt
behandelt werden müssen, aufzuheben oder
abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter
anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen
Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches
sind dementsprechend auszulegen.
(b) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition
erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten
Königreiches unter der Voraussetzung, daß sich
keine der unter dieser Konvention eingegangenen
Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche
auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale
Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und
Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser
Gemeinschaften bzw. Orden oder auf die Aufnahme
in die Streitkräfte der Krone bzw. den
Dienst in diesen ausdehnt.
(c) Das Vereinigte Königreich behält sich das
Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise
in diese Gebiete sowie den Aufenthalt in und
die Ausreise aus diesen regeln, weiterhin anzuwenden,
sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet
werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme
des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen
dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen
derartiger Gesetze in bezug auf Personen,
die nach der Rechtslage dieser Gebiete zum betreffenden
Zeitpunkt kein Recht haben, in diese einzureisen
und sich dort aufzuhalten.
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich nimmt den Art. 1 nur
unter dem Vorbehalt an, daß der Wortlaut „gleich,
welchen Familienstands" nicht dahingehend auszulegen
ist, daß etwaige Unterschiede in der Behandlung
alleinstehender Personen und verheirateter
Personen als diskriminierend gelten, solange die
Gleichbehandlung von verheirateten Männern und
verheirateten Frauen sowie von alleinstehenden
Männern und alleinstehenden Frauen gewährleistet
ist.
Artikel 2
Angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die in
diesen Gebieten hinsichtlich der Förderung der
schrittweisen Beseitigung der Diskriminierung der
Frau bereits gemacht wurden, behält sich das Vereinigte
Königreich das Recht vor, unbeschadet der
anderen Vorbehalte seitens des Vereinigten Königreiches
lit. f und g durchzuführen, indem jene
Gesetze und Vorschriften dieser Gebiete geprüft
werden, die noch immer wesentliche Unterschiede
in der Behandlung von Männern und Frauen beinhalten,
mit der Absicht, diese Gesetze und Vorschriften
abzuändern, sofern sich dies mit grundlegenden
und vorrangigen wirtschaftspolitischen
Überlegungen vereinbaren läßt. Hinsichtlich jener
Arten der Diskriminierung, die durch andere
Bestimmungen der Konvention mit größerer Entschiedenheit
verboten sind, sind (im Falle dieser
Gebiete) die unter diesem Artikel eingegangenen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit den anderen
in bezug auf diese Bestimmungen erklärten
Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen einschließlich
der in den obigen Abs. a bis d enthaltenen
Erklärungen und Vorbehalte zu verstehen.
In Bezug auf lit. f und g dieses Artikels behält
sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die
Gesetze dieser Gebiete in bezug auf Sexualverbrechen
und Prostitution weiterhin anzuwenden; dieser
Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen
Gesetze, die diese abändern oder ersetzen.
Artikel 9
Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von
1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf
Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung
der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels
oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit
bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen.
Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte
Königreich verlieren bestimmte zeitweilige
oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem
Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an
Gültigkeit.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, solche Schritte zu unternehmen, die notwendig
sind, um seinen unter Art. 2 des ersten Zusatzprotokolles
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, unterzeichnet in
Paris am 20. März 1952, sowie unter Art. 13 Abs. 3
des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte, zur Unterzeichnung
aufgelegt in New York am 19. Dezember 1966, eingegangenen
Verpflichtungen in dem Maße nachzukommen,
daß gemäß diesen Bestimmungen die
Freiheit der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder
die entsprechende Schule auszuwählen, gewährleistet
ist; weiters behält sich das Vereinigte Königreich
das Recht vor, keinerlei Maßnahmen zu
ergreifen, die im Widerspruch zu seiner unter
Art. 13 Abs. 4 des besagten Paktes eingegangenen
Verpflichtung stehen, nach der die Freiheit natürlicher
oder juristischer Personen, Bildungseinrichtungen
zu schaffen und zu leiten, sofern bestimmte
Grundsätze und Normen beachtet werden, nicht
beeinträchtigt werden darf.
Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich
die unter Art. 10 lit. c eingegangenen Verpflichtungen
nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnis der
Zentralregierung annehmen, da die Erstellung von
Lehrplänen, sowie die Bereitstellung von Lehrbüchern
und Lehrmethoden in den Zuständigkeitsbereich
lokaler Behörden fallen und nicht von der
Zentralregierung gebilligt werden müssen; weiters
erfolgt die Annahme des Zieles, die Koedukation
zu fördern, unbeschadet des Rechtes des Vereinigten
Königreiches, auch andere Arten der Erziehung
zu fördern.
Artikel 11
Das Vereinigte Königreich versteht den in Abs. 1
lit. a enthaltenen Ausdruck „Recht auf Arbeit" als
Bezugnahme auf den Ausdruck „Recht auf Arbeit",
wie er in anderen Menschenrechtsurkunden —
hauptsächlich in Art. 6 des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
vom 19. Dezember 1966 —, von denen das Vereinigte
Königreich eine Vertragspartei ist, definiert
ist.
Das Vereinigte Königreich legt den Abs. 1 des
Art. 11 unter Berücksichtigung der Bestimmungen
von Art. 4 Abs. 2 dahingehend aus, daß er Verbote,
Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich
der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen
bzw. hinsichtlich der von ihnen verrichteten
Arbeit in solchen Fällen nicht ausschließt, in denen
dies notwendig oder wünschenswert erscheint, um
die Gesundheit und Sicherheit von Frauen und
menschlichen Fötussen zu schützen; dies gilt auch
für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen,
die infolge anderer eingegangener internationaler
Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches auferlegt
wurden; das Vereinigte Königreich erklärt,
daß im Falle eines Widerspruches zwischen den
unter der gegenständlichen Konvention eingegangenen
Verpflichtungen und seinen unter der Konvention
über die Verwendung von Frauen zu
Untertagarbeiten in Bergwerken jeglicher Art
(ILO-Konvention Nr. 45) eingegangenen Verpflichtungen
die Bestimmungen der letzterwähnten
Konvention Vorrang haben.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, alle Gesetze dieser Gebiete sowie die Regelungen
von Pensionskassen betreffend Altersrente, Leistungen
an Hinterbliebene und andere Leistungen
in bezug auf Tod oder Ruhestand (einschließlich
Zwangspensionierung) ungeachtet der Tatsache, ob
sie aus einem Sozialversicherungsplan abgeleitet
wurden oder nicht, anzuwenden.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle
zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern
oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen,
unter der Voraussetzung, daß sich die
Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser
Konvention eingegangenen Verpflichtungen des
Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen dieser
Gebiete in bezug auf die im folgenden angeführten
Leistungen anzuwenden
a) Sozialversicherungsleistungen an Personen,
die für eine schwerbehinderte Person sorgen;
b) Erhöhung der Leistungen an volljährige
Angehörige;
c) Altersrente und Leistungen an Hinterbliebene;
d) Haushaltseinkommenszulagen.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle
zukünftigen Gesetze, die irgendwelche der in den
obig angeführten Abschnitten a bis d enthaltenen
Bestimmungen abändern oder ersetzen, unter der
Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser
Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen
Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches
vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11
Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen
nichtdiskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich
einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung
oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.
Artikel 13
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht
vor, unbeschadet der unter Art. 13 bzw. unter
jedem anderen maßgeblichen Artikel dieser Konvention
eingegangenen Verpflichtungen das Einkommenssteuergesetz
sowie das Gesetz über die
Kapitalzuwachssteuer weiterhin anzuwenden,
wonach
i) aus steuerrechtlichen Gründen das Einkommen
einer verheirateten Frau, die mit ihrem
Mann einen gemeinsamen Haushalt führt,
in bezug auf die Steuerveranlagung für den
Zeitraum eines Jahres bzw. eines Teiles
eines Jahres als das Einkommen ihres Mannes
und nicht als ihr eigenes Einkommen
betrachtet wird (vorbehaltlich des Rechtes
der Ehegatten, sich gemeinsam dafür zu
entscheiden, daß das Einkommen der Frau
versteuert wird, als wäre sie eine alleinstehende
Frau mit keinem anderen Einkommen);
und
ii) der Ehemann für die Steuer hinsichtlich
eines solchen Einkommens sowie zu
besteuernder Gewinne, die einer solchen
verheirateten Frau zufließen, veranlagt wird
(vorbehaltlich des Rechtes jedes einzelnen
von ihnen, eine getrennte Steuerveranlagung
zu beantragen) und demzufolge
(wenn ein derartiger Antrag nicht erfolgt)
nur der Ehemann das Recht hat, gegen eine
solche Veranlagung Einspruch einzulegen
und in dieser Sache vernommen zu werden
bzw. sich bei der Verhandlung über einen
solchen Einspruch vertreten zu lassen; und
iii) der Ehemann, der mit seiner Frau einen
gemeinsamen Haushalt führt bzw. dessen
Frau gänzlich von ihm unterhalten wird,
das Recht hat, für das Veranlagungsjahr
einen Betrag von seinem Gesamteinkommen
abzusetzen, der größer ist als jener, der
von natürlichen Personen in jedem anderen
Fall abgesetzt werden kann, und eine natürliche
Person, deren Gesamteinkommen
irgendein Einkommen der Ehefrau miteinschließt,
das Recht hat, diesen Absetzbetrag
um den Betrag dieses Einkommens bzw. um
einen gesetzlich festgesetzten Betrag, zu
erhöhen, wobei der geringere Betrag maßgeblich
ist.
Artikel 15
In bezug auf Art. 15 Abs. 2 geht das Vereinigte
Königreich davon aus, daß der Ausdruck „Rechtsfähigkeit"
lediglich die Existenz einer selbständigen
und gesonderten Rechtspersönlichkeit bedeutet.
In bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte
Königreich davon aus, daß es die Absicht dieser
Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene
Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten
Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend
zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären,
nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die
Urkunde als Ganzes.
Artikel 16
In bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das
Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die
Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als
direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung
der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang,
daß die Gesetze dieser Gebiete, die sich mit
Adoption befassen, der Förderung des Wohlergehens
von Kindern zwar oberste Priorität geben,
jedoch den Interessen der Kinder nicht dieselbe
vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich
der Vormundschaft über Kinder der Fall ist.
Die Annahme von Art. 16 Abs. 1 durch das Vereinigte
Königreich wird nicht dahingehend ausgelegt,
daß dadurch entweder das Recht einer Person,
frei über ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt
wird oder eine Person ein Recht auf Vermögen hat,
das Gegenstand einer solchen Einschränkung ist.
Frankreich hat seine zu Art. 15 Abs. 2 und 3 und
Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und h des Übereinkommens
erklärten Vorbehalte mit Wirkung vom 21. Juli
1986 zurückgenommen.