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4. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 296/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Angola 17. September 1986

Finnland 4. September 1986

Irak 13. August 1986

Kostarika 4. April 1986

Vereinigtes Königreich 7. April 1986

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

IRAK

„Der Beitritt zu diesem Übereinkommen bedeutet

nicht, daß der Irak durch die Bestimmungen des

Art. 2 lit. f und g, des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des

Art. 16 des Übereinkommens gebunden ist. Der

Vorbehalt zum letztgenannten Artikel erfolgt unbeschadet

der Bestimmungen des islamischen Shariahrechts,

das Frauen die gleichen Rechte wie die

ihrer Ehegatten zugesteht, damit ein gerechtes

Gleichgewicht zwischen ihnen gewährleistet ist.

Der Irak legt auch einen Vorbehalt zu Art. 29

Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf den

Grundsatz des internationalen Schlichtungsverfahrens

im Zusammenhang mit der Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens ein."

VEREINIGTES KÖNIGREICH

A. Vorbehalte und Erklärungen im Namen des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland

(a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus,

daß das Hauptziel der Konvention gemäß der in

Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der

Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses

Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, daß

sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit

ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche

oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es

kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt

behandelt werden müssen, aufzuheben oder

abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter

anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen

Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches

sind dementsprechend auszulegen.

(b) Das Vereinigte Königreich behält sich das

Recht vor, die Bestimmungen des Gesetzes über die

Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes von

1975, des Arbeitsschutz(Konsolidierungs)gesetzes

von 1978, des Arbeitsgesetzes von 1980, der Verordnung

über die Diskriminierung auf Grund des

Geschlechtes (Nordirland) von 1976, der Sozial-

partnerschaftsverordnung (Nr. 2) (Nordirland) von

1976, der Sozialpartnerschaftsverordnung (Nordirland)

von 1982, des Gesetzes über gleiche Entlohnung

von 1970 (in der geänderten Fassung) und

des Gesetzes über gleiche Entlohnung (Nordirland)

von 1970 (in der geänderten Fassung), einschließlich

der in diesen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen

Ausnahmen und Befreiungen, als geeignete

Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung

der Ziele dieser Konvention angesichts der

im Vereinigten Königreich herrschenden sozialen

und wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen und

demgemäß diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden;

dieser Vorbehalt gilt ebenso für alle

zukünftigen Gesetze, die die oben erwähnten

Gesetze und Verordnungen abändern oder ersetzen,

unter der Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen

dieser Gesetze mit den Verpflichtungen,

die das Vereinigte Königreich unter dieser Konvention

eingegangen ist, vereinbaren lassen.

(c) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition

erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten

Königreiches unter der Voraussetzung, daß sich

keine der unter dieser Konvention eingegangenen

Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche

auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale

Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und

Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser

Gemeinschaften bzw. Orden oder auf die Aufnahme

in die Streitkräfte der Krone bzw. den

Dienst in diesen ausdehnt.

(d) Das Vereinigte Königreich behält sich das

Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise

in das Vereinigte Königreich sowie den Aufenthalt

in und die Ausreise aus diesem regeln, weiterhin

anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für

nötig erachtet werden sollte, und demgemäß

erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der

anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich

der Bestimmungen derartiger Gesetze in

bezug auf Personen, die nach der Rechtslage des

Vereinigten Königreiches zum betreffenden Zeitpunkt

kein Recht haben, in das Vereinigte Königreich

einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Artikel 1

Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen des

Gesetzes über die Diskriminierung auf Grund des

Geschlechtes von 1975 sowie auf andere entsprechende

Gesetze nimmt das Vereinigte Königreich

den Art. 1 nur unter dem Vorbehalt an, daß der

Wortlaut „gleich, welchen Familienstands" nicht

dahingehend auszulegen ist, daß etwaige Unterschiede

in der Behandlung alleinstehender Personen

und verheirateter Personen als diskriminierend

gelten, solange die Gleichbehandlung von verheirateten

Männern und verheirateten Frauen sowie von

alleinstehenden Männern und alleinstehenden

Frauen gewährleistet ist.

Artikel 2

Angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die im

Vereinigten Königreich hinsichtlich der Förderung

der schrittweisen Beseitigung der Diskriminierung

der Frau bereits gemacht wurden, behält sich das

Vereinigte Königreich das Recht vor, unbeschadet

der anderen Vorbehalte seitens des Vereinigten

Königreiches lit. f und g durchzuführen, indem

jene Gesetze und Vorschriften geprüft werden, die

noch immer wesentliche Unterschiede in der

Behandlung von Männern und Frauen beinhalten,

mit der Absicht, diese Gesetze und Vorschriften

abzuändern, sofern sich dies mit grundlegenden

und vorrangigen wirtschaftspolitischen Überlegungen

vereinbaren läßt. Hinsichtlich jener Arten der

Diskriminierung, die durch andere Bestimmungen

der Konvention mit größerer Entschiedenheit verboten

sind, sind (im Falle des Vereinigten Königreiches)

die unter diesem Artikel eingegangenen Verpflichtungen

im Zusammenhang mit den anderen in

bezug auf diese Bestimmungen erklärten Vorbehalte

bzw. abgegebenen Erklärungen einschließlich

der in den obigen Abs. a bis d enthaltenen Erklärungen

und Vorbehalte zu verstehen.

In bezug auf lit. f und g dieses Artikels behält

sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, sein

Gesetz in bezug auf Sexualverbrechen und Prostitution

weiterhin anzuwenden; dieser Vorbehalt gilt

gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die

dieses abändern oder ersetzen.

Artikel 9

Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von

1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf

Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung

der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels

oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit

bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen.

Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte

Königreich verlieren bestimmte zeitweilige

oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem

Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an

Gültigkeit.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, solche Schritte zu unternehmen, die notwendig

sind, um seinen unter Art. 2 des ersten Zusatzprotokolles

zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, unterzeichnet in

Paris am 20. März 1952, sowie unter Art. 13 Abs. 3

des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte, zur Unterzeichnung

aufgelegt in New York am 19. Dezember 1966, eingegangenen

Verpflichtungen in dem Maße nachzukommen,

daß gemäß diesen Bestimmungen die

Freiheit der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder

die entsprechende Schule auszuwählen, gewährleistet

ist; weiters behält sich das Vereinigte Königreich

das Recht vor, keinerlei Maßnahmen zu

ergreifen, die im Widerspruch zu seiner unter

Art. 13 Abs. 4 des besagten Paktes eingegangenen

Verpflichtung stehen, nach der die Freiheit natürlicher

und juristischer Personen, Bildungseinrichtungen

zu schaffen und zu leiten, sofern bestimmte

Grundsätze und Normen beachtet werden, nicht

beeinträchtigt werden darf.

Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich

die unter Art. 10 lit. c eingegangenen Verpflichtungen

nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnis der

Zentralregierung annehmen, da die Erstellung von

Lehrplänen, sowie die Bereitstellung von Lehrbüchern

und Lehrmethoden in den Zuständigkeitsbereich

lokaler Behörden fallen und nicht von der

Zentralregierung gebilligt werden müssen; weiters

erfolgt die Annahme des Zieles, die Koedukation

zu fördern, unbeschadet des Rechtes des Vereinigten

Königreiches, auch andere Arten der Erziehung

zu fördern.

Artikel 11

Das Vereinigte Königreich versteht den in Abs. 1

lit. a enthaltenen Ausdruck „Recht auf Arbeit" als

Bezugnahme auf den Ausdruck „Recht auf Arbeit",

wie er in anderen Menschenrechtsurkunden —

hauptsächlich in Art. 6 des Internationalen Paktes

über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

vom 19. Dezember 1966 —, von denen das Vereinigte

Königreich eine Vertragspartei ist, definiert

ist.

Das Vereinigte Königreich legt den Abs. 1 des

Art. 11 unter Berücksichtigung der Bestimmungen

von Art. 4 Abs. 2 dahingehend aus, daß er Verbote,

Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich

der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen

bzw. hinsichtlich der von ihnen verrichteten

Arbeit in solchen Fällen nicht ausschließt, in denen

dies notwendig oder wünschenswert erscheint, um

die Gesundheit und Sicherheit von Frauen und

menschlichen Fötussen zu schützen; dies gilt auch

für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen,

die infolge anderer eingegangener internationaler

Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches auferlegt

wurden; das Vereinigte Königreich erklärt,

daß im Falle eines Widerspruches zwischen den

unter der gegenständlichen Konvention eingegangenen

Verpflichtungen und seinen unter der Konvention

über die Verwendung von Frauen zu

Untertagarbeiten in Bergwerken jeglicher Art

(ILO-Konvention Nr. 45) eingegangenen Verpflichtungen

die Bestimmungen der letzterwähnten

Konvention Vorrang haben.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, alle Gesetze des Vereinigten Königreiches

sowie die Regelungen von Pensionskassen betreffend

Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene und

andere Leistungen in bezug auf Tod oder Ruhestand

(einschließlich Zwangspensionierung) ungeachtet

der Tatsache, ob sie aus einem Sozialversicherungsplan

abgeleitet wurden oder nicht, anzuwenden.

Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle

zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern

oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen,

unter der Voraussetzung, daß sich die

Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser

Konvention eingegangenen Verpflichtungen des

Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen des

Vereinigten Königreiches in bezug auf die im folgenden

angeführten Leistungen anzuwenden

a) Sozialversicherungsleistungen an Personen,

die für eine schwerbehinderte Person sorgen,

gemäß Abschnitt 37 des Gesetzes über

Soziale Sicherheit von 1975 und Abschnitt 37

des Gesetzes über Soziale Sicherheit (Nordirland)

von 1975;

b) Erhöhung der Leistungen an volljährige

Angehörige gemäß den Abschnitten 44 bis

47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale

Sicherheit von 1975 und den Abschnitten 44

bis 47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale

Sicherheit (Nordirland) von 1975;

c) Altersrente und Leistungen an Hinterbliebene

gemäß den Gesetzen über Soziale

Sicherheit von 1975 bis 1982 und den

Gesetzen über Soziale Sicherheit (Nordirland)

von 1975 bis 1982;

d) Haushaltseinkommenszulagen gemäß dem

Gesetz über Haushaltseinkommenszulagen

von 1970 und dem Gesetz über Haushaltseinkommenszulagen

(Nordirland) von 1971.

Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle

zukünftigen Gesetze, die irgendwelche der in den

obig angeführten Abschnitten a bis d enthaltenen

Bestimmungen abändern oder ersetzen, unter der

Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser

Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen

Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches

vereinbaren lassen.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11

Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen

nichtdiskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich

einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung

oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.

Artikel 13

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, unbeschadet der unter Art. 13 bzw. unter

jedem anderen maßgeblichen Artikel dieser Konvention

eingegangenen Verpflichtungen das Einkommenssteuergesetz

sowie das Gesetz über die

Kapitalzuwachssteuer weiterhin anzuwenden,

wonach

i) aus steuerrechtlichen Gründen das Einkommen

einer verheirateten Frau, die mit ihrem

Mann einen gemeinsamen Haushalt führt, in

bezug auf die Steuerveranlagung für den

Zeitraum eines Jahres bzw. eines Teiles

eines Jahres als das Einkommen ihres Mannes

und nicht als ihr eigenes Einkommen

betrachtet wird (vorbehaltlich des Rechtes

der Ehegatten, sich gemeinsam dafür zu entscheiden,

daß das Einkommen der Frau versteuert

wird, als wäre sie eine alleinstehende

Frau mit keinem anderen Einkommen); und

ii) der Ehemann für die Steuer hinsichtlich

eines solchen Einkommens sowie zu

besteuernder Gewinne, die einer solchen

verheirateten Frau zufließen, veranlagt wird

(vorbehaltlich des Rechtes jedes einzelnen

von ihnen, eine getrennte Steuerveranlagung

zu beantragen) und demzufolge (wenn ein

derartiger Antrag nicht erfolgt) nur der Ehemann

das Recht hat, gegen eine solche Veranlagung

Einspruch einzulegen und in dieser

Sache vernommen zu werden bzw. sich

bei der Verhandlung über einen solchen

Einspruch vertreten zu lassen; und

iii) der Ehemann, der mit seiner Frau einen

gemeinsamen Haushalt führt bzw. dessen

Frau gänzlich von ihm unterhalten wird, das

Recht hat, für das Veranlagungsjahr einen

Betrag von seinem Gesamteinkommen abzusetzen,

der größer ist als jener, der von

natürlichen Personen in jedem anderen Fall

abgesetzt werden kann, und eine natürliche

Person, deren Gesamteinkommen irgendein

Einkommen der Ehefrau miteinschließt, das

Recht hat, diesen Absetzbetrag um den

Betrag dieses Einkommens bzw. um einen

gesetzlich festgesetzten Betrag, zu erhöhen,

wobei der geringere Betrag maßgeblich ist.

Artikel 15

In bezug auf Art. 15 Abs. 2 geht das Vereinigte

Königreich davon aus, daß der Ausdruck „Rechtsfähigkeit"

lediglich die Existenz einer selbständigen

und gesonderten Rechtspersönlichkeit bedeutet.

In bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte

Königreich davon aus, daß es die Absicht dieser

Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene

Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten

Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend

zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären,

nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die

Urkunde als Ganzes.

Artikel 16

In bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das

Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die

Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als

direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung

der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang,

daß die Gesetze des Vereinigten Königreiches,

die sich mit Adoption befassen, der Förderung

des Wohlergehens von Kindern zwar oberste Priorität

geben, jedoch den Interessen der Kinder nicht

dieselbe vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich

der Vormundschaft über Kinder der Fall

ist.

Die Annahme von Art. 16 Abs. 1 durch das Vereinigte

Königreich wird nicht dahingehend ausgelegt,

daß dadurch entweder das Recht einer Person,

frei über ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt

wird oder eine Person ein Recht auf Vermögen hat,

das Gegenstand einer solchen Einschränkung ist.

B. Vorbehalte und Erklärungen im Namen der Insel

Man, der Britischen Jungferninseln, der Falkland-

Inseln, von Südgeorgien, der Südlichen Sandwich-

Inseln und der Turcs- und Caicos-Inseln

(a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus,

daß das Hauptziel der Konvention gemäß der in

Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der

Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses

Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, daß

sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit

ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche

oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es

kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt

behandelt werden müssen, aufzuheben oder

abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter

anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen

Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches

sind dementsprechend auszulegen.

(b) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition

erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten

Königreiches unter der Voraussetzung, daß sich

keine der unter dieser Konvention eingegangenen

Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche

auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale

Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und

Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser

Gemeinschaften bzw. Orden oder auf die Aufnahme

in die Streitkräfte der Krone bzw. den

Dienst in diesen ausdehnt.

(c) Das Vereinigte Königreich behält sich das

Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise

in diese Gebiete sowie den Aufenthalt in und

die Ausreise aus diesen regeln, weiterhin anzuwenden,

sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet

werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme

des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen

dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen

derartiger Gesetze in bezug auf Personen,

die nach der Rechtslage dieser Gebiete zum betreffenden

Zeitpunkt kein Recht haben, in diese einzureisen

und sich dort aufzuhalten.

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich nimmt den Art. 1 nur

unter dem Vorbehalt an, daß der Wortlaut „gleich,

welchen Familienstands" nicht dahingehend auszulegen

ist, daß etwaige Unterschiede in der Behandlung

alleinstehender Personen und verheirateter

Personen als diskriminierend gelten, solange die

Gleichbehandlung von verheirateten Männern und

verheirateten Frauen sowie von alleinstehenden

Männern und alleinstehenden Frauen gewährleistet

ist.

Artikel 2

Angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die in

diesen Gebieten hinsichtlich der Förderung der

schrittweisen Beseitigung der Diskriminierung der

Frau bereits gemacht wurden, behält sich das Vereinigte

Königreich das Recht vor, unbeschadet der

anderen Vorbehalte seitens des Vereinigten Königreiches

lit. f und g durchzuführen, indem jene

Gesetze und Vorschriften dieser Gebiete geprüft

werden, die noch immer wesentliche Unterschiede

in der Behandlung von Männern und Frauen beinhalten,

mit der Absicht, diese Gesetze und Vorschriften

abzuändern, sofern sich dies mit grundlegenden

und vorrangigen wirtschaftspolitischen

Überlegungen vereinbaren läßt. Hinsichtlich jener

Arten der Diskriminierung, die durch andere

Bestimmungen der Konvention mit größerer Entschiedenheit

verboten sind, sind (im Falle dieser

Gebiete) die unter diesem Artikel eingegangenen

Verpflichtungen im Zusammenhang mit den anderen

in bezug auf diese Bestimmungen erklärten

Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen einschließlich

der in den obigen Abs. a bis d enthaltenen

Erklärungen und Vorbehalte zu verstehen.

In Bezug auf lit. f und g dieses Artikels behält

sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die

Gesetze dieser Gebiete in bezug auf Sexualverbrechen

und Prostitution weiterhin anzuwenden; dieser

Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen

Gesetze, die diese abändern oder ersetzen.

Artikel 9

Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von

1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf

Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung

der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels

oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit

bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen.

Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte

Königreich verlieren bestimmte zeitweilige

oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem

Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an

Gültigkeit.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, solche Schritte zu unternehmen, die notwendig

sind, um seinen unter Art. 2 des ersten Zusatzprotokolles

zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, unterzeichnet in

Paris am 20. März 1952, sowie unter Art. 13 Abs. 3

des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte, zur Unterzeichnung

aufgelegt in New York am 19. Dezember 1966, eingegangenen

Verpflichtungen in dem Maße nachzukommen,

daß gemäß diesen Bestimmungen die

Freiheit der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder

die entsprechende Schule auszuwählen, gewährleistet

ist; weiters behält sich das Vereinigte Königreich

das Recht vor, keinerlei Maßnahmen zu

ergreifen, die im Widerspruch zu seiner unter

Art. 13 Abs. 4 des besagten Paktes eingegangenen

Verpflichtung stehen, nach der die Freiheit natürlicher

oder juristischer Personen, Bildungseinrichtungen

zu schaffen und zu leiten, sofern bestimmte

Grundsätze und Normen beachtet werden, nicht

beeinträchtigt werden darf.

Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich

die unter Art. 10 lit. c eingegangenen Verpflichtungen

nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnis der

Zentralregierung annehmen, da die Erstellung von

Lehrplänen, sowie die Bereitstellung von Lehrbüchern

und Lehrmethoden in den Zuständigkeitsbereich

lokaler Behörden fallen und nicht von der

Zentralregierung gebilligt werden müssen; weiters

erfolgt die Annahme des Zieles, die Koedukation

zu fördern, unbeschadet des Rechtes des Vereinigten

Königreiches, auch andere Arten der Erziehung

zu fördern.

Artikel 11

Das Vereinigte Königreich versteht den in Abs. 1

lit. a enthaltenen Ausdruck „Recht auf Arbeit" als

Bezugnahme auf den Ausdruck „Recht auf Arbeit",

wie er in anderen Menschenrechtsurkunden —

hauptsächlich in Art. 6 des Internationalen Paktes

über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

vom 19. Dezember 1966 —, von denen das Vereinigte

Königreich eine Vertragspartei ist, definiert

ist.

Das Vereinigte Königreich legt den Abs. 1 des

Art. 11 unter Berücksichtigung der Bestimmungen

von Art. 4 Abs. 2 dahingehend aus, daß er Verbote,

Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich

der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen

bzw. hinsichtlich der von ihnen verrichteten

Arbeit in solchen Fällen nicht ausschließt, in denen

dies notwendig oder wünschenswert erscheint, um

die Gesundheit und Sicherheit von Frauen und

menschlichen Fötussen zu schützen; dies gilt auch

für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen,

die infolge anderer eingegangener internationaler

Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches auferlegt

wurden; das Vereinigte Königreich erklärt,

daß im Falle eines Widerspruches zwischen den

unter der gegenständlichen Konvention eingegangenen

Verpflichtungen und seinen unter der Konvention

über die Verwendung von Frauen zu

Untertagarbeiten in Bergwerken jeglicher Art

(ILO-Konvention Nr. 45) eingegangenen Verpflichtungen

die Bestimmungen der letzterwähnten

Konvention Vorrang haben.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, alle Gesetze dieser Gebiete sowie die Regelungen

von Pensionskassen betreffend Altersrente, Leistungen

an Hinterbliebene und andere Leistungen

in bezug auf Tod oder Ruhestand (einschließlich

Zwangspensionierung) ungeachtet der Tatsache, ob

sie aus einem Sozialversicherungsplan abgeleitet

wurden oder nicht, anzuwenden.

Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle

zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern

oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen,

unter der Voraussetzung, daß sich die

Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser

Konvention eingegangenen Verpflichtungen des

Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen dieser

Gebiete in bezug auf die im folgenden angeführten

Leistungen anzuwenden

a) Sozialversicherungsleistungen an Personen,

die für eine schwerbehinderte Person sorgen;

b) Erhöhung der Leistungen an volljährige

Angehörige;

c) Altersrente und Leistungen an Hinterbliebene;

d) Haushaltseinkommenszulagen.

Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle

zukünftigen Gesetze, die irgendwelche der in den

obig angeführten Abschnitten a bis d enthaltenen

Bestimmungen abändern oder ersetzen, unter der

Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser

Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen

Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches

vereinbaren lassen.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11

Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen

nichtdiskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich

einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung

oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.

Artikel 13

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht

vor, unbeschadet der unter Art. 13 bzw. unter

jedem anderen maßgeblichen Artikel dieser Konvention

eingegangenen Verpflichtungen das Einkommenssteuergesetz

sowie das Gesetz über die

Kapitalzuwachssteuer weiterhin anzuwenden,

wonach

i) aus steuerrechtlichen Gründen das Einkommen

einer verheirateten Frau, die mit ihrem

Mann einen gemeinsamen Haushalt führt,

in bezug auf die Steuerveranlagung für den

Zeitraum eines Jahres bzw. eines Teiles

eines Jahres als das Einkommen ihres Mannes

und nicht als ihr eigenes Einkommen

betrachtet wird (vorbehaltlich des Rechtes

der Ehegatten, sich gemeinsam dafür zu

entscheiden, daß das Einkommen der Frau

versteuert wird, als wäre sie eine alleinstehende

Frau mit keinem anderen Einkommen);

und

ii) der Ehemann für die Steuer hinsichtlich

eines solchen Einkommens sowie zu

besteuernder Gewinne, die einer solchen

verheirateten Frau zufließen, veranlagt wird

(vorbehaltlich des Rechtes jedes einzelnen

von ihnen, eine getrennte Steuerveranlagung

zu beantragen) und demzufolge

(wenn ein derartiger Antrag nicht erfolgt)

nur der Ehemann das Recht hat, gegen eine

solche Veranlagung Einspruch einzulegen

und in dieser Sache vernommen zu werden

bzw. sich bei der Verhandlung über einen

solchen Einspruch vertreten zu lassen; und

iii) der Ehemann, der mit seiner Frau einen

gemeinsamen Haushalt führt bzw. dessen

Frau gänzlich von ihm unterhalten wird,

das Recht hat, für das Veranlagungsjahr

einen Betrag von seinem Gesamteinkommen

abzusetzen, der größer ist als jener, der

von natürlichen Personen in jedem anderen

Fall abgesetzt werden kann, und eine natürliche

Person, deren Gesamteinkommen

irgendein Einkommen der Ehefrau miteinschließt,

das Recht hat, diesen Absetzbetrag

um den Betrag dieses Einkommens bzw. um

einen gesetzlich festgesetzten Betrag, zu

erhöhen, wobei der geringere Betrag maßgeblich

ist.

Artikel 15

In bezug auf Art. 15 Abs. 2 geht das Vereinigte

Königreich davon aus, daß der Ausdruck „Rechtsfähigkeit"

lediglich die Existenz einer selbständigen

und gesonderten Rechtspersönlichkeit bedeutet.

In bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte

Königreich davon aus, daß es die Absicht dieser

Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene

Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten

Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend

zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären,

nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die

Urkunde als Ganzes.

Artikel 16

In bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das

Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die

Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als

direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung

der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang,

daß die Gesetze dieser Gebiete, die sich mit

Adoption befassen, der Förderung des Wohlergehens

von Kindern zwar oberste Priorität geben,

jedoch den Interessen der Kinder nicht dieselbe

vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich

der Vormundschaft über Kinder der Fall ist.

Die Annahme von Art. 16 Abs. 1 durch das Vereinigte

Königreich wird nicht dahingehend ausgelegt,

daß dadurch entweder das Recht einer Person,

frei über ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt

wird oder eine Person ein Recht auf Vermögen hat,

das Gegenstand einer solchen Einschränkung ist.

Frankreich hat seine zu Art. 15 Abs. 2 und 3 und

Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und h des Übereinkommens

erklärten Vorbehalte mit Wirkung vom 21. Juli

1986 zurückgenommen.

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