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4. Verordnung: Änderung der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Änderung der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung

Auf Grund des Bundesgesetzes über das Studium

der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/

1982 und 523/1985, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Artikel I

Die Rechtswissenschaftliche Studienordnung,

BGBl. Nr. 148/1979, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 325/1982 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 Z 9 bis 11 lauten

„9. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer

a) Kirchenrecht,

b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,

c) Finanzrecht,

d) Wirtschaftsrecht,

e) Ausgewählte Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes,

f) Europarecht einschließlich des

Rechtes supranationaler Organisationen

3—7

10. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer

a) Volkswirtschaftslehre und -politik,

b) Finanzwissenschaften,

c) Angewandte Statistik und

Datenverarbeitung,

d) Psychologie für Juristen,

e) Politikwissenschaft,

f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit.... 3—7

11. Betriebswirtschaftslehre 4—8."

2. § 6 Abs. 2 Z 12 entfällt.

3. Der erste Satz des § 6 Abs. 4 lautet

„Die ordentlichen Hörer haben im zweiten Studienabschnitt

aus den Pflicht- und Wahlfächern

nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 106 bis

110 Wochenstunden zu inskribieren."

4. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z 1

bis 8 und 11 vorgeschriebenen Pflichtfächer und

der nach Abs. 2 Z 9 und 10 zu wählenden Wahlfächer

auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden

noch fehlende Zahl von Wochenstunden

ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten."

5. § 7 lautet

„Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der

zweiten Diplomprüfung setzt die vollständige Ablegung

der ersten Diplomprüfung, die Inskription

mindestens des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes

und der im Studienplan vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen des betreffenden

Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan

hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches

vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.

(2) Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung

der zweiten Diplomprüfung setzt überdies

voraus

a) die Approbation der Diplomarbeit;

b) die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums

aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; dieses

Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen,

die Studienkommission kann aber im Studienplan

aus pädagogischen Gründen

anstelle der mündlichen die schriftliche

Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.

(3) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten,

welche Teilprüfungen der Kandidat erst

nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer

die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender

Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen

soll. Aus pädagogischen Gründen kann im Studienplan

jedoch anstelle dieser Empfehlung angeordnet

werden, welche Teilprüfungen erst nach erfolgreicher

Ablegung bestimmter anderer die notwendigen

Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen

der zweiten Diplomprüfung abgelegt werden dürfen.

Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung

ist eine Abweichung von § 12 Abs. 2 zulässig"

6. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der

zweiten Diplomprüfung kann frühestens am Ende

des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes

begonnen werden."

7. § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 lauten

„9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl

des ordentlichen Hörers

a) Kirchenrecht,

b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,

c) Finanzrecht,

d) Wirtschaftsrecht,

e) Ausgewählte Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes,

f) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen;

10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers

a) Volkswirtschaftslehre und -politik,

b) Finanzwissenschaften,

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,

d) Psychologie für Juristen,

e) Politikwissenschaft,

f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit."

8. § 8 Abs. 3 Z 11 entfällt.

9. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans

die Diplomarbeit als Klausurarbeit

gestaltet wird, gilt folgendes: Der Präses der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung

hat für die Monate Jänner, März, Juni und Oktober

eines jeden Studienjahres Termine als Tage für

die Anfertigung der Diplomarbeit festzusetzen und

diese jeweils spätestens vier Monate vorher den

ordentlichen Hörern bekanntzugeben. Die Kandidaten

können sich bis spätestens einen Monat vor

dem festgesetzten ersten Tag anmelden. Zur

Anmeldung berechtigt sind alle Kandidaten, die

sich zu dem in Aussicht genommenen Termin mindestens

am Beginn des vierten in den zweiten Studienabschnitt

einrechenbaren Semesters befinden.

Bei der Anmeldung haben die Kandidaten auch

ihre Zulassungsberechtigung nachzuweisen und

anzugeben, aus welchem der gemäß Abs. 1 in

Betracht kommenden Fächer sie die Diplomarbeit

anzufertigen wünschen. Die Zulassung zur Anfertigung

der Diplomarbeit darf nicht mit der Begründung

verweigert werden, daß der Kandidat die

Teilprüfung in dem Fach, aus dem er die Diplomarbeit

anfertigen will, noch nicht abgelegt hat. Die

zur Anfertigung der Klausurarbeit dem Kandidaten

zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens vier

und höchstens acht Stunden zu betragen. Dem

Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG,

der das Thema der Diplomarbeit vergeben hat,

obliegt die Begutachtung. Er entscheidet, ob und in

welchem Maß vom Kandidaten Hilfsmittel bei der

Anfertigung der Klausurarbeit benützt werden dürfen

und wieviel Zeit ihm zur Verfügung steht."

10. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt

die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach

dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,

BGBl. Nr. 140/1978, oder den

Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien-

und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/

1945, bzw. nach dem Bundesgesetz über die Ablegung

von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien, BGBl. Nr. 281/1972,

voraus."

11. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu

inskribieren

Artikel II

(1) Eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3

Z 9 lit. c und d sowie Z 11 in der Fassung vor

Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt

als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3

Z 9 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach;

eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9

lit. a und b sowie Z 10 in der Fassung vor Inkrafttreten

des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung

aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 10 in

der Fassung des Art. I genannten Wahlfach.

(2) Vor dem Inkrafttreten des Art. I nach den bis

dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen

erbrachte Voraussetzungen für die Zulassung zu

einer Teilprüfung aus einem Wahlfach gemäß § 8

Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung vor Inkrafttreten

des Art. I gelten auch als nach den für das entsprechende

Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 in

der Fassung des Art. I festgelegten Zulassungsvoraussetzungen

erfüllt.

(3) § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind auf

die im März 1986 vorzusehenden Termine mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist

von vier Monaten für die Bekanntgabe der Termine

der Klausurarbeiten eine Frist von einem Monat

und an die Stelle der Frist von einem Monat für die

Anmeldung eine Frist von zwei Wochen treten.

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