4. Verordnung: Änderung der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über das Studium
der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/
1982 und 523/1985, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/
1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Artikel I
Die Rechtswissenschaftliche Studienordnung,
BGBl. Nr. 148/1979, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 325/1982 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 Z 9 bis 11 lauten
„9. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer
a) Kirchenrecht,
b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
c) Finanzrecht,
d) Wirtschaftsrecht,
e) Ausgewählte Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes,
f) Europarecht einschließlich des
Rechtes supranationaler Organisationen
3—7
10. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer
a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
b) Finanzwissenschaften,
c) Angewandte Statistik und
Datenverarbeitung,
d) Psychologie für Juristen,
e) Politikwissenschaft,
f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit.... 3—7
11. Betriebswirtschaftslehre 4—8."
2. § 6 Abs. 2 Z 12 entfällt.
3. Der erste Satz des § 6 Abs. 4 lautet
„Die ordentlichen Hörer haben im zweiten Studienabschnitt
aus den Pflicht- und Wahlfächern
nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 106 bis
110 Wochenstunden zu inskribieren."
4. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z 1
bis 8 und 11 vorgeschriebenen Pflichtfächer und
der nach Abs. 2 Z 9 und 10 zu wählenden Wahlfächer
auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden
noch fehlende Zahl von Wochenstunden
ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten."
5. § 7 lautet
„Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der
zweiten Diplomprüfung setzt die vollständige Ablegung
der ersten Diplomprüfung, die Inskription
mindestens des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes
und der im Studienplan vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen des betreffenden
Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan
hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches
vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
(2) Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung
der zweiten Diplomprüfung setzt überdies
voraus
a) die Approbation der Diplomarbeit;
b) die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums
aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; dieses
Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen,
die Studienkommission kann aber im Studienplan
aus pädagogischen Gründen
anstelle der mündlichen die schriftliche
Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
(3) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten,
welche Teilprüfungen der Kandidat erst
nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer
die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen
soll. Aus pädagogischen Gründen kann im Studienplan
jedoch anstelle dieser Empfehlung angeordnet
werden, welche Teilprüfungen erst nach erfolgreicher
Ablegung bestimmter anderer die notwendigen
Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen
der zweiten Diplomprüfung abgelegt werden dürfen.
Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung
ist eine Abweichung von § 12 Abs. 2 zulässig"
6. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der
zweiten Diplomprüfung kann frühestens am Ende
des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes
begonnen werden."
7. § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 lauten
„9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl
des ordentlichen Hörers
a) Kirchenrecht,
b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
c) Finanzrecht,
d) Wirtschaftsrecht,
e) Ausgewählte Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes,
f) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen;
10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers
a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
b) Finanzwissenschaften,
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
d) Psychologie für Juristen,
e) Politikwissenschaft,
f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit."
8. § 8 Abs. 3 Z 11 entfällt.
9. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans
die Diplomarbeit als Klausurarbeit
gestaltet wird, gilt folgendes: Der Präses der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung
hat für die Monate Jänner, März, Juni und Oktober
eines jeden Studienjahres Termine als Tage für
die Anfertigung der Diplomarbeit festzusetzen und
diese jeweils spätestens vier Monate vorher den
ordentlichen Hörern bekanntzugeben. Die Kandidaten
können sich bis spätestens einen Monat vor
dem festgesetzten ersten Tag anmelden. Zur
Anmeldung berechtigt sind alle Kandidaten, die
sich zu dem in Aussicht genommenen Termin mindestens
am Beginn des vierten in den zweiten Studienabschnitt
einrechenbaren Semesters befinden.
Bei der Anmeldung haben die Kandidaten auch
ihre Zulassungsberechtigung nachzuweisen und
anzugeben, aus welchem der gemäß Abs. 1 in
Betracht kommenden Fächer sie die Diplomarbeit
anzufertigen wünschen. Die Zulassung zur Anfertigung
der Diplomarbeit darf nicht mit der Begründung
verweigert werden, daß der Kandidat die
Teilprüfung in dem Fach, aus dem er die Diplomarbeit
anfertigen will, noch nicht abgelegt hat. Die
zur Anfertigung der Klausurarbeit dem Kandidaten
zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens vier
und höchstens acht Stunden zu betragen. Dem
Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG,
der das Thema der Diplomarbeit vergeben hat,
obliegt die Begutachtung. Er entscheidet, ob und in
welchem Maß vom Kandidaten Hilfsmittel bei der
Anfertigung der Klausurarbeit benützt werden dürfen
und wieviel Zeit ihm zur Verfügung steht."
10. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach
dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,
BGBl. Nr. 140/1978, oder den
Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien-
und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/
1945, bzw. nach dem Bundesgesetz über die Ablegung
von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien, BGBl. Nr. 281/1972,
voraus."
11. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu
inskribieren
Artikel II
(1) Eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3
Z 9 lit. c und d sowie Z 11 in der Fassung vor
Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt
als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3
Z 9 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach;
eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9
lit. a und b sowie Z 10 in der Fassung vor Inkrafttreten
des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung
aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 10 in
der Fassung des Art. I genannten Wahlfach.
(2) Vor dem Inkrafttreten des Art. I nach den bis
dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen
erbrachte Voraussetzungen für die Zulassung zu
einer Teilprüfung aus einem Wahlfach gemäß § 8
Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung vor Inkrafttreten
des Art. I gelten auch als nach den für das entsprechende
Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 in
der Fassung des Art. I festgelegten Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt.
(3) § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind auf
die im März 1986 vorzusehenden Termine mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist
von vier Monaten für die Bekanntgabe der Termine
der Klausurarbeiten eine Frist von einem Monat
und an die Stelle der Frist von einem Monat für die
Anmeldung eine Frist von zwei Wochen treten.