4. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 23. Mai 1979, BGBl. Nr. 240, über die Pauschalierung
der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter
und Richter wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und Richtern,
mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf
eine Verwendungszulage gemäß § 68 a des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, haben, gebührenden
Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige
Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung
der Geschäftslast notwendig sind, werden
pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme
im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten
Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch
nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 begründen,
gilt diese Pauschalierung nicht."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in
Kraft.