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4_1984 AT

4. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 23. Mai 1979, BGBl. Nr. 240, über die Pauschalierung

der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter

und Richter wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und Richtern,

mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf

eine Verwendungszulage gemäß § 68 a des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, haben, gebührenden

Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige

Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung

der Geschäftslast notwendig sind, werden

pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme

im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten

Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch

nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 begründen,

gilt diese Pauschalierung nicht."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in

Kraft.

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