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4_1983 AT

4. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Neuhaus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Neuhaus

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 81 Bleiburger Straße von

km 26,674 bis km 27,978 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 3. September

1974, BGBl. Nr. 587, bestimmten —

Abschnitt „Oberdorf" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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