Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4_1981 AT

4. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister von Mexiko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister von Mexiko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Der Handelsminister von Mexiko bestätigt,

daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den

Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien oder

zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende

Stellen ermächtigt sind

SECRETARIA DE COMERCIO,

DIRECCION GENERAL DE ESTIMULOS

AL COMERCIO EXTERIOR

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher und spanischer

Sprache

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt

worden sind. Die Verwendung von maschinell

erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich

handwerklich hergestellte Waren von den nach

österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Der Handelsminister von Mexiko wird jede

Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten

Stellen dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Der Handelsminister von Mexiko leistet bei

der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 5. Dezember 1980

in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Ernst Palisek

Ministerialrat

Für den Handelsminister von Mexiko

Augustin García-López Santaolalla

Botschafter von Mexiko

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 16. Jänner 1981 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →