4. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister von Mexiko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Handelsminister von Mexiko bestätigt,
daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien oder
zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende
Stellen ermächtigt sind
SECRETARIA DE COMERCIO,
DIRECCION GENERAL DE ESTIMULOS
AL COMERCIO EXTERIOR
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher und spanischer
Sprache
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt
worden sind. Die Verwendung von maschinell
erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich
handwerklich hergestellte Waren von den nach
österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Der Handelsminister von Mexiko wird jede
Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten
Stellen dem Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Der Handelsminister von Mexiko leistet bei
der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 5. Dezember 1980
in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Ernst Palisek
Ministerialrat
Für den Handelsminister von Mexiko
Augustin García-López Santaolalla
Botschafter von Mexiko
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 16. Jänner 1981 in Kraft.