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4_1979 AT

4. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1960, 329/1977

und 116/1978 wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969,

BGBl. Nr. 377, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 144//1972 und BGBl. Nr. 146/1978

wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z. 36 und

37 eingefügt

„36. Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu

14 Tagen, gegen nachträgliche Meldung an die

oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub

drei Tage überschreitet,

37. Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu

14 Tagen, gegen nachträgliche Meldung an die

oberste Dienstbehörde,"

2. Die bisherige Z. 36 erhält die Bezeichnung

38.

3. § 2 lit. f Z. 6 hat zu lauten

„6. das Bundesrechenamt,"

4. § 2 lit. i hat zu lauten

„i) im Bereiche des Bundesministeriums für

Bauten und Technik

1. die Bundesgebäudeverwaltung I Wien,

2. die Bundesgebäudeverwaltung II Wien,

3. das Bundesstrombauamt,

4. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;"

5. § 2 lit. j Z. 5 und 6 haben zu lauten

„5. das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,

6. das Heeres-Materialamt;"

6. Im § 2 lit. k ist die Zitierung „§ 1 Abs. 1

Z. 32 und 33" durch die Zitierung „§ 1 Abs. 1

Z. 32, 33, 36 und 37" zu ersetzen.

7. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6

zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zusteht,

wird dem Bundesrechenamt übertragen.

(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter

Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich

der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zusteht, wird,

wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6

erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

eine Post- und Telegraphendirektion war, dieser

Behörde, außer diesem Fall jener Post- und

Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich

die Partei ihren Wohnsitz hat."

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