4. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1960, 329/1977
und 116/1978 wird verordnet
Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969,
BGBl. Nr. 377, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 144//1972 und BGBl. Nr. 146/1978
wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z. 36 und
37 eingefügt
„36. Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu
14 Tagen, gegen nachträgliche Meldung an die
oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub
drei Tage überschreitet,
37. Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu
14 Tagen, gegen nachträgliche Meldung an die
oberste Dienstbehörde,"
2. Die bisherige Z. 36 erhält die Bezeichnung
38.
3. § 2 lit. f Z. 6 hat zu lauten
„6. das Bundesrechenamt,"
4. § 2 lit. i hat zu lauten
„i) im Bereiche des Bundesministeriums für
Bauten und Technik
1. die Bundesgebäudeverwaltung I Wien,
2. die Bundesgebäudeverwaltung II Wien,
3. das Bundesstrombauamt,
4. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;"
5. § 2 lit. j Z. 5 und 6 haben zu lauten
„5. das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,
6. das Heeres-Materialamt;"
6. Im § 2 lit. k ist die Zitierung „§ 1 Abs. 1
Z. 32 und 33" durch die Zitierung „§ 1 Abs. 1
Z. 32, 33, 36 und 37" zu ersetzen.
7. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6
zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zusteht,
wird dem Bundesrechenamt übertragen.
(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter
Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich
der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zusteht, wird,
wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6
erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
eine Post- und Telegraphendirektion war, dieser
Behörde, außer diesem Fall jener Post- und
Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich
die Partei ihren Wohnsitz hat."