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4_1977 AT

4. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Gralla

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Gralla

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 74

Sulmtal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Gralla und Kaindorf an der Sulm wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,458 an der B 67 Grazer Straße, verläuft

in gerader Linie westlich und endet bei

km 8,500. Die Ortschaft Kaindorf wird hiebei

im Norden umfahren.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Kaindorf an

der Sulm und Gralla aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO 74-02; Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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