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4_1976 AT

4. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Die B 1 Wiener Straße wird von km 101,950

bis km 102,130 auf eine neu hergestellte Trasse

umgelegt. Der durch diese Umlegung für den

Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil

wird als Bundesstraße aufgelassen.

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