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4_1975 AT

4. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Auf Grund der §§ 48, 49 Abs. 1 bis 4, 54 Abs. 2,

55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 wird — hinsichtlich der Art. I

und II sowie hinsichtlich des Art. IV, soweit er

sich auf diese Artikel bezieht, im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates — verordnet

Artikel I

Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,

54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 als Aufwandersatz

zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt

Artikel II

Zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze

des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen

Mehrkosten für Verpflegung und

Unterkunft (Aufenthaltskosten) gebührt der

obsiegenden Partei ein Verpflegskostenpauschale,

dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit

140 S, und ein Nächtigungspauschale, dessen

Höhe einheitlich mit 240 S pro Nächtigung festgesetzt

wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes

am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes

einschließlich der Dauer der Reisebewegung nicht

einen Zeitraum von acht Stunden, so ist das Verpflegskostenpauschale

nur in halber Höhe zuzusprechen.

Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich

der Dauer der Reisebewegung weniger als

fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung

eines Verpflegskostenpauschales.

Artikel III

Die Fahrtkosten gemäß § 48 Abs. 1 lit. c,

Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 umfassen die Kosten der

Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel

(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff,

Flugzeug u. dgl.) für einen Reiseweg, der für die

An- und Abreise jeweils eine Entfernung von

500 km nicht übersteigt. Hiebei gebührt bei Benützung

der Eisenbahn der für die 1. Tarifklasse

der benützten Zuggattung maßgebende

Fahrpreis. Bei Benützung eines anderen öffentlichen

Verkehrsmittels ist für die Berechnung der

Fahrtkosten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der

Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche

Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu

vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen

zu berücksichtigen sind.

Artikel IV

(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

14. November 1972, BGBl. Nr. 429, tritt außer

Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen

Verfahren, in denen bis zum Wirksamwerden

dieser Verordnung noch keine Entscheidung

gefällt wurde, sind die Kosten nach den sich

aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen

zu berechnen.

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