4. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 48, 49 Abs. 1 bis 4, 54 Abs. 2,
55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 wird — hinsichtlich der Art. I
und II sowie hinsichtlich des Art. IV, soweit er
sich auf diese Artikel bezieht, im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates — verordnet
Artikel I
Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,
54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 als Aufwandersatz
zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt
Artikel II
Zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze
des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen
Mehrkosten für Verpflegung und
Unterkunft (Aufenthaltskosten) gebührt der
obsiegenden Partei ein Verpflegskostenpauschale,
dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit
140 S, und ein Nächtigungspauschale, dessen
Höhe einheitlich mit 240 S pro Nächtigung festgesetzt
wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes
am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes
einschließlich der Dauer der Reisebewegung nicht
einen Zeitraum von acht Stunden, so ist das Verpflegskostenpauschale
nur in halber Höhe zuzusprechen.
Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich
der Dauer der Reisebewegung weniger als
fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung
eines Verpflegskostenpauschales.
Artikel III
Die Fahrtkosten gemäß § 48 Abs. 1 lit. c,
Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 umfassen die Kosten der
Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel
(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff,
Flugzeug u. dgl.) für einen Reiseweg, der für die
An- und Abreise jeweils eine Entfernung von
500 km nicht übersteigt. Hiebei gebührt bei Benützung
der Eisenbahn der für die 1. Tarifklasse
der benützten Zuggattung maßgebende
Fahrpreis. Bei Benützung eines anderen öffentlichen
Verkehrsmittels ist für die Berechnung der
Fahrtkosten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der
Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche
Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu
vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen
zu berücksichtigen sind.
Artikel IV
(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
14. November 1972, BGBl. Nr. 429, tritt außer
Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahren, in denen bis zum Wirksamwerden
dieser Verordnung noch keine Entscheidung
gefällt wurde, sind die Kosten nach den sich
aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen
zu berechnen.