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4_1972 AT

4. Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Nachdem das am 28. Juni 1968 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Durchführung

des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Artikel 4 lit. a ii),

Artikel 6 lit. e und Artikel 8 lit. e verfassungsändernd sind und welches also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Minister am 21. Mai 1963

übereingekommen sind, daß eine

wesentliche Liberalisierung des

Welthandels wünschenswert sei

und daß umfassende Handelsverhandlungen,

die Handelskonferenz

1964, sich nicht nur

mit Zöllen, sondern auch mit

nichttarifarischen Handelshindernissen

befassen sollten;

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Methoden der Dumpingabwehr

den internationalen

Handel nicht ungerechtfertigt

behindern sollen und daß Antidumpingzölle

nur dann zum

Schutz gegen Dumping erhoben

werden dürfen, wenn dieses

Dumping eine bedeutende Schädigung

eines bestehenden Wirtschaftszweiges

verursacht oder

zu verursachen droht oder wenn

es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges

erheblich verzögert;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert ist, angemessene

und öffentliche Verfahrensregeln

als Grundlage für eine

vollständige Untersuchung von

Dumpingfällen vorzusehen;

sowie

IN DEM WUNSCH, die

Bestimmungen des Art. VI des

Allgemeinen Abkommens auszulegen

und Vorschriften für

ihre Anwendung auszuarbeiten,

um eine größere Einheitlichkeit

und Sicherheit bei ihrer Durchführung

zu erreichen;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I — ANTIDUMPING-

KODEX

Artikel 1

Die Erhebung eines Antidumpingzolles

ist eine Maßnahme,

die nur unter den im

Art. VI des Allgemeinen Abkommens

vorgesehenen Bedingungen

getroffen werden darf.

Die folgenden Bestimmungen

regeln die Anwendung dieses

Artikels in den Fällen, in denen

Maßnahmen auf Grund von

Antidumpinggesetzen oder -vorschriften

getroffen werden.

A. FESTSTELLUNG DES

DUMPINGS

Artikel 2

a) Im Sinne dieses Kodex gilt

eine Ware als Gegenstand eines

Dumpings, das heißt, als unter

ihrem normalen Wert auf den

Markt eines Einfuhrlandes gebracht,

wenn der Ausfuhrpreis

der von einem Land in ein

anderes ausgeführten Ware niedriger

ist als der vergleichbare

Preis einer zur Verwendung im

Ausfuhrland bestimmten gleichartigen

Ware im normalen Handelsverkehr.

b) In diesem Kodex ist unter

dem Ausdruck „gleichartige

Ware" („like product", „produit

similiaire") eine Ware zu verstehen,

die mit der betreffenden

Ware identisch ist, das heißt,

ihr in jeder Hinsicht gleicht

oder, mangels einer solchen

Ware, eine andere Ware, die,

auch wenn sie der betreffenden

Ware nicht in jeder Hinsicht

gleicht, charakteristische Merkmale

aufweist, die denen der in

Betracht kommenden Ware sehr

ähnlich sind.

c) Werden Waren nicht unmittelbar

aus dem Ursprungsland

eingeführt, sondern von

einem Drittland in das Einfuhrland

ausgeführt, so ist der Preis,

zu dem diese Waren vom Ausfuhrland

in das Einfuhrland verkauft

werden, im allgemeinen

mit dem vergleichbaren Preis im

Ausfuhrland zu vergleichen. Es

kann jedoch auch ein Vergleich

mit dem Preis im Ursprungsland

angestellt werden, wenn die

Waren beispielsweise durch das

Ausfuhrland nur durchgeführt

oder solche Waren im Ausfuhrland

nicht hergestellt werden

oder wenn es dort keinen vergleichbaren

Preis für sie gibt.

d) Werden im normalen Handelsverkehr

auf dem Inlandsmarkt

des Ausfuhrlandes gleichartige

Waren nicht verkauft

oder lassen solche Verkäufe

wegen der besonderen Marktlage

keinen geeigneten Vergleich

zu, so ist die Dumpingspanne

entweder durch Vergleich mit

einem vergleichbaren Preis der

in ein Drittland ausgeführten

gleichartigen Ware zu ermitteln,

wobei dieser Preis der höchste

Ausfuhrpreis sein kann, jedoch

ein repräsentativer Preis sein

soll, oder durch Vergleich mit

den Herstellungskosten im Ursprungsland

zuzüglich eines angemessenen

Betrages für Verwaltungs-,

Verkaufs- und sonstige

Kosten sowie für den Gewinn.

Im allgemeinen darf die

Gewinnspanne den üblicherweise

bei Verkäufen von Waren

der gleichen allgemeinen Art auf

dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes

erzielten Gewinn

nicht übersteigen.

e) Liegt kein Ausfuhrpreis

vor oder sind die zuständigen

Behörden 1) der Ansicht, daß der

Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen

Verbindung oder

einer Ausgleichsvereinbarung

zwischen dem Exporteur und

dem Importeur oder einem

Dritten nicht herangezogen

werden kann, so kann der Ausfuhrpreis

auf der Grundlage des

Preises errechnet werden, zu

dem die eingeführten Waren

erstmals an einen unabhängigen

Käufer weiterverkauft werden,

oder, wenn die Waren nicht an

einen unabhängigen Käufer oder

nicht in dem Zustand, in dem

sie eingeführt wurden, weiterverkauft

werden, auf einer von

den Behörden festzusetzenden

angemessenen Grundlage.

f) Um den Ausfuhrpreis mit

dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes

(oder des Ursprungslandes)

oder gegebenenfalls dem

gemäß den Bestimmungen des

Art. VI Abs. 1 lit. b des Allgemeinen

Abkommens festgelegten

Preis richtig vergleichen

zu können, sind beide Preise auf

der gleichen Handelsstufe miteinander

zu vergleichen, grundsätzlich

auf der Stufe ab Werk

und unter Zugrundelegung von

Verkäufen, die zu möglichst

nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten

vorgenommen wurden.

Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen,

in der Besteuerung

und sonstige die Vergleichbarkeit

der Preise beeinflussenden

Umstände sind je

nach Lage des einzelnen Falles

gebührend zu berücksichtigen.

In den unter lit. e genannten

Fällen sollen auch die zwischen

Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen

Kosten einschließlich

der Zölle und Steuern sowie die

erzielten Gewinne berücksichtigt

werden.

g) Dieser Artikel gilt unbeschadet

der in Anlage I zum

Allgemeinen Abkommen enthaltenen

zweiten Ergänzenden

Bestimmung zu dessen Art. VI

Abs. 1.

1) In diesem Kodex sind unter

„Behörden" solche auf angemessener

höherer Ebene zu verstehen.

B. FESTSTELLUNG DER

BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG,

DER DROHUNG

EINER BEDEUTENDEN

SCHÄDIGUNG UND DER

ERHEBLICHEN

VERZÖGERUNG

Artikel 3

Feststellung der Schädigung In diesem Kodex gilt als

Schädigung, sofern nichts anderes

bestimmt ist, eine bedeutende

Schädigung eines inländischen

Wirtschaftszweiges, die Drohung

einer bedeutenden Schädigung eines

inländischen Wirtschaftszweiges

oder eine erhebliche Verzögerung

der Errichtung eines inländischen

Wirtschaftszweiges.

a) Die Feststellung, daß eine

Schädigung vorliegt, wird nur

getroffen, wenn die zuständigen

Behörden überzeugt sind, daß

die Dumpingeinfuhren nachweislich

die Hauptursache einer

bedeutenden Schädigung oder

der Drohung einer bedeutenden

Schädigung eines inländischen

Wirtschaftszweiges oder einer

erheblichen Verzögerung bei der

Errichtung eines inländischen

Wirtschaftszweiges sind. Bei

ihrer Entscheidung wägen die

Behörden einerseits die Auswirkungen

des Dumpings und andererseits

die Gesamtheit aller sonstigen

Faktoren ab, die auf den

Wirtschaftszweig nachteilig einwirken

können. Die Feststellung

muß sich in jedem Fall auf Tatsachen

und nicht auf bloße Behauptungen

oder hypothetische

Möglichkeiten stützen. Im Falle

einer Verzögerung der Errichtung

eines neuen Wirtschaftszweiges

im Einfuhrland müssen

überzeugende Beweise für die

bevorstehende Errichtung beigebracht

werden, zum Beispiel der

Nachweis, daß die Pläne für die

Errichtung des neuen Wirtschaftszweiges

ziemlich weit

fortgeschritten sind, daß eine

Fabrik im Bau ist oder Maschinen

bestellt worden sind.

b) Die Bewertung der Schädigung

— das heißt die Beurteilung

der Auswirkungen der

Dumpingeinfuhren auf den betroffenen

Wirtschaftszweig —

beruht auf der Untersuchung

aller Faktoren, die die Lage dieses

Wirtschaftszweiges beeinflussen,

wie die bisherige und künftige

Entwicklung von Umsatz,

Marktanteil, Gewinn, Preisen

(einschließlich des Ausmaßes,

um das der Lieferpreis der verzollten

Ware niedriger oder

höher ist als der vergleichbare,

bei normalen Handelsgeschäften

im Einfuhrland vorherrschende

Preis der gleichartigen Ware),

Ausfuhrergebnissen, Beschäftigtenzahl,

Umfang der Dumpingeinfuhren

und der sonstigen Einfuhren,

Grad der Kapazitätsausnutzung

des inländischen Wirtschaftszweiges

und Produktivität,

ferner einschränkende Geschäftspraktiken.

Weder eines

noch mehrere dieser Kriterien

sind notwendigerweise für die

Entscheidung ausschlaggebend.

c) Um festzustellen, ob Dumpingeinfuhren

eine Schädigung

verursacht haben, sind alle sonstigen

Faktoren zu prüfen, die

einzeln oder zusammen auf den

Wirtschaftszweig ungünstige

Auswirkungen haben können,

beispielsweise Umfang und Preis

der ohne Dumping getätigten

Einfuhren der betreffenden

Ware, der Wettbewerb zwischen

den inländischen Erzeugern

selbst, ein Rückgang der Nachfrage

infolge von Ersetzung

durch andere Waren oder infolge

von Änderungen der Verbrauchergewohnheiten.

d) Die Auswirkung der

Dumpingeinfuhren ist in bezug

auf die inländische Erzeugung

der gleichartigen Ware festzustellen,

wenn die verfügbaren

Unterlagen eine Abgrenzung

dieser Erzeugung anhand von

Kriterien wie Erzeugungsverfahren,

Erzeugungsleistung, Gewinn

erlauben. Läßt sich die inländische

Erzeugung der gleichartigen

Ware nicht nach diesen Kriterien

abgrenzen, so ist die Auswirkung

der Dumpingeinfuhren

an ihrem Einfluß auf die Erzeugung

der kleinsten, die

gleichartige Ware mit einschließenden

Gruppe oder Reihe von

Waren zu ermitteln, für die die

erforderlichen Angaben erhältlich

sind.

e) Die Feststellung, daß eine

bedeutende Schädigung droht,

muß auf Tatsachen und nicht

nur auf Behauptungen, Vermutungen

oder entfernten Möglichkeiten

beruhen. Das Eintreten

von Umständen, unter

denen das Dumping eine bedeutende

Schädigung verursachen

würde, muß klar vorauszusehen

sein und unmittelbar

bevorstehen.Ein Beispiel unter mehreren

möglichen wäre gegeben, wenn

überzeugende Gründe für die Annahme

bestehen, daß in unmittelbarer

Zukunft die Einfuhren der

betreffenden Ware zu Dumpingpreisen

erheblich zunehmen werden.

f) In den Fällen, in denen

Dumpingeinfuhren eine bedeutende

Schädigung zu verursachen

drohen, ist die Frage der Anwendung

von Antidumpingmaßnahmen

mit besonderer

Sorgfalt zu untersuchen und zu

entscheiden.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffes

„Wirtschaftszweig"

a) Bei der Feststellung einer

Schädigung sind unter dem Ausdruck

„inländischer Wirtschaftszweig"

alle inländischen Erzeuger

gleichartiger Waren oder diejenigen

unter ihnen zu verstehen,

deren Gesamterzeugung

einen größeren Anteil an der

inländischen Erzeugung dieser

Waren ausmacht, außer in folgenden

Fällen

i) Sind Erzeuger gleichzeitig

Importeure der Ware, die

angeblich Gegenstand eines

Dumpings ist, so ist es zu-

lässig, unter „Wirtschaftszweig"

nur die übrigen Erzeuger

zu verstehen.

ii) Unter außergewöhnlichen

Umständen kann ein Land

hinsichtlich der betreffenden

Erzeugung in zwei

oder mehrere Wettbewerbsmärkte

eingeteilt

und die Erzeuger können

in jedem einzelnen Markt

als ein eigener Wirtschaftszweig

angesehen werden,

wenn wegen der Beförderungskosten

alle Erzeuger

in einem solchen Markt

die Gesamtheit oder fast

die Gesamtheit ihrer Erzeugung

der betreffenden

Ware auf diesem Markt

verkaufen, während die

gleiche, aber in einem

anderen Teil des Landes

erzeugte Ware auf diesem

Markt nicht oder fast nicht

verkauft wird, oder wenn

besondere regionale Absatzbedingungen

bestehen

(zum Beispiel herkömmliche

Vertriebsstrukturen

oder Verbrauchergewohnheiten),

die die Erzeuger

in einem solchen Markt

in gleichem Ausmaß von

der übrigen Erzeugung

isolieren; unter solchen

Umständen setzt jedoch

die Feststellung einer

Schädigung voraus, daß die

Gesamtheit oder fast die

Gesamtheit der Erzeugung

dieser Ware auf dem beschriebenen

Markt eine

Schädigung erfährt.

b) Haben zwei oder mehrere

Länder einen solchen Grad der

Integration erreicht, daß sie die

Merkmale eines einzigen einheitlichen

Marktes aufweisen, gelten

die Erzeuger des gesamten Integrationsgebietes

als Wirtschaftszweig

im Sinne der lit. a dieses

Artikels.

c) Art. 3 lit. d findet auf

diesen Artikel Anwendung.

C. PRÜFUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und

anschließende Prüfung

a) Prüfungsverfahren sind im

allgemeinen auf Antrag des betroffenen

Wirtschaftszweiges Wie in Art. 4 definiert.

einzuleiten; der Antrag muß sich

sowohl hinsichtlich des Dumpings

als auch hinsichtlich der

sich daraus ergebenden Schädigung

des Wirtschaftszweiges auf

Beweismittel stützen. Die zuständigen

Behörden können

unter besonderen Umständen

ein Prüfungsverfahren ohne Antrag

einleiten, wenn sie sowohl

hinsichtlich des Dumpings als

auch hinsichtlich der sich daraus

ergebenden Schädigung über Beweismittel

verfügen.

b) Bei und nach Einleitung

eines Prüfungsverfahrens sollen

die Beweismittel für das Dumping

und für die Schädigung

gleichzeitig geprüft werden. Auf

jeden Fall sind die Beweismittel

für das Dumping und für die

Schädigung dann gleichzeitig zu

prüfen, wenn entschieden werden

soll, ob ein Prüfungsverfahren

einzuleiten ist; auch während

des Prüfungsverfahrens

sind diese Fragen spätestens von

dem Zeitpunkt an, zu dem vorläufige

Maßnahmen angewendet

werden können, gleichzeitig zu

prüfen, außer in den im Art. 10

lit. d genannten Fällen, in denen

die Behörden dem Antrag des

Exporteurs und des Importeurs

stattgeben.

c) Ein Antrag ist abzuweisen

und ein Prüfungsverfahren unverzüglich

einzustellen, sobald

die zuständigen Behörden überzeugt

sind, daß die Beweismittel

für das Dumping oder die

Schädigung nicht ausreichen, um

die Fortsetzung des Verfahrens

zu rechtfertigen. Das Prüfungsverfahren

soll umgehend eingestellt

werden, wenn die Dumpingspanne,

der Umfang der tat-

sächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren

oder die Schädigung

geringfügig sind.

d) Ein Antidumpingverfahren

hindert die Zollabfertigung

nicht.

Artikel 6

Beweismittel

a) Ausländischen Lieferern und

allen anderen interessierten Parteien

ist ausreichend Gelegenheit

zu geben, schriftlich alle

Beweismittel vorzulegen, deren

Verwendung im anhängigen

Antidumpingverfahren sie für

zweckdienlich halten. Sie haben

auch bei entsprechender Begründung

den Anspruch, ihre Beweise

mündlich vorzubringen.

b) Die zuständigen Behörden

geben dem Antragsteller, den

bekanntermaßen betroffenen

Importeuren und Exporteuren

sowie den Regierungen der Ausfuhrländer

Gelegenheit, alle für

die Darlegung ihres Standpunktes

erheblichen Unterlagen einzusehen,

die von den Behörden

in einem Antidumpingverfahren

verwendet werden und nicht im

Sinne der lit. c vertraulich sind.

Sie geben ihnen ferner Gelegenheit,

Stellungnahmen auf Grund

dieser Unterlagen vorzubereiten.

c) Alle Angaben, die ihrer

Natur nach vertraulich sind (beispielsweise

weil ihre Preisgabe

einem Konkurrenten erhebliche

Wettbewerbsvorteile einbrächte

oder für den Auskunftsgeber

oder die Person, von der der

Auskunftsgeber die Angaben erhalten

hat, von erheblichem

Nachteil wäre) oder die von

einer an einem Antidumpingverfahren

beteiligten Partei vertraulich

mitgeteilt werden, sind

von den zuständigen Behörden

streng vertraulich zu behandeln

und dürfen ohne ausdrückliche

Erlaubnis der Partei, die diese

Angaben gemacht hat, nicht

preisgegeben werden.

d) Sind jedoch die zuständigen

Behörden der Ansicht, daß ein

Antrag auf vertrauliche Behandlung

nicht gerechtfertigt ist und

ist der Auskunftsgeber weder

bereit, die Angaben bekanntzugeben,

noch ihrer Bekanntgabe

in allgemeiner oder gekürzter

Form zuzustimmen, so steht es

den Behörden frei diese Angaben

nicht zu berücksichtigen, sofern

ihnen deren Richtigkeit

nicht aus zuverlässiger Quelle

überzeugend nachgewiesen wird.

e) Zur Nachprüfung oder Ergänzung

der erhaltenen Angaben

können die Behörden erforderlichenfalls

in anderen Ländern

Prüfungsverfahren durchführen,

vorausgesetzt, daß sie

die Zustimmung der betroffenen

Unternehmen erhalten, die Vertreter

der Regierung des betroffenen

Landes offiziell unterrichten

und diese keine Einwendungen

gegen das Prüfungsverfahren

erhebt.

f) Sobald die zuständigen Behörden

überzeugt sind, daß die

Beweismittel ausreichen, um die

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

nach Art. 5 zu rechtfertigen,

sind die Vertreter des

Ausfuhrlandes sowie die bekanntermaßen

betroffenen Importeure

und Exporteure hievon

offiziell zu unterrichten; ferner

kann eine öffentliche Bekanntmachung

erfolgen.

g) Während des gesamten

Antidumpingverfahrens haben

alle Parteien uneingeschränkt

Gelegenheit, ihre Interessen zu

verteidigen. Zu diesem Zweck

geben die zuständigen Behörden

allen unmittelbar interessierten

Parteien auf Antrag Gelegenheit,

mit den Parteien zusammenzutreffen,

die entgegengesetzte

Interessen vertreten, damit

gegenteilige Ansichten dargelegt

und Gegenargumente vorgebracht

werden können. Dabei

ist der notwendigen Vertraulichkeit

und den Bedürfnissen der

Parteien Rechnung zu tragen.

Keine Partei ist verpflichtet, an

einer solchen Zusammenkunft

teilzunehmen; die Abwesenheit

einer Partei ist ihrer Sache nicht

abträglich.

h) Die zuständigen Behörden

teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes

und den unmittelbar

interessierten Parteien ihre Entscheidungen

über die Festsetzung

oder Nichtfestsetzung von

Antidumpingzöllen unter Angabe

der Gründe und der angewandten

Kriterien mit; sie

haben die Entscheidungen kundzumachen,

wenn nicht besondere

Gründe entgegenstehen.

i) Dieser Artikel schließt nicht

aus, daß die Behörden stattgebende

oder abweisende Vorentscheidungen

treffen oder beschleunigt

vorläufige Maßnahmen

anwenden. Verweigert eine

interessierte Partei die erforderlichen

Angaben, so können endgültige

Entscheidungen stattgebender

oder abweisender Natur

auf Grund des verfügbaren Beweismaterials

getroffen werden.

Artikel 7

Verpflichtungen bezüglich der

Preise

a) Antidumpingverfahren

können ohne Festsetzung von

Antidumpingzöllen oder die Anwendung

vorläufiger Maßnahmen

abgeschlossen werden, wenn

sich die Exporteure freiwillig

verpflichten, ihre Preise so zu

ändern, daß die Dumpingspanne

entfällt, oder die Ausfuhr zu

Dumpingpreisen in das betroffene

Gebiet zu unterlassen, sofern

die zuständigen Behörden

dies für durchführbar halten,

beispielsweise weil die Anzahl

der tatsächlichen oder möglichen

Exporteure der betreffenden

Ware nicht zu groß ist und/oder

weil die Handelspraktiken sich

dafür eignen.

b) Verpflichten sich die betroffenen

Exporteure während

der Prüfung eines Falles, ihre

Preise zu ändern oder die Ausfuhr

der betreffenden Ware zu

unterlassen, und nehmen die zuständigen

Behörden diese Verpflichtung

an, so ist die Prüfung

der Schädigung trotzdem zu

Ende zu führen, wenn die Exporteure

dies wünschen oder die

zuständigen Behörden es beschließen.

Wird festgestellt, daß

keine Schädigung vorliegt, so

wird die Verpflichtung der Exporteure

von selbst hinfällig, es

sei denn, die Exporteure bestätigen

ihre weitere Gültigkeit. Die

Exporteure können davon absehen,

während des Prüfungsverfahrens

solche Verpflichtungen

zu übernehmen, oder sich

weigern, einer entsprechenden

Aufforderung der Prüfungsbehörden

nachzukommen, ohne

damit ihrer Sache zu schaden.

Es steht jedoch den Behörden

frei, festzustellen, daß die Drohung

einer Schädigung eher eintreten

wird, wenn die Dumpingeinfuhren

andauern.

D. ANTIDUMPINGZÖLLE

UND VORLÄUFIGE

MASSNAHMEN

Artikel 8

Festsetzung und Erhebung von

Antidumpingzöllen

a) Die Entscheidungen darüber,

ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen

ein Antidumpingzoll

erhoben werden soll und

ob ein solcher in voller Höhe

der Dumpingspanne oder niedriger

festgesetzt werden soll, obliegt

den Behörden des Einfuhrlandes

oder Einfuhrzollgebietes.

Es ist wünschenswert, daß in

allen Ländern oder Zollgebieten,

die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind, die Festsetzung

fakultativ und der Zoll

niedriger als die Dumpingspanne

ist, wenn dieser niedrigere Zoll

ausreicht, um die Schädigung des

inländischen Wirtschaftszweiges

zu beseitigen.

b) Der für eine Ware festgesetzte

Antidumpingzoll ist in

der jedem Einzelfall angemessenen

Höhe unterschiedslos auf

alle Einfuhren dieser Ware,

gleich welcher Herkunft, zu erheben,

sofern festgestellt wird,

daß sie Gegenstand eines Dum-

pings sind und eine Schädigung

verursachen, Die Behörden

haben den oder die Lieferer der

betreffenden Ware zu nennen.

Sind jedoch mehrere Lieferer

desselben Landes betroffen und

ist es aus praktischen Gründen

nicht möglich, alle Lieferer zu

nennen, so können die Behörden

das Lieferland nennen. Sind

mehrere Lieferer aus mehreren

Ländern betroffen, so können

die Behörden entweder alle betroffenen

Lieferer oder, wenn

dies aus praktischen Gründen

nicht möglich ist, alle beteiligten

Lieferländer nennen.

c) Die Höhe des Antidumpingzolles

darf die nach Art. 2

festgestellte Dumpingspanne

nicht überschreiten. Wird nach

Anwendung des Antidumpingzolles

festgestellt, daß der. erhobene

Zoll die tatsächliche

Dumpingspanne überschreitet,

so ist der die Spanne überschreitende

Teil des Zollbetrages so

rasch wie möglich zu erstatten.

d) Im Rahmen eines Basispreissystems

gelten die folgenden

Regeln, sofern ihre Anwendung

mit den sonstigen Bestimmungen

dieses Kodex vereinbar

ist

Sind mehrere Lieferer aus

einem oder mehreren Ländern

betroffen, so können

hinsichtlich der aus diesem

Land oder diesen Ländern erfolgenden

Einfuhr der betreffenden

Ware, von der festgestellt

wurde, daß sie Gegenstand

eines Dumpings ist,

und eine Schädigung verursacht,

Antidumpingzölle erhoben

werden; der Zoll hat

dem Betrag zu entsprechen,

um den der Ausfuhrpreis

unter dem zu diesem Zweck

festgesetzten Basispreis liegt,

der nicht höher sein darf als

der niedrigste normale Preis

in dem oder den Lieferländern,

in denen normale Wettbewerbsbedingungen

herrschen.

Für Waren, die unter

diesem bereits festgesetzten

Basispreis verkauft werden, ist

in jedem Einzelfall ein neues

Antidumpingverfahren durchzuführen,

wenn die interessierten

Parteien es beantragen

und sich der Antrag auf einschlägiges

Beweismaterial

stützt. In den Fällen, in denen

kein Dumping festgestellt

wird, sind die erhobenen

Antidumpingzölle so rasch

wie möglich zu erstatten.

Kann festgestellt werden, daß

der erhobene Zoll die tatsächliche

Dumpingspanne

überschreitet, so. ist der die

Spanne überschreitende Teil

des Zollbetrages ebenfalls so

rasch wie möglich zu erstatten.

e) Werden die Erzeuger eines

bestimmten Gebietes, das heißt

eines Marktes im Sinne des

Art. 4 lit. a ii) als eigener Wirtschaftszweig

angesehen, so werden

Antidumpingzölle endgültig

nur auf die zum Endverbrauch

in dieses Gebiet versandten

Waren erhoben, außer in den

Fällen, in denen dem Exporteur

vor der Erhebung von Antidumpingzöllen

Gelegenheit gergeben

wurde, das Dumping in

dem betroffenen Gebiet einzustellen.

Wird in solchen Fällen

unverzüglich eine ausreichende

Zusicherung in diesem Sinn gegeben,

so sind keine Antidumpingzölle

zu erheben; wird eine

solche Zusicherung nicht gegeben

oder nicht eingehalten, so

können die Zölle ohne Beschränkung

auf ein Gebiet erhoben

werden.

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

a) Ein Antidumpingzoll bleibt

nur so lange in Kraft, wie es

nötig ist, um die schädigende

Wirkung des Dumpings unwirksam

zu machen.

b) Die zuständigen Behörden

prüfen, sofern dies gerechtfertigt

ist, von Amts wegen oder

auf begründeten Antrag von

interessierten Lieferern oder Importeuren

der Ware, ob die

weitere Erhebung des Zolles erforderlich

ist.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

a) Vorläufige Maßnahmen

dürfen nur getroffen werden,

wenn in einer Vorentscheidung

festgestellt worden ist, daß ein

Dumping vorliegt, und wenn

ausreichende Beweise für eine

Schädigung erbracht sind.

b) Vorläufige Maßnahmen

können darin bestehen, daß ein

vorläufiger Zoll erhoben oder,

was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung

durch Hinterlegung

oder Bürgschaft in Höhe des

vorläufig geschätzten Antidumpingzolles

gefordert wird, wobei

die vorläufig geschätzte

Dumpingspanne nicht überschritten

werden darf. Die Aussetzung

der endgültigen Verzollung

ist eine angemessene vorläufige

Maßnahme, sofern der

tarifmäßige Zoll und der geschätzte

Betrag des Antidumpingzolles

bekanntgegeben werden

und die Aussetzung der

endgültigen Verzollung denselben

Bedingungen unterliegt wie

andere vorläufige Maßnahmen.

c) Die zuständigen Behörden

unterrichten die Vertreter des

Ausfuhrlandes und die unmittelbar

interessierten Parteien unter

Angabe der Gründe und der

angewandten Kriterien von

ihren Entscheidungen über die

Anwendung vorläufiger Maßnahmen.

Diese Entscheidungen

sind kundzumachen, wenn dem

nicht besondere Gründe entgegenstehen.

d) Die Anwendung vorläufiger

Maßnahmen ist auf einen möglichst

kurzen Zeitraum zu beschränken.

Dieser darf drei

Monate oder, wenn die zuständigen

Behörden auf Antrag des

Exporteurs und des Importeurs

so entscheiden, 6 Monate nicht

überschreiten.

e) Bei der Anwendung vorläufiger

Maßnahmen sind die

einschlägigen Bestimmungen des

Art. 8 zu beachten.

Artikel 11

Rückwirkung

Antidumpingzölle und vorläufige

Maßnahmen sind nur auf

Waren anzuwenden, die nach

dem Zeitpunkt, in dem die nach

Art. 8 lit. a oder Art. 10 lit. a

getroffene Entscheidung in Kraft

tritt, zum freien Verkehr abgefertigt

werden; ausgenommen

sind folgende Fälle

i) Wird festgestellt, daß eine

bedeutende Schädigung

vorliegt (und nicht nur die

Drohung einer bedeutenden

Schädigung oder eine

erhebliche Verzögerung

der Errichtung eines Wirtschaftszweiges),

oder

haben Dumpingeinfuhren

nur deswegen keine bedeutende

Schädigung verursacht,

weil vorläufige

Maßnahmen in Form von

vorläufigen Zöllen dies

verhinderten, so können

Antidumpingzölle rückwirkend

für die Zeit erhoben

werden, in der vorläufige

Maßnahmen angewendet

wurden.

Ist der durch endgültige

Entscheidung festgesetzte

Antidumpingzoll höher als

der vorläufig entrichtete

Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag

nicht erhoben.

Ist der durch endgültige

Entscheidung festgesetzte

Zoll niedriger als

der vorläufig entrichtete

Zoll oder als der zum

Zweck der Sicherheitsleistung

geschätzte Betrag, so

wird, je nach Lage des

Falles, der Unterschiedsbetrag

erstattet oder der

Zoll neu berechnet.

ii) Ist die endgültige Verzollung

der betreffenden

Ware aus Gründen ausge-

setzt worden, die vor der

Einleitung des Antidumpingverfahrens

entstanden

sind, und mit der Frage

des Dumpings nicht zusammenhängen,

so kann

der Antidumpingzoll rückwirkend

für einen Zeitraum

bis zu 120 Tagen

vor Antragstellung erhoben

werden.

iii) Stellen die Behörden hinsichtlich

einer Dumpingware

fest,

a) daß schon früher

Dumpingeinfuhren

eine bedeutende

Schädigung verursacht

haben oder daß der

Importeur wußte

oder hätte wissen

müssen, daß der Exporteur

Dumping betreibt

und daß dies

eine bedeutende

Schädigung verursachen

würde und

b) daß die bedeutende

Schädigung durch

fallweises Dumping

(massive Dumpingeinfuhren

einer Ware in

einem verhältnismäßig

kurzen Zeitraum)

von solchem

Ausmaß verursacht

wurde, daß es zur

Verhütung von Wiederholungen

notwendig

erscheint, diese

Einfuhren rückwirkend

mit einem Antidumpingzoll

zu belegen,

so kann der Zoll auf

Waren erhoben werden,

die innerhalb von 90

Tagen vor Anwendung

der vorläufigen Maßnahmen

zum freien Verkehr

abgefertigt worden sind.

E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

ZUGUNSTEN

EINES DRITTLANDES

Artikel 12

a) Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen

zugunsten eines

Drittlandes ist von den Behörden

des um die Maßnahmen ersuchenden

Drittlandes zu stellen.

b) Ein solcher Antrag ist auf

Preisangaben zu stützen, aus

denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren

getätigt werden,

sowie auf ins einzelne gehende

Angaben darüber, daß das behauptete

Dumping eine Schädigung

des betroffenen Wirtschaftszweiges

im Drittland verursacht.

Die Regierung des

Drittlandes hat den Behörden

des Einfuhrlandes jede Unterstützung

bei der Beschaffung

aller weiteren Angaben zu gewähren,

die sie für notwendig

halten.

c) Bei der Prüfung eines solchen

Antrages haben die Behörden

des Einfuhrlandes die

Auswirkungen, die das behauptete

Dumping im Drittland auf

den betroffenen Wirtschaftszweig

insgesamt hat, zu berücksichtigen;

die Schädigung ist also

weder lediglich nach der Auswirkung,

die das behauptete

Dumping auf die Ausfuhren des

Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland

hat noch allein nach

ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren

des Wirtschaftszweiges

zu beurteilen.

d) Die Entscheidung, ob ein

Prüfungsverfahren eingeleitet

werden soll, obliegt dem Einfuhrland.

Ist dieses bereit, Maßnahmen

zu treffen, so obliegt

es ihm, die Zustimmung der

VERTRAGSPARTEIEN einzuholen.

TEIL II — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Dieses Übereinkommen liegt

für die Vertragsparteien des

Allgemeinen Abkommens und

für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme

durch Unterzeichnung oder auf

andere Weise auf. Das Übereinkommen

tritt für jede Vertrags-

partei, die es bis zum 1. Juli

1968 angenommen hat, zu diesem

Zeitpunkt in Kraft. Für

jede Vertragspartei, die das

Übereinkommen später annimmt,

tritt es im Zeitpunkt

der Annahme in Kraft.

Artikel 14

Jede Vertragspartei dieses

Übereinkommens trifft alle erforderlichen

Maßnahmen allgemeiner

oder besonderer Art, damit

spätestens von dem Zeitpunkt

an, zu dem das Übereinkommen

für sie in Kraft tritt,

ihre Gesetze, Verordnungen und

Verwaltungsvorschriften mit

den Bestimmungen des Antidumpingkodex

übereinstimmen.

Artikel 15

Jede Vertragspartei dieses

Übereinkommens unterrichtet

die VERTRAGSPARTEIEN des

Allgemeinen Abkommens über

alle Änderungen, die an ihren

Antidumpinggesetzen und -Verordnungen

sowie in der Durchführung

dieser Vorschriften vorgenommen

werden.

Artikel 16

Jede Vertragspartei dieses

Übereinkommens berichtet den

VERTRAGSPARTEIEN jährlich

über die Durchführung ihrer

Antidumpinggesetze und -Verordnungen

und gibt dabei eine

kurze Darstellung der Fälle, in

denen Antidumpingzölle endgültig

festgesetzt worden sind.

Artikel 17

Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens werden die

VERTRAGSPARTEIEN ersuchen,

einen aus Vertretern der

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

bestehenden Antidumpingausschuß

einzusetzen.

Der Ausschuß tritt in der Regel

einmal im Jahr zusammen, um

den Vertragsparteien dieses

Übereinkommens Gelegenheit

zu geben, einander in Fragen

der Handhabung der Antidumpingsysteme

in allen teilnehmenden

Ländern oder Zollgebieten

zu konsultieren, soweit diese

Handhabung die Anwendung

des Antidumpingkodex oder die

Verwirklichung seiner Ziele berührt.

Diese Konsultationen finden

unbeschadet der Art. XXII

und XXIII des Allgemeinen Abkommens

statt.

Dieses Übereinkommen wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt;

dieser übermittelt unverzüglich

jeder Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens sowie der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

eine beglaubigte Abschrift

und notifiziert ihnen unverzüglich

jede Annahme dieses

Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird

nach Art. 102 der Satzung der

Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am

dreißigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig

in einer

Urschrift in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. September 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner

Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Albsatz 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Jänner 1972 für Österreich

in Kraft getreten.

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