4. Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. Juni 1968 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Durchführung
des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Artikel 4 lit. a ii),
Artikel 6 lit. e und Artikel 8 lit. e verfassungsändernd sind und welches also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Minister am 21. Mai 1963
übereingekommen sind, daß eine
wesentliche Liberalisierung des
Welthandels wünschenswert sei
und daß umfassende Handelsverhandlungen,
die Handelskonferenz
1964, sich nicht nur
mit Zöllen, sondern auch mit
nichttarifarischen Handelshindernissen
befassen sollten;
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Methoden der Dumpingabwehr
den internationalen
Handel nicht ungerechtfertigt
behindern sollen und daß Antidumpingzölle
nur dann zum
Schutz gegen Dumping erhoben
werden dürfen, wenn dieses
Dumping eine bedeutende Schädigung
eines bestehenden Wirtschaftszweiges
verursacht oder
zu verursachen droht oder wenn
es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges
erheblich verzögert;
IN DER ERWÄGUNG, daß
es wünschenswert ist, angemessene
und öffentliche Verfahrensregeln
als Grundlage für eine
vollständige Untersuchung von
Dumpingfällen vorzusehen;
sowie
IN DEM WUNSCH, die
Bestimmungen des Art. VI des
Allgemeinen Abkommens auszulegen
und Vorschriften für
ihre Anwendung auszuarbeiten,
um eine größere Einheitlichkeit
und Sicherheit bei ihrer Durchführung
zu erreichen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I — ANTIDUMPING-
KODEX
Artikel 1
Die Erhebung eines Antidumpingzolles
ist eine Maßnahme,
die nur unter den im
Art. VI des Allgemeinen Abkommens
vorgesehenen Bedingungen
getroffen werden darf.
Die folgenden Bestimmungen
regeln die Anwendung dieses
Artikels in den Fällen, in denen
Maßnahmen auf Grund von
Antidumpinggesetzen oder -vorschriften
getroffen werden.
A. FESTSTELLUNG DES
DUMPINGS
Artikel 2
a) Im Sinne dieses Kodex gilt
eine Ware als Gegenstand eines
Dumpings, das heißt, als unter
ihrem normalen Wert auf den
Markt eines Einfuhrlandes gebracht,
wenn der Ausfuhrpreis
der von einem Land in ein
anderes ausgeführten Ware niedriger
ist als der vergleichbare
Preis einer zur Verwendung im
Ausfuhrland bestimmten gleichartigen
Ware im normalen Handelsverkehr.
b) In diesem Kodex ist unter
dem Ausdruck „gleichartige
Ware" („like product", „produit
similiaire") eine Ware zu verstehen,
die mit der betreffenden
Ware identisch ist, das heißt,
ihr in jeder Hinsicht gleicht
oder, mangels einer solchen
Ware, eine andere Ware, die,
auch wenn sie der betreffenden
Ware nicht in jeder Hinsicht
gleicht, charakteristische Merkmale
aufweist, die denen der in
Betracht kommenden Ware sehr
ähnlich sind.
c) Werden Waren nicht unmittelbar
aus dem Ursprungsland
eingeführt, sondern von
einem Drittland in das Einfuhrland
ausgeführt, so ist der Preis,
zu dem diese Waren vom Ausfuhrland
in das Einfuhrland verkauft
werden, im allgemeinen
mit dem vergleichbaren Preis im
Ausfuhrland zu vergleichen. Es
kann jedoch auch ein Vergleich
mit dem Preis im Ursprungsland
angestellt werden, wenn die
Waren beispielsweise durch das
Ausfuhrland nur durchgeführt
oder solche Waren im Ausfuhrland
nicht hergestellt werden
oder wenn es dort keinen vergleichbaren
Preis für sie gibt.
d) Werden im normalen Handelsverkehr
auf dem Inlandsmarkt
des Ausfuhrlandes gleichartige
Waren nicht verkauft
oder lassen solche Verkäufe
wegen der besonderen Marktlage
keinen geeigneten Vergleich
zu, so ist die Dumpingspanne
entweder durch Vergleich mit
einem vergleichbaren Preis der
in ein Drittland ausgeführten
gleichartigen Ware zu ermitteln,
wobei dieser Preis der höchste
Ausfuhrpreis sein kann, jedoch
ein repräsentativer Preis sein
soll, oder durch Vergleich mit
den Herstellungskosten im Ursprungsland
zuzüglich eines angemessenen
Betrages für Verwaltungs-,
Verkaufs- und sonstige
Kosten sowie für den Gewinn.
Im allgemeinen darf die
Gewinnspanne den üblicherweise
bei Verkäufen von Waren
der gleichen allgemeinen Art auf
dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes
erzielten Gewinn
nicht übersteigen.
e) Liegt kein Ausfuhrpreis
vor oder sind die zuständigen
Behörden 1) der Ansicht, daß der
Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen
Verbindung oder
einer Ausgleichsvereinbarung
zwischen dem Exporteur und
dem Importeur oder einem
Dritten nicht herangezogen
werden kann, so kann der Ausfuhrpreis
auf der Grundlage des
Preises errechnet werden, zu
dem die eingeführten Waren
erstmals an einen unabhängigen
Käufer weiterverkauft werden,
oder, wenn die Waren nicht an
einen unabhängigen Käufer oder
nicht in dem Zustand, in dem
sie eingeführt wurden, weiterverkauft
werden, auf einer von
den Behörden festzusetzenden
angemessenen Grundlage.
f) Um den Ausfuhrpreis mit
dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes
(oder des Ursprungslandes)
oder gegebenenfalls dem
gemäß den Bestimmungen des
Art. VI Abs. 1 lit. b des Allgemeinen
Abkommens festgelegten
Preis richtig vergleichen
zu können, sind beide Preise auf
der gleichen Handelsstufe miteinander
zu vergleichen, grundsätzlich
auf der Stufe ab Werk
und unter Zugrundelegung von
Verkäufen, die zu möglichst
nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten
vorgenommen wurden.
Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen,
in der Besteuerung
und sonstige die Vergleichbarkeit
der Preise beeinflussenden
Umstände sind je
nach Lage des einzelnen Falles
gebührend zu berücksichtigen.
In den unter lit. e genannten
Fällen sollen auch die zwischen
Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen
Kosten einschließlich
der Zölle und Steuern sowie die
erzielten Gewinne berücksichtigt
werden.
g) Dieser Artikel gilt unbeschadet
der in Anlage I zum
Allgemeinen Abkommen enthaltenen
zweiten Ergänzenden
Bestimmung zu dessen Art. VI
Abs. 1.
1) In diesem Kodex sind unter
„Behörden" solche auf angemessener
höherer Ebene zu verstehen.
B. FESTSTELLUNG DER
BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG,
DER DROHUNG
EINER BEDEUTENDEN
SCHÄDIGUNG UND DER
ERHEBLICHEN
VERZÖGERUNG
Artikel 3
Feststellung der Schädigung In diesem Kodex gilt als
Schädigung, sofern nichts anderes
bestimmt ist, eine bedeutende
Schädigung eines inländischen
Wirtschaftszweiges, die Drohung
einer bedeutenden Schädigung eines
inländischen Wirtschaftszweiges
oder eine erhebliche Verzögerung
der Errichtung eines inländischen
Wirtschaftszweiges.
a) Die Feststellung, daß eine
Schädigung vorliegt, wird nur
getroffen, wenn die zuständigen
Behörden überzeugt sind, daß
die Dumpingeinfuhren nachweislich
die Hauptursache einer
bedeutenden Schädigung oder
der Drohung einer bedeutenden
Schädigung eines inländischen
Wirtschaftszweiges oder einer
erheblichen Verzögerung bei der
Errichtung eines inländischen
Wirtschaftszweiges sind. Bei
ihrer Entscheidung wägen die
Behörden einerseits die Auswirkungen
des Dumpings und andererseits
die Gesamtheit aller sonstigen
Faktoren ab, die auf den
Wirtschaftszweig nachteilig einwirken
können. Die Feststellung
muß sich in jedem Fall auf Tatsachen
und nicht auf bloße Behauptungen
oder hypothetische
Möglichkeiten stützen. Im Falle
einer Verzögerung der Errichtung
eines neuen Wirtschaftszweiges
im Einfuhrland müssen
überzeugende Beweise für die
bevorstehende Errichtung beigebracht
werden, zum Beispiel der
Nachweis, daß die Pläne für die
Errichtung des neuen Wirtschaftszweiges
ziemlich weit
fortgeschritten sind, daß eine
Fabrik im Bau ist oder Maschinen
bestellt worden sind.
b) Die Bewertung der Schädigung
— das heißt die Beurteilung
der Auswirkungen der
Dumpingeinfuhren auf den betroffenen
Wirtschaftszweig —
beruht auf der Untersuchung
aller Faktoren, die die Lage dieses
Wirtschaftszweiges beeinflussen,
wie die bisherige und künftige
Entwicklung von Umsatz,
Marktanteil, Gewinn, Preisen
(einschließlich des Ausmaßes,
um das der Lieferpreis der verzollten
Ware niedriger oder
höher ist als der vergleichbare,
bei normalen Handelsgeschäften
im Einfuhrland vorherrschende
Preis der gleichartigen Ware),
Ausfuhrergebnissen, Beschäftigtenzahl,
Umfang der Dumpingeinfuhren
und der sonstigen Einfuhren,
Grad der Kapazitätsausnutzung
des inländischen Wirtschaftszweiges
und Produktivität,
ferner einschränkende Geschäftspraktiken.
Weder eines
noch mehrere dieser Kriterien
sind notwendigerweise für die
Entscheidung ausschlaggebend.
c) Um festzustellen, ob Dumpingeinfuhren
eine Schädigung
verursacht haben, sind alle sonstigen
Faktoren zu prüfen, die
einzeln oder zusammen auf den
Wirtschaftszweig ungünstige
Auswirkungen haben können,
beispielsweise Umfang und Preis
der ohne Dumping getätigten
Einfuhren der betreffenden
Ware, der Wettbewerb zwischen
den inländischen Erzeugern
selbst, ein Rückgang der Nachfrage
infolge von Ersetzung
durch andere Waren oder infolge
von Änderungen der Verbrauchergewohnheiten.
d) Die Auswirkung der
Dumpingeinfuhren ist in bezug
auf die inländische Erzeugung
der gleichartigen Ware festzustellen,
wenn die verfügbaren
Unterlagen eine Abgrenzung
dieser Erzeugung anhand von
Kriterien wie Erzeugungsverfahren,
Erzeugungsleistung, Gewinn
erlauben. Läßt sich die inländische
Erzeugung der gleichartigen
Ware nicht nach diesen Kriterien
abgrenzen, so ist die Auswirkung
der Dumpingeinfuhren
an ihrem Einfluß auf die Erzeugung
der kleinsten, die
gleichartige Ware mit einschließenden
Gruppe oder Reihe von
Waren zu ermitteln, für die die
erforderlichen Angaben erhältlich
sind.
e) Die Feststellung, daß eine
bedeutende Schädigung droht,
muß auf Tatsachen und nicht
nur auf Behauptungen, Vermutungen
oder entfernten Möglichkeiten
beruhen. Das Eintreten
von Umständen, unter
denen das Dumping eine bedeutende
Schädigung verursachen
würde, muß klar vorauszusehen
sein und unmittelbar
bevorstehen.Ein Beispiel unter mehreren
möglichen wäre gegeben, wenn
überzeugende Gründe für die Annahme
bestehen, daß in unmittelbarer
Zukunft die Einfuhren der
betreffenden Ware zu Dumpingpreisen
erheblich zunehmen werden.
f) In den Fällen, in denen
Dumpingeinfuhren eine bedeutende
Schädigung zu verursachen
drohen, ist die Frage der Anwendung
von Antidumpingmaßnahmen
mit besonderer
Sorgfalt zu untersuchen und zu
entscheiden.
Artikel 4
Bestimmung des Begriffes
„Wirtschaftszweig"
a) Bei der Feststellung einer
Schädigung sind unter dem Ausdruck
„inländischer Wirtschaftszweig"
alle inländischen Erzeuger
gleichartiger Waren oder diejenigen
unter ihnen zu verstehen,
deren Gesamterzeugung
einen größeren Anteil an der
inländischen Erzeugung dieser
Waren ausmacht, außer in folgenden
Fällen
i) Sind Erzeuger gleichzeitig
Importeure der Ware, die
angeblich Gegenstand eines
Dumpings ist, so ist es zu-
lässig, unter „Wirtschaftszweig"
nur die übrigen Erzeuger
zu verstehen.
ii) Unter außergewöhnlichen
Umständen kann ein Land
hinsichtlich der betreffenden
Erzeugung in zwei
oder mehrere Wettbewerbsmärkte
eingeteilt
und die Erzeuger können
in jedem einzelnen Markt
als ein eigener Wirtschaftszweig
angesehen werden,
wenn wegen der Beförderungskosten
alle Erzeuger
in einem solchen Markt
die Gesamtheit oder fast
die Gesamtheit ihrer Erzeugung
der betreffenden
Ware auf diesem Markt
verkaufen, während die
gleiche, aber in einem
anderen Teil des Landes
erzeugte Ware auf diesem
Markt nicht oder fast nicht
verkauft wird, oder wenn
besondere regionale Absatzbedingungen
bestehen
(zum Beispiel herkömmliche
Vertriebsstrukturen
oder Verbrauchergewohnheiten),
die die Erzeuger
in einem solchen Markt
in gleichem Ausmaß von
der übrigen Erzeugung
isolieren; unter solchen
Umständen setzt jedoch
die Feststellung einer
Schädigung voraus, daß die
Gesamtheit oder fast die
Gesamtheit der Erzeugung
dieser Ware auf dem beschriebenen
Markt eine
Schädigung erfährt.
b) Haben zwei oder mehrere
Länder einen solchen Grad der
Integration erreicht, daß sie die
Merkmale eines einzigen einheitlichen
Marktes aufweisen, gelten
die Erzeuger des gesamten Integrationsgebietes
als Wirtschaftszweig
im Sinne der lit. a dieses
Artikels.
c) Art. 3 lit. d findet auf
diesen Artikel Anwendung.
C. PRÜFUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN
Artikel 5
Einleitung des Verfahrens und
anschließende Prüfung
a) Prüfungsverfahren sind im
allgemeinen auf Antrag des betroffenen
Wirtschaftszweiges Wie in Art. 4 definiert.
einzuleiten; der Antrag muß sich
sowohl hinsichtlich des Dumpings
als auch hinsichtlich der
sich daraus ergebenden Schädigung
des Wirtschaftszweiges auf
Beweismittel stützen. Die zuständigen
Behörden können
unter besonderen Umständen
ein Prüfungsverfahren ohne Antrag
einleiten, wenn sie sowohl
hinsichtlich des Dumpings als
auch hinsichtlich der sich daraus
ergebenden Schädigung über Beweismittel
verfügen.
b) Bei und nach Einleitung
eines Prüfungsverfahrens sollen
die Beweismittel für das Dumping
und für die Schädigung
gleichzeitig geprüft werden. Auf
jeden Fall sind die Beweismittel
für das Dumping und für die
Schädigung dann gleichzeitig zu
prüfen, wenn entschieden werden
soll, ob ein Prüfungsverfahren
einzuleiten ist; auch während
des Prüfungsverfahrens
sind diese Fragen spätestens von
dem Zeitpunkt an, zu dem vorläufige
Maßnahmen angewendet
werden können, gleichzeitig zu
prüfen, außer in den im Art. 10
lit. d genannten Fällen, in denen
die Behörden dem Antrag des
Exporteurs und des Importeurs
stattgeben.
c) Ein Antrag ist abzuweisen
und ein Prüfungsverfahren unverzüglich
einzustellen, sobald
die zuständigen Behörden überzeugt
sind, daß die Beweismittel
für das Dumping oder die
Schädigung nicht ausreichen, um
die Fortsetzung des Verfahrens
zu rechtfertigen. Das Prüfungsverfahren
soll umgehend eingestellt
werden, wenn die Dumpingspanne,
der Umfang der tat-
sächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren
oder die Schädigung
geringfügig sind.
d) Ein Antidumpingverfahren
hindert die Zollabfertigung
nicht.
Artikel 6
Beweismittel
a) Ausländischen Lieferern und
allen anderen interessierten Parteien
ist ausreichend Gelegenheit
zu geben, schriftlich alle
Beweismittel vorzulegen, deren
Verwendung im anhängigen
Antidumpingverfahren sie für
zweckdienlich halten. Sie haben
auch bei entsprechender Begründung
den Anspruch, ihre Beweise
mündlich vorzubringen.
b) Die zuständigen Behörden
geben dem Antragsteller, den
bekanntermaßen betroffenen
Importeuren und Exporteuren
sowie den Regierungen der Ausfuhrländer
Gelegenheit, alle für
die Darlegung ihres Standpunktes
erheblichen Unterlagen einzusehen,
die von den Behörden
in einem Antidumpingverfahren
verwendet werden und nicht im
Sinne der lit. c vertraulich sind.
Sie geben ihnen ferner Gelegenheit,
Stellungnahmen auf Grund
dieser Unterlagen vorzubereiten.
c) Alle Angaben, die ihrer
Natur nach vertraulich sind (beispielsweise
weil ihre Preisgabe
einem Konkurrenten erhebliche
Wettbewerbsvorteile einbrächte
oder für den Auskunftsgeber
oder die Person, von der der
Auskunftsgeber die Angaben erhalten
hat, von erheblichem
Nachteil wäre) oder die von
einer an einem Antidumpingverfahren
beteiligten Partei vertraulich
mitgeteilt werden, sind
von den zuständigen Behörden
streng vertraulich zu behandeln
und dürfen ohne ausdrückliche
Erlaubnis der Partei, die diese
Angaben gemacht hat, nicht
preisgegeben werden.
d) Sind jedoch die zuständigen
Behörden der Ansicht, daß ein
Antrag auf vertrauliche Behandlung
nicht gerechtfertigt ist und
ist der Auskunftsgeber weder
bereit, die Angaben bekanntzugeben,
noch ihrer Bekanntgabe
in allgemeiner oder gekürzter
Form zuzustimmen, so steht es
den Behörden frei diese Angaben
nicht zu berücksichtigen, sofern
ihnen deren Richtigkeit
nicht aus zuverlässiger Quelle
überzeugend nachgewiesen wird.
e) Zur Nachprüfung oder Ergänzung
der erhaltenen Angaben
können die Behörden erforderlichenfalls
in anderen Ländern
Prüfungsverfahren durchführen,
vorausgesetzt, daß sie
die Zustimmung der betroffenen
Unternehmen erhalten, die Vertreter
der Regierung des betroffenen
Landes offiziell unterrichten
und diese keine Einwendungen
gegen das Prüfungsverfahren
erhebt.
f) Sobald die zuständigen Behörden
überzeugt sind, daß die
Beweismittel ausreichen, um die
Einleitung eines Antidumpingverfahrens
nach Art. 5 zu rechtfertigen,
sind die Vertreter des
Ausfuhrlandes sowie die bekanntermaßen
betroffenen Importeure
und Exporteure hievon
offiziell zu unterrichten; ferner
kann eine öffentliche Bekanntmachung
erfolgen.
g) Während des gesamten
Antidumpingverfahrens haben
alle Parteien uneingeschränkt
Gelegenheit, ihre Interessen zu
verteidigen. Zu diesem Zweck
geben die zuständigen Behörden
allen unmittelbar interessierten
Parteien auf Antrag Gelegenheit,
mit den Parteien zusammenzutreffen,
die entgegengesetzte
Interessen vertreten, damit
gegenteilige Ansichten dargelegt
und Gegenargumente vorgebracht
werden können. Dabei
ist der notwendigen Vertraulichkeit
und den Bedürfnissen der
Parteien Rechnung zu tragen.
Keine Partei ist verpflichtet, an
einer solchen Zusammenkunft
teilzunehmen; die Abwesenheit
einer Partei ist ihrer Sache nicht
abträglich.
h) Die zuständigen Behörden
teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes
und den unmittelbar
interessierten Parteien ihre Entscheidungen
über die Festsetzung
oder Nichtfestsetzung von
Antidumpingzöllen unter Angabe
der Gründe und der angewandten
Kriterien mit; sie
haben die Entscheidungen kundzumachen,
wenn nicht besondere
Gründe entgegenstehen.
i) Dieser Artikel schließt nicht
aus, daß die Behörden stattgebende
oder abweisende Vorentscheidungen
treffen oder beschleunigt
vorläufige Maßnahmen
anwenden. Verweigert eine
interessierte Partei die erforderlichen
Angaben, so können endgültige
Entscheidungen stattgebender
oder abweisender Natur
auf Grund des verfügbaren Beweismaterials
getroffen werden.
Artikel 7
Verpflichtungen bezüglich der
Preise
a) Antidumpingverfahren
können ohne Festsetzung von
Antidumpingzöllen oder die Anwendung
vorläufiger Maßnahmen
abgeschlossen werden, wenn
sich die Exporteure freiwillig
verpflichten, ihre Preise so zu
ändern, daß die Dumpingspanne
entfällt, oder die Ausfuhr zu
Dumpingpreisen in das betroffene
Gebiet zu unterlassen, sofern
die zuständigen Behörden
dies für durchführbar halten,
beispielsweise weil die Anzahl
der tatsächlichen oder möglichen
Exporteure der betreffenden
Ware nicht zu groß ist und/oder
weil die Handelspraktiken sich
dafür eignen.
b) Verpflichten sich die betroffenen
Exporteure während
der Prüfung eines Falles, ihre
Preise zu ändern oder die Ausfuhr
der betreffenden Ware zu
unterlassen, und nehmen die zuständigen
Behörden diese Verpflichtung
an, so ist die Prüfung
der Schädigung trotzdem zu
Ende zu führen, wenn die Exporteure
dies wünschen oder die
zuständigen Behörden es beschließen.
Wird festgestellt, daß
keine Schädigung vorliegt, so
wird die Verpflichtung der Exporteure
von selbst hinfällig, es
sei denn, die Exporteure bestätigen
ihre weitere Gültigkeit. Die
Exporteure können davon absehen,
während des Prüfungsverfahrens
solche Verpflichtungen
zu übernehmen, oder sich
weigern, einer entsprechenden
Aufforderung der Prüfungsbehörden
nachzukommen, ohne
damit ihrer Sache zu schaden.
Es steht jedoch den Behörden
frei, festzustellen, daß die Drohung
einer Schädigung eher eintreten
wird, wenn die Dumpingeinfuhren
andauern.
D. ANTIDUMPINGZÖLLE
UND VORLÄUFIGE
MASSNAHMEN
Artikel 8
Festsetzung und Erhebung von
Antidumpingzöllen
a) Die Entscheidungen darüber,
ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen
ein Antidumpingzoll
erhoben werden soll und
ob ein solcher in voller Höhe
der Dumpingspanne oder niedriger
festgesetzt werden soll, obliegt
den Behörden des Einfuhrlandes
oder Einfuhrzollgebietes.
Es ist wünschenswert, daß in
allen Ländern oder Zollgebieten,
die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind, die Festsetzung
fakultativ und der Zoll
niedriger als die Dumpingspanne
ist, wenn dieser niedrigere Zoll
ausreicht, um die Schädigung des
inländischen Wirtschaftszweiges
zu beseitigen.
b) Der für eine Ware festgesetzte
Antidumpingzoll ist in
der jedem Einzelfall angemessenen
Höhe unterschiedslos auf
alle Einfuhren dieser Ware,
gleich welcher Herkunft, zu erheben,
sofern festgestellt wird,
daß sie Gegenstand eines Dum-
pings sind und eine Schädigung
verursachen, Die Behörden
haben den oder die Lieferer der
betreffenden Ware zu nennen.
Sind jedoch mehrere Lieferer
desselben Landes betroffen und
ist es aus praktischen Gründen
nicht möglich, alle Lieferer zu
nennen, so können die Behörden
das Lieferland nennen. Sind
mehrere Lieferer aus mehreren
Ländern betroffen, so können
die Behörden entweder alle betroffenen
Lieferer oder, wenn
dies aus praktischen Gründen
nicht möglich ist, alle beteiligten
Lieferländer nennen.
c) Die Höhe des Antidumpingzolles
darf die nach Art. 2
festgestellte Dumpingspanne
nicht überschreiten. Wird nach
Anwendung des Antidumpingzolles
festgestellt, daß der. erhobene
Zoll die tatsächliche
Dumpingspanne überschreitet,
so ist der die Spanne überschreitende
Teil des Zollbetrages so
rasch wie möglich zu erstatten.
d) Im Rahmen eines Basispreissystems
gelten die folgenden
Regeln, sofern ihre Anwendung
mit den sonstigen Bestimmungen
dieses Kodex vereinbar
ist
Sind mehrere Lieferer aus
einem oder mehreren Ländern
betroffen, so können
hinsichtlich der aus diesem
Land oder diesen Ländern erfolgenden
Einfuhr der betreffenden
Ware, von der festgestellt
wurde, daß sie Gegenstand
eines Dumpings ist,
und eine Schädigung verursacht,
Antidumpingzölle erhoben
werden; der Zoll hat
dem Betrag zu entsprechen,
um den der Ausfuhrpreis
unter dem zu diesem Zweck
festgesetzten Basispreis liegt,
der nicht höher sein darf als
der niedrigste normale Preis
in dem oder den Lieferländern,
in denen normale Wettbewerbsbedingungen
herrschen.
Für Waren, die unter
diesem bereits festgesetzten
Basispreis verkauft werden, ist
in jedem Einzelfall ein neues
Antidumpingverfahren durchzuführen,
wenn die interessierten
Parteien es beantragen
und sich der Antrag auf einschlägiges
Beweismaterial
stützt. In den Fällen, in denen
kein Dumping festgestellt
wird, sind die erhobenen
Antidumpingzölle so rasch
wie möglich zu erstatten.
Kann festgestellt werden, daß
der erhobene Zoll die tatsächliche
Dumpingspanne
überschreitet, so. ist der die
Spanne überschreitende Teil
des Zollbetrages ebenfalls so
rasch wie möglich zu erstatten.
e) Werden die Erzeuger eines
bestimmten Gebietes, das heißt
eines Marktes im Sinne des
Art. 4 lit. a ii) als eigener Wirtschaftszweig
angesehen, so werden
Antidumpingzölle endgültig
nur auf die zum Endverbrauch
in dieses Gebiet versandten
Waren erhoben, außer in den
Fällen, in denen dem Exporteur
vor der Erhebung von Antidumpingzöllen
Gelegenheit gergeben
wurde, das Dumping in
dem betroffenen Gebiet einzustellen.
Wird in solchen Fällen
unverzüglich eine ausreichende
Zusicherung in diesem Sinn gegeben,
so sind keine Antidumpingzölle
zu erheben; wird eine
solche Zusicherung nicht gegeben
oder nicht eingehalten, so
können die Zölle ohne Beschränkung
auf ein Gebiet erhoben
werden.
Artikel 9
Geltungsdauer von Antidumpingzöllen
a) Ein Antidumpingzoll bleibt
nur so lange in Kraft, wie es
nötig ist, um die schädigende
Wirkung des Dumpings unwirksam
zu machen.
b) Die zuständigen Behörden
prüfen, sofern dies gerechtfertigt
ist, von Amts wegen oder
auf begründeten Antrag von
interessierten Lieferern oder Importeuren
der Ware, ob die
weitere Erhebung des Zolles erforderlich
ist.
Artikel 10
Vorläufige Maßnahmen
a) Vorläufige Maßnahmen
dürfen nur getroffen werden,
wenn in einer Vorentscheidung
festgestellt worden ist, daß ein
Dumping vorliegt, und wenn
ausreichende Beweise für eine
Schädigung erbracht sind.
b) Vorläufige Maßnahmen
können darin bestehen, daß ein
vorläufiger Zoll erhoben oder,
was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung
durch Hinterlegung
oder Bürgschaft in Höhe des
vorläufig geschätzten Antidumpingzolles
gefordert wird, wobei
die vorläufig geschätzte
Dumpingspanne nicht überschritten
werden darf. Die Aussetzung
der endgültigen Verzollung
ist eine angemessene vorläufige
Maßnahme, sofern der
tarifmäßige Zoll und der geschätzte
Betrag des Antidumpingzolles
bekanntgegeben werden
und die Aussetzung der
endgültigen Verzollung denselben
Bedingungen unterliegt wie
andere vorläufige Maßnahmen.
c) Die zuständigen Behörden
unterrichten die Vertreter des
Ausfuhrlandes und die unmittelbar
interessierten Parteien unter
Angabe der Gründe und der
angewandten Kriterien von
ihren Entscheidungen über die
Anwendung vorläufiger Maßnahmen.
Diese Entscheidungen
sind kundzumachen, wenn dem
nicht besondere Gründe entgegenstehen.
d) Die Anwendung vorläufiger
Maßnahmen ist auf einen möglichst
kurzen Zeitraum zu beschränken.
Dieser darf drei
Monate oder, wenn die zuständigen
Behörden auf Antrag des
Exporteurs und des Importeurs
so entscheiden, 6 Monate nicht
überschreiten.
e) Bei der Anwendung vorläufiger
Maßnahmen sind die
einschlägigen Bestimmungen des
Art. 8 zu beachten.
Artikel 11
Rückwirkung
Antidumpingzölle und vorläufige
Maßnahmen sind nur auf
Waren anzuwenden, die nach
dem Zeitpunkt, in dem die nach
Art. 8 lit. a oder Art. 10 lit. a
getroffene Entscheidung in Kraft
tritt, zum freien Verkehr abgefertigt
werden; ausgenommen
sind folgende Fälle
i) Wird festgestellt, daß eine
bedeutende Schädigung
vorliegt (und nicht nur die
Drohung einer bedeutenden
Schädigung oder eine
erhebliche Verzögerung
der Errichtung eines Wirtschaftszweiges),
oder
haben Dumpingeinfuhren
nur deswegen keine bedeutende
Schädigung verursacht,
weil vorläufige
Maßnahmen in Form von
vorläufigen Zöllen dies
verhinderten, so können
Antidumpingzölle rückwirkend
für die Zeit erhoben
werden, in der vorläufige
Maßnahmen angewendet
wurden.
Ist der durch endgültige
Entscheidung festgesetzte
Antidumpingzoll höher als
der vorläufig entrichtete
Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag
nicht erhoben.
Ist der durch endgültige
Entscheidung festgesetzte
Zoll niedriger als
der vorläufig entrichtete
Zoll oder als der zum
Zweck der Sicherheitsleistung
geschätzte Betrag, so
wird, je nach Lage des
Falles, der Unterschiedsbetrag
erstattet oder der
Zoll neu berechnet.
ii) Ist die endgültige Verzollung
der betreffenden
Ware aus Gründen ausge-
setzt worden, die vor der
Einleitung des Antidumpingverfahrens
entstanden
sind, und mit der Frage
des Dumpings nicht zusammenhängen,
so kann
der Antidumpingzoll rückwirkend
für einen Zeitraum
bis zu 120 Tagen
vor Antragstellung erhoben
werden.
iii) Stellen die Behörden hinsichtlich
einer Dumpingware
fest,
a) daß schon früher
Dumpingeinfuhren
eine bedeutende
Schädigung verursacht
haben oder daß der
Importeur wußte
oder hätte wissen
müssen, daß der Exporteur
Dumping betreibt
und daß dies
eine bedeutende
Schädigung verursachen
würde und
b) daß die bedeutende
Schädigung durch
fallweises Dumping
(massive Dumpingeinfuhren
einer Ware in
einem verhältnismäßig
kurzen Zeitraum)
von solchem
Ausmaß verursacht
wurde, daß es zur
Verhütung von Wiederholungen
notwendig
erscheint, diese
Einfuhren rückwirkend
mit einem Antidumpingzoll
zu belegen,
so kann der Zoll auf
Waren erhoben werden,
die innerhalb von 90
Tagen vor Anwendung
der vorläufigen Maßnahmen
zum freien Verkehr
abgefertigt worden sind.
E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
ZUGUNSTEN
EINES DRITTLANDES
Artikel 12
a) Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen
zugunsten eines
Drittlandes ist von den Behörden
des um die Maßnahmen ersuchenden
Drittlandes zu stellen.
b) Ein solcher Antrag ist auf
Preisangaben zu stützen, aus
denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren
getätigt werden,
sowie auf ins einzelne gehende
Angaben darüber, daß das behauptete
Dumping eine Schädigung
des betroffenen Wirtschaftszweiges
im Drittland verursacht.
Die Regierung des
Drittlandes hat den Behörden
des Einfuhrlandes jede Unterstützung
bei der Beschaffung
aller weiteren Angaben zu gewähren,
die sie für notwendig
halten.
c) Bei der Prüfung eines solchen
Antrages haben die Behörden
des Einfuhrlandes die
Auswirkungen, die das behauptete
Dumping im Drittland auf
den betroffenen Wirtschaftszweig
insgesamt hat, zu berücksichtigen;
die Schädigung ist also
weder lediglich nach der Auswirkung,
die das behauptete
Dumping auf die Ausfuhren des
Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland
hat noch allein nach
ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren
des Wirtschaftszweiges
zu beurteilen.
d) Die Entscheidung, ob ein
Prüfungsverfahren eingeleitet
werden soll, obliegt dem Einfuhrland.
Ist dieses bereit, Maßnahmen
zu treffen, so obliegt
es ihm, die Zustimmung der
VERTRAGSPARTEIEN einzuholen.
TEIL II — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Dieses Übereinkommen liegt
für die Vertragsparteien des
Allgemeinen Abkommens und
für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme
durch Unterzeichnung oder auf
andere Weise auf. Das Übereinkommen
tritt für jede Vertrags-
partei, die es bis zum 1. Juli
1968 angenommen hat, zu diesem
Zeitpunkt in Kraft. Für
jede Vertragspartei, die das
Übereinkommen später annimmt,
tritt es im Zeitpunkt
der Annahme in Kraft.
Artikel 14
Jede Vertragspartei dieses
Übereinkommens trifft alle erforderlichen
Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art, damit
spätestens von dem Zeitpunkt
an, zu dem das Übereinkommen
für sie in Kraft tritt,
ihre Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften mit
den Bestimmungen des Antidumpingkodex
übereinstimmen.
Artikel 15
Jede Vertragspartei dieses
Übereinkommens unterrichtet
die VERTRAGSPARTEIEN des
Allgemeinen Abkommens über
alle Änderungen, die an ihren
Antidumpinggesetzen und -Verordnungen
sowie in der Durchführung
dieser Vorschriften vorgenommen
werden.
Artikel 16
Jede Vertragspartei dieses
Übereinkommens berichtet den
VERTRAGSPARTEIEN jährlich
über die Durchführung ihrer
Antidumpinggesetze und -Verordnungen
und gibt dabei eine
kurze Darstellung der Fälle, in
denen Antidumpingzölle endgültig
festgesetzt worden sind.
Artikel 17
Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens werden die
VERTRAGSPARTEIEN ersuchen,
einen aus Vertretern der
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
bestehenden Antidumpingausschuß
einzusetzen.
Der Ausschuß tritt in der Regel
einmal im Jahr zusammen, um
den Vertragsparteien dieses
Übereinkommens Gelegenheit
zu geben, einander in Fragen
der Handhabung der Antidumpingsysteme
in allen teilnehmenden
Ländern oder Zollgebieten
zu konsultieren, soweit diese
Handhabung die Anwendung
des Antidumpingkodex oder die
Verwirklichung seiner Ziele berührt.
Diese Konsultationen finden
unbeschadet der Art. XXII
und XXIII des Allgemeinen Abkommens
statt.
Dieses Übereinkommen wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt;
dieser übermittelt unverzüglich
jeder Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens sowie der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
eine beglaubigte Abschrift
und notifiziert ihnen unverzüglich
jede Annahme dieses
Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird
nach Art. 102 der Satzung der
Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am
dreißigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig
in einer
Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. September 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner
Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Albsatz 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Jänner 1972 für Österreich
in Kraft getreten.