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4. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1963 und 314/1964

wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallen Betriebe folgender Art

Hoch-- und Tiefbaubetriebe einschließlich der

Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,

Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,

Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,

Bahnoberbaubetriebe,

Erdbaubetriebe,

Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und

Lawinenschutzbaubetriebe,

Feuerungstechnische Baubetriebe,

Demolierungsbetriebe,

Zimmereibetriebe,

Stukkateurbetriebe,

Gipserbetriebe,

Dachdeckerbetriebe,

Pflastererbetriebe,

Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe."

2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn Arbeiter in anderen als den im

Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise

arbeitsbehindernden Einwirkungen durch

Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung

einer Schlechtwetterentschädigung notwendig

machen, sind diese Betriebe durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie in den Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes einzubeziehen."

3. § 4 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen

„Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung

ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder

für eine bestimmte Arbeitergruppe für einen

längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte

und bekanntgemachte regelmäßige

Arbeitszeit."

4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

besteht in der Zeit vom 1. November

bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 192

ausfallende Arbeitsstunden. In der Zeit vom

1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) besteht

für Arbeitsstellen, die zwischen 1500 m

und 1800 m gelegen sind, ein Anspruch für höchstens

120 ausfallende Arbeitsstunden, für Arbeitsstellen,

die höher als 1800 m gelegen sind, ein

Anspruch für höchstens 144 ausfallende Arbeitsstunden

und für die übrigen Arbeitsstellen ein

Anspruch für höchstens 96 ausfallende Arbeitsstunden.

Die von einem Arbeiter in der Sommerperiode

für eine Entschädigung gemäß Abs. 1

von dem Höchstausmaß von 96 ausfallenden

Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen

Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode

für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung

herangezogen werden. Dies gilt

sinngemäß auch für einen Arbeiter, der während

der Sommerperiode auf einer 1500 m oder höher

gelegenen Arbeitsstelle durch mindestens vier

Wochen beschäftigt war."

5. Im § 4 Abs. 6 ist der Hundertsatz „20 v. H."

durch den Hundertsatz „10 v. H." zu ersetzen.

6. § 4 Abs. 8 hat zu entfallen.

7. Im § 5 Abs. 2 hat der letzte Halbsatz zu

lauten wie folgt

„die Anwesenheit darf jedoch für nicht länger

als drei Stunden im Tag und nur dann angeordnet

werden, wenn entsprechende Unterkünfte

zur Verfügung stehen."

8. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Dienstgeber hat bei Beendigung des

Dienstverhältnisses die Anzahl der in der laufenden

Wetterperiode, in der Winterperiode auch

die in der vorangegangenen Sommerperiode, in

diesem und allfälligen Vordienstverhältnissen ausgefallenen

Arbeitsstunden, für die Schlechtwetterentschädigung

geleistet wurde, in eine Bescheinigung

gemäß Abs. 4 einzutragen und die Erstausfertigung

dem Arbeiter zugleich mit den

übrigen Arbeitspapieren gegen Bestätigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung ist auch auszustellen,

wenn keine Arbeitsstunden ausgefallen

sind. Ausgefallene Arbeitsstunden, für die

Schlechtwetterentschädigung gemäß § 4 Abs. 4

geleistet worden ist, sind gesondert zu vermerken."

9. Dem § 6 Abs. 3 ist nachstehender Abs. 4

anzufügen

„(4) Der Arbeiter hat bei Arbeitsantritt die

Bescheinigung dem neuen Dienstgeber zur Aufbewahrung

gegen Bestätigung auszuhändigen.

Wird dem neuen Dienstgeber keine Bescheinigung

übergeben, so hat er dies, sofern die Erlangung

der Bescheinigung nicht direkt vom Vordienstgeber

erreicht werden kann, dem zuständigen

Arbeitsamt sofort zu melden. Der Dienstgeber

darf in diesem Fall die Auszahlung der

Schlechtwetterentschädigung bis zur Mitteilung

der Zahl der verbrauchten Schlechtwetterstunden

durch das Arbeitsamt an den Dienstgeber, längstens

jedoch bis zum Ende des laufenden Lohnabrechnungszeitraumes,

aufschieben. Für die Bescheinigung

ist der vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung vorgeschriebene Vordruck zu

verwenden. Die Zweitausfertigung verbleibt beim

Dienstgeber."

10. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In der durch Schlechtwetter ausfallenden

Arbeitszeit sind die Arbeiter in der gesetzlichen

Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen

bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt hätte, in

den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit

dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu

halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages

nach § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951, in der

jeweils geltenden Fassung, und nach § 3 des

Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages,

BGBl. Nr. 13/1952, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 155/

1954, 164/1956, 91/1960 und 285/1963 sowie

der Umlage nach § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 89/1960,

236/1965 und 25/1969 bildet das tatsächlich erzielte

Entgelt die Grundlage."

11. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Dienstgeber sind auf Antrag nach

den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung

ausbezahlten Beträge rück-

zuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im

Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung

als Abgeltung für die in

der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben.

Die Auf- und Abrundung der zur

Rückerstattung beantragten Beträge ist nach

gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung

im Betrieb zulässig."

12. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Voraussetzung für die Rückerstattung ist,

daß innerhalb des Lohnabrechnungszeitraumes,

für den Rückerstattung beantragt wird, mindestens

acht Stunden gearbeitet wurde. In Betrieben

mit wöchentlichen Lohnabrechnungszeiträumen

kann diese Voraussetzung innerhalb von

zwei aufeinanderfolgenden Lohnabrechnungszeiträumen

erbracht werden. Die Voraussetzung, daß

mindestens acht Stunden gearbeitet wurde, entfällt

für den Lohnabrechnungszeitraum, welcher

der Schließung der Arbeitsstelle unmittelbar vorausgeht

und bei allgemein anerkannten Naturkatastrophen

als Folgewirkung atmosphärischer

Einwirkungen."

13. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Dienstgeber sind verpflichtet, den

Organen der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

in die zur Überprüfung der Richtigkeit

der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen,

wie zum Beispiel Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher,

Einsicht zu gewähren und ihnen alle

hiefür erforderlichen Auskünfte, und zwar auch

solche, die zur Überprüfung des Vorliegens der

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der

Schlechtwetterentschädigung notwendig sind, zu

erteilen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung

nicht nach, so verliert er den Anspruch

auf Rückerstattung."

14. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Antrag auf Rückerstattung der

Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag)

ist vom Dienstgeber bei dem nach der Lage

der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien

für die Gemeindebezirke I bis XXII beim zuständigen

Facharbeitsamt, für den Gemeindebezirk

XXIII beim Arbeitsamt Liesing, einzubringen;

er muß bei sonstigem Verlust des Anspruches

auf Erstattung spätestens innerhalb von

sechs Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes

gestellt werden, für den die Rückerstattung

beantragt wird. Der Erstattungsantrag

ist vom Betriebsrat (von den Vertrauensmännern)

mitzufertigen."

15. § 10 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen

„Wird die betriebliche Lohnverrechnung mit

elektronischen Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt,

können auch betriebseigene Vordrucke

verwendet werden, wenn diese den vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorgeschriebenen

Vordrucken inhaltlich entsprechen."

16. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Wird dem Erstattungsantrag nicht oder

nicht zur Gänze stattgegeben oder wird die Verpflichtung

zur Rückzahlung bereits rückerstatteter

Beträge ausgesprochen, so hat das Arbeitsamt

darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Berufungsverfahren

entscheidet das Landesarbeitsamt endgültig."

17. § 12 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) Durch einen Beitrag aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 3."

18. Im § 12 Abs. 2 ist der Hundertsatz

„1 v. H." durch den Hundertsatz „12 v. H."

zu ersetzen.

19. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

(Abs. 1 lit. b) kommt in Betracht,

wenn die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen

(Abs. 1 lit. a) zur Deckung des

Aufwandes nicht ausreichen; er ist höchstens bis

zum halben Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

zu leisten."

20. § 12 Abs. 6 letzter Halbsatz hat zu lauten

„..., werden nach Anhörung der in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Handel, Gewerbe und Industrie und

für Finanzen festgelegt."

21. § 13 samt Überschrift hat zu lauten

„Unterstützung der Behörden der

Arbeitsmarktverwaltung

§ 13. Alle Behörden und Ämter, die Träger

der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der

Arbeiter in der Bauwirtschaft und die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die

Behörden der Arbeitsmarktverwaltung in der Erfüllung

ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz

zu unterstützen."

22. Im § 15 sind nach dem Wort „Beilagen"

die Worte „sowie Vollmachten" einzufügen.

23. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Ver-

waltung im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut."

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2

und 3 nicht anderes bestimmen, mit dem seiner

Kundmachung folgenden Beitragszeitraum in

Kraft.

(2) a) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3,

3. und 4. Satz, (Art. I Z. 4) über die

Übertragung nicht in Anspruch genommener

Ausfallstunden der Sommerperiode

auf die folgende Winterperiöde und

b) die Bestimmung im § 6 Abs. 3 (Art. I Z. 8),

derzufolge in der Winterperiode auch die

in der vorangegangenen Sommerperiode in

diesem und allfälligen Vordienstverhältnissen

ausgefallenen Arbeitsstunden, für

die Schlechtwetterentschädigung geleistet

wurde, in die Bescheinigung gemäß § 6

Abs. 4 (Art. I Z. 9) einzutragen sind,

treten am 1. November 1971 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des Art. I Z. 18 tritt

mit dem Beitragszeitraum April 1969 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut.

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