4. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1963 und 314/1964
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallen Betriebe folgender Art
Hoch-- und Tiefbaubetriebe einschließlich der
Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,
Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,
Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,
Bahnoberbaubetriebe,
Erdbaubetriebe,
Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und
Lawinenschutzbaubetriebe,
Feuerungstechnische Baubetriebe,
Demolierungsbetriebe,
Zimmereibetriebe,
Stukkateurbetriebe,
Gipserbetriebe,
Dachdeckerbetriebe,
Pflastererbetriebe,
Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe."
2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wenn Arbeiter in anderen als den im
Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise
arbeitsbehindernden Einwirkungen durch
Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung
einer Schlechtwetterentschädigung notwendig
machen, sind diese Betriebe durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie in den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes einzubeziehen."
3. § 4 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen
„Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung
ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder
für eine bestimmte Arbeitergruppe für einen
längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte
und bekanntgemachte regelmäßige
Arbeitszeit."
4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
besteht in der Zeit vom 1. November
bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 192
ausfallende Arbeitsstunden. In der Zeit vom
1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) besteht
für Arbeitsstellen, die zwischen 1500 m
und 1800 m gelegen sind, ein Anspruch für höchstens
120 ausfallende Arbeitsstunden, für Arbeitsstellen,
die höher als 1800 m gelegen sind, ein
Anspruch für höchstens 144 ausfallende Arbeitsstunden
und für die übrigen Arbeitsstellen ein
Anspruch für höchstens 96 ausfallende Arbeitsstunden.
Die von einem Arbeiter in der Sommerperiode
für eine Entschädigung gemäß Abs. 1
von dem Höchstausmaß von 96 ausfallenden
Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen
Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode
für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung
herangezogen werden. Dies gilt
sinngemäß auch für einen Arbeiter, der während
der Sommerperiode auf einer 1500 m oder höher
gelegenen Arbeitsstelle durch mindestens vier
Wochen beschäftigt war."
5. Im § 4 Abs. 6 ist der Hundertsatz „20 v. H."
durch den Hundertsatz „10 v. H." zu ersetzen.
6. § 4 Abs. 8 hat zu entfallen.
7. Im § 5 Abs. 2 hat der letzte Halbsatz zu
lauten wie folgt
„die Anwesenheit darf jedoch für nicht länger
als drei Stunden im Tag und nur dann angeordnet
werden, wenn entsprechende Unterkünfte
zur Verfügung stehen."
8. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Dienstgeber hat bei Beendigung des
Dienstverhältnisses die Anzahl der in der laufenden
Wetterperiode, in der Winterperiode auch
die in der vorangegangenen Sommerperiode, in
diesem und allfälligen Vordienstverhältnissen ausgefallenen
Arbeitsstunden, für die Schlechtwetterentschädigung
geleistet wurde, in eine Bescheinigung
gemäß Abs. 4 einzutragen und die Erstausfertigung
dem Arbeiter zugleich mit den
übrigen Arbeitspapieren gegen Bestätigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung ist auch auszustellen,
wenn keine Arbeitsstunden ausgefallen
sind. Ausgefallene Arbeitsstunden, für die
Schlechtwetterentschädigung gemäß § 4 Abs. 4
geleistet worden ist, sind gesondert zu vermerken."
9. Dem § 6 Abs. 3 ist nachstehender Abs. 4
anzufügen
„(4) Der Arbeiter hat bei Arbeitsantritt die
Bescheinigung dem neuen Dienstgeber zur Aufbewahrung
gegen Bestätigung auszuhändigen.
Wird dem neuen Dienstgeber keine Bescheinigung
übergeben, so hat er dies, sofern die Erlangung
der Bescheinigung nicht direkt vom Vordienstgeber
erreicht werden kann, dem zuständigen
Arbeitsamt sofort zu melden. Der Dienstgeber
darf in diesem Fall die Auszahlung der
Schlechtwetterentschädigung bis zur Mitteilung
der Zahl der verbrauchten Schlechtwetterstunden
durch das Arbeitsamt an den Dienstgeber, längstens
jedoch bis zum Ende des laufenden Lohnabrechnungszeitraumes,
aufschieben. Für die Bescheinigung
ist der vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung vorgeschriebene Vordruck zu
verwenden. Die Zweitausfertigung verbleibt beim
Dienstgeber."
10. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In der durch Schlechtwetter ausfallenden
Arbeitszeit sind die Arbeiter in der gesetzlichen
Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen
bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt hätte, in
den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit
dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu
halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages
nach § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951, in der
jeweils geltenden Fassung, und nach § 3 des
Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages,
BGBl. Nr. 13/1952, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 155/
1954, 164/1956, 91/1960 und 285/1963 sowie
der Umlage nach § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 89/1960,
236/1965 und 25/1969 bildet das tatsächlich erzielte
Entgelt die Grundlage."
11. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Dienstgeber sind auf Antrag nach
den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung
ausbezahlten Beträge rück-
zuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im
Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung
als Abgeltung für die in
der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben.
Die Auf- und Abrundung der zur
Rückerstattung beantragten Beträge ist nach
gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung
im Betrieb zulässig."
12. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Voraussetzung für die Rückerstattung ist,
daß innerhalb des Lohnabrechnungszeitraumes,
für den Rückerstattung beantragt wird, mindestens
acht Stunden gearbeitet wurde. In Betrieben
mit wöchentlichen Lohnabrechnungszeiträumen
kann diese Voraussetzung innerhalb von
zwei aufeinanderfolgenden Lohnabrechnungszeiträumen
erbracht werden. Die Voraussetzung, daß
mindestens acht Stunden gearbeitet wurde, entfällt
für den Lohnabrechnungszeitraum, welcher
der Schließung der Arbeitsstelle unmittelbar vorausgeht
und bei allgemein anerkannten Naturkatastrophen
als Folgewirkung atmosphärischer
Einwirkungen."
13. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Dienstgeber sind verpflichtet, den
Organen der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
in die zur Überprüfung der Richtigkeit
der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen,
wie zum Beispiel Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher,
Einsicht zu gewähren und ihnen alle
hiefür erforderlichen Auskünfte, und zwar auch
solche, die zur Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Schlechtwetterentschädigung notwendig sind, zu
erteilen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung
nicht nach, so verliert er den Anspruch
auf Rückerstattung."
14. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Antrag auf Rückerstattung der
Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag)
ist vom Dienstgeber bei dem nach der Lage
der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien
für die Gemeindebezirke I bis XXII beim zuständigen
Facharbeitsamt, für den Gemeindebezirk
XXIII beim Arbeitsamt Liesing, einzubringen;
er muß bei sonstigem Verlust des Anspruches
auf Erstattung spätestens innerhalb von
sechs Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes
gestellt werden, für den die Rückerstattung
beantragt wird. Der Erstattungsantrag
ist vom Betriebsrat (von den Vertrauensmännern)
mitzufertigen."
15. § 10 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen
„Wird die betriebliche Lohnverrechnung mit
elektronischen Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt,
können auch betriebseigene Vordrucke
verwendet werden, wenn diese den vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorgeschriebenen
Vordrucken inhaltlich entsprechen."
16. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Wird dem Erstattungsantrag nicht oder
nicht zur Gänze stattgegeben oder wird die Verpflichtung
zur Rückzahlung bereits rückerstatteter
Beträge ausgesprochen, so hat das Arbeitsamt
darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Berufungsverfahren
entscheidet das Landesarbeitsamt endgültig."
17. § 12 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) Durch einen Beitrag aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 3."
18. Im § 12 Abs. 2 ist der Hundertsatz
„1 v. H." durch den Hundertsatz „12 v. H."
zu ersetzen.
19. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
(Abs. 1 lit. b) kommt in Betracht,
wenn die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen
(Abs. 1 lit. a) zur Deckung des
Aufwandes nicht ausreichen; er ist höchstens bis
zum halben Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
zu leisten."
20. § 12 Abs. 6 letzter Halbsatz hat zu lauten
„..., werden nach Anhörung der in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Handel, Gewerbe und Industrie und
für Finanzen festgelegt."
21. § 13 samt Überschrift hat zu lauten
„Unterstützung der Behörden der
Arbeitsmarktverwaltung
§ 13. Alle Behörden und Ämter, die Träger
der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der
Arbeiter in der Bauwirtschaft und die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die
Behörden der Arbeitsmarktverwaltung in der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
zu unterstützen."
22. Im § 15 sind nach dem Wort „Beilagen"
die Worte „sowie Vollmachten" einzufügen.
23. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Ver-
waltung im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut."
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2
und 3 nicht anderes bestimmen, mit dem seiner
Kundmachung folgenden Beitragszeitraum in
Kraft.
(2) a) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3,
3. und 4. Satz, (Art. I Z. 4) über die
Übertragung nicht in Anspruch genommener
Ausfallstunden der Sommerperiode
auf die folgende Winterperiöde und
b) die Bestimmung im § 6 Abs. 3 (Art. I Z. 8),
derzufolge in der Winterperiode auch die
in der vorangegangenen Sommerperiode in
diesem und allfälligen Vordienstverhältnissen
ausgefallenen Arbeitsstunden, für
die Schlechtwetterentschädigung geleistet
wurde, in die Bescheinigung gemäß § 6
Abs. 4 (Art. I Z. 9) einzutragen sind,
treten am 1. November 1971 in Kraft.
(3) Die Bestimmung des Art. I Z. 18 tritt
mit dem Beitragszeitraum April 1969 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut.