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4_1970 AT

4. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 221, über finanzielle Leistungen an

die altkatholische Kirche, wird geändert wie

folgt

1. In § 1 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen

„§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der

altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre

1970, alljährlich folgende Leistungen

a) einen Betrag von 201.000 S,".

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und mit der Vollziehung des § 2 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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