4. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960,
BGBl. Nr. 221, über finanzielle Leistungen an
die altkatholische Kirche, wird geändert wie
folgt
1. In § 1 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen
„§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der
altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre
1970, alljährlich folgende Leistungen
a) einen Betrag von 201.000 S,".
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und mit der Vollziehung des § 2 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.