4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. November 1967 in Salzburg unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden
Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern
und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu
bringen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, das an die Stelle des Abkommens
vom 15. Juli 1950 und des Zusatzabkommens
hiezu vom 20. Februar 1965 treten soll, und
haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Edmund Josef Krahl,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister,
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Cristoforo Motta,
Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Schweiz"
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
2. „Staatsangehörige"
in Bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in Bezug auf die Schweiz
die Schweizer Bürger;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen
und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
4. „zuständige Behörde"
in Bezug auf Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen das
Bundesministerium für Finanzen,
in Bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Sozialversicherung;
5. „Grenzgänger"
Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten,
die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten und im Gebiet
des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen
Erwerbstätigkeit nachgehen;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
9. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind
oder als entrichtet gelten;
10. „gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
11. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen
mit Ausnahme der Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
12. „Familienbeihilfen"
in Bezug auf Österreich
die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetrag
zur Kinderbeihilfe und die Mütterbeihilfe,
in Bezug auf die Schweiz
die Kinderzulagen.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Unfallversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten
und der beschädigten Präsentdiener in beruflicher
Ausbildung;
b) die Pensionsversicherung der Arbeiter,
die Pensionsversicherung der Angestellten
und
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
c) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
d) die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung;
e) die Familienbeihilfen;
2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen
Rechtsvorschriften über
a) die staatliche obligatorische Unfallversicherung;
b) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c) die Invalidenversicherung;
d) die Familienbeihilfen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten oder
aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
sowie für ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von
einem Staatsangehörigen ableiten.
Artikel 4
(1) Die im Artikel 3 genannten Personen stehen
in ihren Rechten und Pflichten aus den im
Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander
gleich, soweit dieses Abkommen nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über die Wählbarkeit der Versicherten und deren
Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung
bei den Versicherungsträgern und den Verbänden
sowie über die Berufung als Beisitzer in
der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz 1
nicht berührt.
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,
gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,
nach denen die Gewährung von Leistungen
vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,
nicht für die in Artikel 3 genannten Personen,
die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.
Artikel 6
(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit
die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen,
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken,
daß nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht
bestünde, dann gilt folgendes
a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen
und einer selbständigen Erwerbstätigkeit
richtet sich die Versicherungspflicht
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird.
b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen
Erwerbstätigkeiten richtet sich die
Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sich
der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in
einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet
eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet des
anderen Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem
Betriebsteil beschäftigt, in dem der Betrieb seinen
Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dem der Betriebssitz liegt.
(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus
einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat
entsendet, so gelten während der ersten
24 Kalendermonate der Beschäftigung im zweiten
Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in
dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in
einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat
beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen
Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen
im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung,
so gelten für die von ihr beschäftigten
Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates.
(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in
einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat
vorübergehend oder dauernd entsendet, so
gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers
(Arbeitnehmers).
Artikel 8
Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für
Personen, die nach den in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern)
gleichgestellt sind.
Artikel 9
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Dienste dieses Vertragsstaates oder
eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers)
dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Hält sich ein österreichischer Staatsbürger
gewöhnlich in der Schweiz auf und wird er bei
der österreichischen diplomatischen oder einer
österreichischen konsularischen Vertretung beschäftigt,
so gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften.
Hält sich ein Schweizerbürger gewöhnlich
in Österreich auf und wird er dort von
der schweizerischen diplomatischen oder einer
schweizerischen konsularischen Vertretung beschäftigt,
so gelten die österreichischen Rechtsvorschriften.
Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung
die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates wählen, dessen Staatsangehöriger
er ist. Er gilt dann als an dem Ort
beschäftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates
ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenüber
dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu erklären.
Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom
Tage der Erklärung an.
(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragssraates
im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied
der diplomatischen oder einer konsularischen
Vertretung des ersten Vertragsstaates in
persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2
entsprechend.
(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines
Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber
(Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten
Personen im Sinne des Artikels 8 kann die
zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9
anzuwenden wären, die Befreiung von diesen
Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht
kommenden Personen den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei
der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände
der Beschäftigung Bedacht zu nehmen.
Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer
(Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat
beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er
unterstellt werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.
Artikel 11
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
über die Einschränkung eines Leistungsanspruches
oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit
anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen
oder anderen Einkünften und über das
Nichtbestehen eines Leistungsanspruches, solange
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine
Pflichtversicherung besteht, sind auch in Bezug
auf gleichartige Tatbestände anzuwenden, die sich
aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Unfallversicherung
Artikel 12
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß bei der Bemessung des Grades
der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge
eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) im Sinne
dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für früher eingetretene
unter die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten),
als ob sie unter die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten)
stehen solche gleich, die nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle
oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen
Versicherungsfalles zuständige Träger
setzt seine Leistung nach dem Grad der durch
den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen
Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den
er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
(3) Die Rechtsvorschriften über die Feststellung
einer Gesamtrente finden keine Anwendung.
Artikel 13
(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer
Berufskrankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates
auch die Beschäftigungen berücksichtigt,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates
ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet
waren, diese Krankheit zu verursachen.
Dabei gilt folgendes
a) Jeder Träger entscheidet, ob nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen
für den Leistungsanspruch erfüllt
sind;
b) besteht nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so
werden die Sachleistungen und die Geldleistungen
mit Ausnahme der Rente nur
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
gewährt, in dessen Gebiet die Person
sich gewöhnlich aufhält;
c) besteht nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten ein Anspruch auf Rente,
so gewährt jeder Träger nur den Teil, der
dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet
des einen Vertragsstaates ausgeübten zur
Dauer der nach Satz 1 zu berücksichtigenden
Beschäftigungen entspricht;
d) Buchstabe c gilt auch für die Neufeststellung
der Rente auf Grund einer Verschlimmerung
der Berufskrankheit.
(2) Absatz 1 Buchstaben a und c gilt auch für
die Gewährung der Hinterbliebenenrente.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung
der Rente erfüllt, so gewährt der Träger
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Person
sich gewöhnlich aufhält, vor der Feststellung der
Rente Vorschüsse.
Artikel 14
(1) Artikel 5 gilt vorbehaltlich der Bestimmung
des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b in
Bezug auf die Sachleistungen für eine Person,
die während der Heilbehandlung den Aufenthalt
in den anderen Vertragsstaat verlegt, nur,
wenn der zuständige Träger der Verlegung des
Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung
kann nur wegen des Gesundheitszustandes
der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich
erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren
Gründen die Zustimmung vorher
nicht eingeholt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.
Artikel 15
(1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im
anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen
mit Ausnahme der Berufsfürsorge
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Schweiz
von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten
die für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden
Rechtsvorschriften.
(3) An Stelle des in Absatz 1 genannten österreichischen
Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung
die Leistungen erbringen.
(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung werden außer in
Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt,
soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte
Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung
der Leistung nicht aufgeschoben werden
kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der
Person ernsthaft zu gefährden.
(5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente
und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen
Trägers von dem in Absatz 1 genannten
Träger ausgezahlt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich
um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7
Absätze 1 bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf
deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 16
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger
des Aufenthaltsortes die nach Artikel 15 aufgewendeten
Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf
Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren,
daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung in allen Fällen oder in
bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge
erstattet werden.
Kapitel 2
Pensions(Renten)versicherungen
Artikel 17
(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,
so werden sie für das Recht auf Weiterversicherung
sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zusammengerechnet, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten erfolgt nicht
für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit
beziehungsweise bei langer Versicherungsdauer
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
sind, insgesamt nicht zwölf Monate
für die Berechnung der Pension (Rente), so wird
aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
keine Leistung gewährt, es sei denn, daß
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
ohne Anwendung des Absatzes 1 Pensions(Renten)
anspruch besteht.
Artikel 18
(1) Beanspruchen ein Versicherter, für den die
Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 zutreffen,
oder seine Hinterbliebenen eine Pension
(Rente), so stellt der österreichische Träger nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest,
ob die betreffende Person unter Berücksichtigung
der in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch
auf die Pension (Rente) hat. In welchem Ausmaß
hiebei schweizerische Versicherungszeiten zu berücksichtigen
sind, richtet sich nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften.
(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung
des Artikels 17 Absatz 1 nach den österreichischen
Rechtsvorschriften Anspruch auf Pension
(Rente), so gelten bei der Berechnung dieser Pension
(Rente) die folgenden Absätze.
(3) Der zuständige österreichische Träger berechnet
zunächst die Pension (Rente), die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften der betreffenden
Person zustehen würde, wenn alle
Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften für die Berechnung der Rente
zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung
der österreichsichen Pension (Rente) zu berücksichtigende
Versicherungszeiten nach den vom
österreichischen Träger anzuwendenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften wären. Hiebei bleiben
Beiträge zur Höherversicherung und der
Leistungszuschlag außer Betracht.
(4) Sodann berechnet der zuständige österreichische
Träger den Teil dieser Pension (Rente),
der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten,
die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind,
zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
berücksichtigt worden sind. Die so ermittelte
Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge
für Beiträge zur Höherversicherung
und um den Leistungszuschlag.
(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie
folgt berücksichtigt
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger
Versicherung nach den Rechtsvorvorschriften
des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.
c) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung in der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung nicht zu berücksichtigen,
so gelten die für diese Zeiten
entrichteten Beiträge als Beiträge zur
Höherversicherung.
Artikel 19
(1) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der
österreichischen Pensions(Renten)versicherung
werden schweizerische Versicherungszeiten nach
der Art der während dieser Zeiten ausgeübten
Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Schweizerische
Versicherungszeiten, während derer keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, werden nach der
Art der vor diesen Zeiten zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
berücksichtigt; läßt sich für eine
schweizerische Versicherungszeit die Art der Erwerbstätigkeit
nicht mehr feststellen oder wurde
während der gesamten Versicherungszeit keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese Versicherungszeiten
so berücksichtigt, als ob sie auf
einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für
das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
zuständig gewesen wäre. Zeiten, während derer
ein Anspruch aus der schweizerischen Rentenversicherung
aus dem Versicherungsfall des Alters
oder der Invalidität besteht oder bestanden hat,
werden nach der Art der vor Eintritt des Versicherungsfalles
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
berücksichtigt. Für die Feststellung der
Leistungszugehörigkeit zur österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung werden
von den schweizerischen Versicherungszeiten nur
jene Zeiten berücksichtigt, denen eine Erwerbstätigkeit
zugrunde liegt, die in bestimmten
schweizerischen Betriebsgruppen beziehungsweise
als Angehöriger bestimmter Gruppen von Dienstnehmern
ausgeübt wurde. Eine diesbezügliche
Liste ist von den zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme auf
§ 15 des österreichischen Bundesgesetzes vom
9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung
aufzustellen. Die vorstehenden Regelungen
gelten nur insoweit, als aus der danach
in Betracht kommenden Pensions(Renten)versicherung
eine Pension (Rente) zu gewähren ist.
(2) Zeiten, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber wie
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden
so berücksichtigt, als wären sie nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt.
(3) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Anrechnung von Ersatzzeiten
von einer vorangehenden oder nachfolgenden
Versicherungszeit ab, so ist hiebei auch eine
solche in der schweizerischen Rentenversicherung
zurückgelegte Versicherungszeit heranzuziehen.
(4) Als neutrale Zeiten nach dem in Absatz 1
bezeichneten österreichischen Bundesgesetz und
als Zeiten, die in der Pensions(Renten)versicherung
der selbständig Erwerbstätigen den für die
Erfüllung der Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum
verlängern, gelten auch gleichartige
in der Schweiz zurückgelegte Zeiten.
(5) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten
im Falle eines Witwenfortbetriebes
sind schweizerische Versicherungszeiten nicht
zu berücksichtigen.
(6) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung
nach Artikel 18 Absatz 3 sind die in der schweizerischen
Rente zu berücksichtigenden schweizerischen
Versicherungszeiten ohne Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften über die
Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten heranzuziehen.
(7) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den
Versicherungszeiten gebildet, die nach den für
den österreichischen Träger geltenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigen sind. Sind Beitragsgrundlagen
für die Bildung einer Bemessungsgrundlage
in Fällen, in denen der Stichtag
vor dem 1. Januar 1962 liegt, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften nicht feststellbar,
so wird als Beitragsgrundlage das jeweils nach
den österreichischen Rechtsvorschriften geltende
Vielfache des am 31. Dezember 1946 üblichen
Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicher Art bis
zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen.
(8) Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 3
sind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung
entrichtet wurden, nicht als Beiträge
zur Höherversicherung zu behandeln.
(9) Bei Durchführung des Artikels 18 Absätze 3
und 4 sind unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5
die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem
tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
(10) Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß von
Versicherungsmonaten in Betracht, so ist das
Teilungsverhältnis nach Artikel 18 Absatz 4 auf
Grund sämtlicher von beiden Vertragsstaaten
berücksichtigten Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme
auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.
(11) Die österreichischen Rechtsvorschriften
über das Ruhen der Pension (Rente) wegen Auslandsaufenthaltes
sind nach Feststellung der Teilleistung,
wegen anderer Tatbestände vor Feststellung
der Teilleistung anzuwenden.
(12) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt
sind, so werden von den schweizerischen
Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
denen eine Beschäftigung der in Absatz 1 vierter
und fünfter Satz bezeichneten Art zugrunde liegt.
Soweit der Anspruch auf Knappschaftssold und
der Anspruch auf Knappschaftspension für Angestellte
von der Zurücklegung bestimmter Versicherungszeiten
abhängt, werden von den
schweizerischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
denen Arbeiten zugrunde liegen, die
den in der Anlage 9 zu dem in Absatz 1 bezeichneten
österreichischen Bundesgesetz angeführten
Arbeiten unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen
entsprechen. Für die Bemessung des
Teiles des Knappschaftssoldes, den die österreichische
knappschaftliche Pensionsversicherung zu
erbringen hat, werden die Bestimmungen des
Artikels 18 Absatz 4 mit der Maßgabe angewendet,
daß nur die nach dem zweiten Satz berücksichtigten
Zeiten heranzuziehen sind.
(13) Für die Anspruchsvoraussetzungen und
für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus
der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden schweizerische Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
(14) Für die Bemessung des Ausstattungsbeitrages
und der Abfindung werden schweizerische
Versicherungszeiten nicht herangezogen.
(15) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilleistung innerhalb der nach Artikel
18 Absatz 4 anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berechnen; ist. der Hilflosenzuschuß
mit einem festen Betrag bestimmt, so unterliegt
dieser der anteilmäßigen Kürzung nach Artikel
18 Absatz 4. Besteht nach den österreichischen
Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
des Artikels 17 Absatz 1 ein Anspruch auf eine
Pension (Rente) aus dem Versicherungsfall des
Alters oder des Todes, so sind die Grenzbeträge
beziehungsweise der feste Betrag nicht zu kürzen,
es sei denn, daß nach den schweizerischen Rechtsvorschriften
eine Hilflosenentschädigung zur
Altersrente gewährt wird.
(16) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel
21 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 20
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
17 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so
wendet der österreichische Träger Artikel 18
Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch
nach den schweizerischen Rechtsvorschriften
nicht besteht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die
bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den
Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 3 und 4
neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach
den schweizerischen Rechtsvorschriften entsteht.
Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom
Tage des Beginns der Leistung aus der schweizerischen
Versicherung. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht
entgegen.
(3) Der Anspruch einer Versicherten ist auch
dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein
Anspruch auf eine schweizerische Ehepaar-Altersrente
(Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.
(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen,
wenn der Anspruch auf die entsprechende
schweizerische Rente wegen Entstehung
des Anspruches auf eine andere schweizerische
Rente erlischt.
(5) Die Leistung aus der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung ist unbeschadet des
Absatzes 4 auch neu festzustellen, wenn nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften ein Tatbestand
gegeben ist, der Auswirkungen auf ein nach Artikel
18 Absatz 4 ermitteltes Teilungsverhältnis
hat. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung
vom Tage des Beginns der neuanfallenden Leistung
aus der schweizerischen Rentenversicherung.
Ergibt die Neufeststellung, daß sich die
Summe der bisher gezahlten Leistungen mindert,
so hat der österreichische Träger die von ihm zu
gewährende Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen den zu vergleichenden Beträgen
als Teilleistung zu gewähren. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
Artikel 21
(1) Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 17 Absatz 1 Anspruch auf Pension
(Rente) und wäre diese höher als die Summe der
nach Artikel 18 Absatz 4 errechneten österreichischen
Leistung und der schweizerischen
Rente, so hat der österreichische Träger seine so
errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe und der Pension
(Rente), die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren,
(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von
Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die
Höhe der schweizerischen Rente oder der Leistung,
die der Berechnung der österreichischen
Teilleistung zugrunde liegt, aus anderen Gründen
als infolge von Anpassungen ändert oder
wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als
10 vom Hundert ändert.
Artikel 22
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates
erhalten Eingliederungsmaßnahmen (Rehabilitation)
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet ihren
Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese
Maßnahmen in Betracht kommen, während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates entrichtet
haben.
(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen
sowie minderjährige Kinder österreichischer
Staatsbürgerschaft erhalten Eingliederungsmaßnahmen
der schweizerischen Invalidenversicherung,
wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz
haben und sich unmittelbar bevor diese Maßnahmen
in Betracht kommen, ununterbrochen während
mindestens eines Jahres dort aufgehalten
haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungsmaßnahmen,
wenn sie in der Schweiz ihren
Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren
sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen
dort aufgehalten haben.
(3) Grenzgänger erhalten nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
sie beschäftigt waren oder weiterhin beschäftigt
sind, die für die Eingliederung ins Erwerbsleben
im Gebiet dieses Vertragsstaates notwendigen
Maßnahmen, wenn sie in den drei Jahren unmittelbar
bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen,
während mindestens zwei Jahren Beiträge
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
entrichtet haben.
(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates
bleiben unberührt.
Artikel 23
Soweit nach den Rechtsvorschriften über die
schweizerische Rentenversicherung der Anspruch
auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses
im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
abhängig ist, gelten als Versicherte
im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften
auch
a) österreichische Staatsbürger, die im Zeitpunkt
des Versicherungsfalles in der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung
versichert sind;
b) Personen, die als Grenzgänger in der
Schweiz beschäftigt waren und in den drei
Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles während mindestens
zwei Jahren Beiträge an die schweizerische
Rentenversicherung entrichtet haben.
Artikel 24
(1) Österreichische Staatsbürger haben Anspruch
auf außerordentliche Renten nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in
der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort
unmittelbar vor dem Monat, von dem an die
Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente
zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente,
einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden
Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten
haben.
(2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte,
die weniger als zur Hälfte invalid sind,
werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt,
wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz
haben.
Kapitel 3
Familienbeihilfen
Artikel 25
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat
unselbständig erwerbstätig ist und die im anderen
Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates Anspruch auf
Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich
ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach
Absatz 1 besteht nur, wenn die Beschäftigung in
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschrifen
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
ausgeübt wird.
(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus
einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat
entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates Anwendung, in dem
der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz oder
Wohnsitz hat.
(4) Eine Person, für die während eines Kalendermonats
nacheinander die Rechtsvorschriften
des einen und des anderen Vertragsstaates gelten,
hat für den betreffenden Kalendermonat nur
Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(5) Die Artikel 5, 7, 8, 10 und 11 finden in
bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen
keine Anwendung.
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1
Amtshilfe und Rechtshilfe
Artikel 26
(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden
und Gerichte der Vertragsstaaten leisten
einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses
Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie
die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die
Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.
(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche
Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen,
die Reisekosten, die Kosten für
Unterbringung zu Beobachtungszwecken und
sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld
und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten
sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die
Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche
Untersuchung im Interesse der zuständigen
Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Artikel 27
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,
die bei einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten
Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,
ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren
einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
befreit, so erstreckt sich diese Befreiung
auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke,
die bei Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer
entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Durchführung der in
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten
Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen
zur Verwendung gegenüber Stellen des
anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.
Artikel 28
(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen
können bei Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und
dieses Abkommens über die in Artikel 30 genannten
Verbindungsstellen oder unmittelbar
miteinander und mit den beteiligten Personen
und deren Vertretern verkehren.
(2) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache
des anderen Vertragsstaates abgefaßt
sind.
Artikel 29
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im
anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt
worden, die für den Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag
als bei dem zuständigen Träger gestellt.
Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen
und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates
gestellter Antrag auf eine Leistung
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung
dieses Abkommens in Betracht kommt.
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe
sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden
sind, unverzüglich an die zuständige Stelle
des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Kapitel 2
Durchführung und Auslegung des Abkommens
Artikel 30
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten
einander über die zur Durchführung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen sowie über
Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften,
die seine Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung
dieses Abkommens werden Verbindungsstellen
eingerichtet. Verbindungsstellen sind
in Österreich
für die Unfall- und Pensions(Renten)versicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle
für zwischenstaatliche Sozialversicherung,
für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen;
in der Schweiz
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,
für die Unfallversicherung
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,
Luzern,
für die Familienbeihilfen
das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.
Artikel 31
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des
anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach
dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch
auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch
auf den Träger des ersten Vertragsstaates
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
über. Voraussetzung ist, daß auch die für
den gleichen Versicherungszweig geltenden
Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates
den Übergang des Ersatzanspruches vorsehen.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als
auch einem Träger des anderen Vertragsstaates
zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die
beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender
Wirkung durch Zahlung an den einen
oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis
sind die Träger anteilig im Verhältnis der
von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 32
Geldleistungen können von einem Träger
eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im
Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhält, in
dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht
werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger
und dem Berechtigten ist für die Umrechnung
der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung
der Geldleistung zugrunde gelegt worden
ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen
Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so
sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates
zu leisten.
Artikel 33
Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht,
einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere
als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der
diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe
des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im
Sinne des ersten Satzes.
Artikel 34
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen beider Vertragsstaaten
bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb
von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von
drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die
Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten
will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat
den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Ist der Präsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist
er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen
vornehmen. Ist auch der Vizepräsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder
ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende
Mitglied des Gerichtshofes, das nicht
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die
Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des
Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von
den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 35
(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor
seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten
zurückgelegten Versicherungszeiten,
soweit sie für Bestand und Umfang eines Leistungsanspruches
sowie für das Recht auf Weiterversicherung
zu berücksichtigen sind.
(2) Zeiten, für die nach Artikel 6 Absatz 3 des
in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom
15. Juli 1950 Beiträge überwiesen wurden, stehen
den auf Grund einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
(3) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf
Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses
Abkommens.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz gilt
folgendes
a) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt worden
sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen
dieses Abkommens ab seinem Inkrafttreten
neu festzustellen; sie können
auch von Amts wegen neu festgestellt werden.
b) Pensionen (Renten), auf die bei rechtzeitiger
Antragstellung bereits nach den bisherigen
Rechtsvorschriften Anspruch bestanden
hätte, sind auf Antrag nach den Bestimmungen
dieses Abkommens festzustellen,
wobei für den Beginn der Leistung die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.
c) Pensionen (Renten), auf die erst unter Berücksichtigung
dieses Abkommens Anspruch
besteht, sind auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an festzustellen, sofern der Antrag
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt wird,
sonst von dem nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmten Tag an.
(5) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 4
Buchstabe a, daß die Summe der nach diesem Abkommen
für denselben Versicherungsfall errechneten
Leistungen niedriger ist als der Betrag der
am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
zustehenden österreichischen Leistung, so
hat der österreichische Träger seine Leistung, erhöht
um den Unterschiedsbetrag zwischen den
zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu
gewähren.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a
ist Artikel 33 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Einleitung eines Neufeststellungsverfahrens
nach Absatz 4 Buchstabe a durch den
österreichischen Träger gilt für den schweizerischen
Träger als Antrag auf erstmalige Feststellung
der Leistung.
(8) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens von den Bestimmungen des
in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom
15. Juli 1950 abgewichen, so hat es unbeschadet
des Absatzes 4 Buchstabe a dabei sein Bewenden,
soweit die Abweichungen notwendig waren, um
den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Abkommens
eingetretenen Änderungen der inner-
staatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen
des vorliegenden Abkommens Rechnung
zu tragen.
(9) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 36
Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 37
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 38
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche
weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über
den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen
oder die Entziehung von Leistungen wegen des
Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche
unberücksichtigt.
Artikel 39
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten
unbeschadet der Nummer 13 des Schlußprotokolls
zu diesem Abkommen außer Kraft
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950 sowie
das Zusatzabkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Sozialversicherung vom 20. Februar
1965.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Salzburg, am 15. November
1967, in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Krahl m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Motta m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
geschlossenen Abkommens über
Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über
folgendes besteht
1. Zu Artikel 2 des Abkommens
Das Abkommen bezieht sich mit Ausnahme
seines Artikels 11 auch auf die schweizerischen
Rechtsvorschriften über die Nichtbetriebsunfallversicherung.
2. Zu Artikel 3 des Abkommens
Als österreichische Staatsbürger im Sinne des
Abkommens gelten auch Personen, die sich am
11. Juli 1953, am 1. Januar 1961 oder am 27. November
1961 im Gebiete Österreichs nicht nur
vorübergehend aufgehalten haben und an dem
danach in Betracht kommenden Tag deutscher
Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos
oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sind.
3. Zu Artikel 4 des Abkommen
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
b) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in
der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland sowie die Vorschriften
über die Berücksichtigung der im Gebiete
der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich zurückgelegten Zeiten
einer selbständigen Erwerbstätigkeit finden
auf Schweizerbürger keine Anwendung.
c) Die Gleichstellung der Schweizerbürger mit
den österreichischen Staatsbürgern nach Absatz
1 bezieht sich nicht auf die Erfüllung
der persönlichen Voraussetzungen nach den
österreichischen Rechtsvorschriften, soweit
es sich handelt
aa) in der Pensions(Renten)versicherung.
um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,
die nach dem 12. März 1938
und vor dem 10. April 1945 in einer
Rentenversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht
beziehungsweise der
Versicherungsberechtigung mit dem
Beschäftigungsort beziehungsweise
Wohnort außerhalb des Gebietes
Österreichs zurückgelegt worden sind,
bb) in der Unfallversicherung um die
Übernahme der Entschädigungspflicht
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die in dem in Buchstabe aa bezeichneten
Zeitraum in der Unfallversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches außerhalb des Gebietes Österreichs
eingetreten sind.
d) Die in Absatz 1 festgesetzte Gleichstellung
der Staatsangehörigen bezieht sich nicht
auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
hinsichtlich der Berücksichtigung
von Kriegsdienstzeiten und diesen
gleichgehaltenen Zeiten.
e) Die Gleichstellung der österreichischen
Staatsbürger mit den Schweizerbürgern bezieht
sich nicht auf die schweizerischen
Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung
der im Ausland niedergelassenen
Schweizerbürger.
f) Die Gleichstellung der österreichischen
Staatsbürger mit den Schweizerbürgern
gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften
über die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung von
Schweizerbürgern, die außerhalb des Gebiets
der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber
in der Schweiz tätig sind und von
diesem entlohnt werden, sowie über die
Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte
Schweizerbürger.
4. Zu Artikel 5 des Abkommens
Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt des
Pensionsberechtigten in der Schweiz nicht gewährt.
5. Zu Artikel 6 des Abkommens
a) Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer
im Sinne des internationalen Abkommens
über die Soziale Sicherheit der
Rheinschiffer vom 13. Februar 1961 auf
Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz
in der Schweiz beschäftigt werden, gelten,
soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz
haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie
sind den Grenzgängern gleichgestellt.
b) Eine freiwillige Versicherung in der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung
ist während des Bestehens einer Pflichtversicherung
in der schweizerischen Rentenversicherung
nicht zulässig.
c) Eine in der österreichischen Pensions(Renten)
versicherung bestehende Pflichtversicherung
steht einer Höherversicherung durch
die schweizerische freiwillige Rentenversicherung
nicht entgegen.
d) Beiträge zur schweizerischen freiwilligen
Rentenversicherung und zur Weiterversicherung
in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
können nicht für
denselben Zeitraum entrichtet werden.
6. Zu Artikel 9 des Abkommens
a) Für Personen, die Staatsangehörige beider
Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sie beschäftigt
sind.
b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf
den österreichischen Handelsdelegierten
und auf die ihm von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten
fachlichen Mitarbeiter mit der Maßgabe
Anwendung, daß für die Beschäftigung
dieser Personen in der Schweiz die österreichischen
Rechtsvorschriften gelten.
c) Den im Dienste schweizerischer öffentlicher
Verwaltungen stehenden Personen sind die
nach Österreich entsendeten Dienstnehmer
schweizerischer Staatsangehörigkeit der
Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung
gleichgestellt.
d) Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt
für Personen, die am Tage des Inkrafttretens
des Abkommens beschäftigt sind, mit
diesem Tage.
7. Zu Artikel 11 des Abkommens
a) Eine schweizerische Versicherung, während
der eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt
wird, schließt die Entstehung eines Anspruchs
auf eine österreichische Alterspension
(Knappschaftsalterspension) nicht aus.
b) Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung
in der österreichischen Pensions(Renten)
versicherung der selbständig Erwerbstätigen
ist eine schweizerische Rente ohne
Zusatzrente und Hilflosenentschädigung zu
berücksichtigen.
c) Für die Entstehung eines Pensionsanspruches
aus der österreichischen Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen steht dem
Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise
des Gesellschaftsverhältnisses in
Österreich die Einstellung der entsprechenden
selbständigen Erwerbstätigkeit in der
Schweiz gleich.
8. Zu den Artikeln 17 bis 21 des Abkommens
In Fällen, in denen an Stelle einer schweizerischen
Witwenrente eine Altersrente oder an
Stelle einer schweizerischen einfachen Alters(Invaliden)rente
eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt, sind die Artikel 17 bis 21 so
anzuwenden, als ob Anspruch auf die der österreichischen
Pension (Rente) entsprechende schweizerische
Rente bestünde.
9. Zu Artikel 23 des Abkommens
a) Bei Anwendung des Buchstabens a gelten als
Versicherte auch Personen,
aa) die eine Pension (Rente) wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit)
beziehen, sofern der
Anspruch auf Grund österreichischer
Versicherungszeiten allein oder auf
Grund einer Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten nach Artikel 17
Absatz 1 des Abkommens besteht;
bb) die Krankengeld oder Wochengeld auf
Grund gesetzlicher Versicherung beziehen;
cc) die sich auf Rechnung eines Versicherungsträgers
in Anstaltspflege befinden;
dd) die wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung
beziehen.
b) Die Gleichstellung nach diesem Artikel gilt
nicht für die Begründung eines Anspruches
auf Waisenrente für Pflegekinder.
10. Zu Artikel 24 des Abkommens
a) Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen,
wenn die Schweiz während eines
Kalenderjahres nicht länger als drei Monate
verlassen wurde.
b) Zeiten der Befreiung von der Versicherung
in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung werden auf
die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.
11. Zu Artikel 25 des Abkommens
a) Ein Anspruch auf die österreichischen Familienbeihilfen
besteht nur, wenn die Beschäftigung
mindestens einen Monat dauert.
b) Absatz 4 schließt die Gewährung von Familienbeihilfen
nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften für kürzere Zeiträume
als einen Monat nicht aus.
12. Zu Artikel 26 des Abkommens
Absatz 1 umfaßt nicht die Vollstreckungshilfe.
13. Zu Artikel 35 des Abkommens
a) Auf Versicherungsfälle, für die der Vierte
Teil des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht gilt, werden
statt Artikel 18 und Artikel 19 Absätze 1
bis 13 des Abkommens sowie der Nummer
3 Buchstabe d dieses Schlußprotokolls
Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 2 des in
Artikel 39 des Abkommens bezeichneten
Abkommens vom 15. Juli 1950 sowie die
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom
11. Januar 1952 über die Gewährung zusätzlicher
Steigerungsbeträge für aus der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
überwiesene Beiträge weiter
angewendet.
b) Ordentliche Renten der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung
werden nach diesem Abkommen nur gewährt,
wenn der Versicherungsfall nach
dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und
die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 3
des in Artikel 39 des Abkommens bezeichneten
Abkommens vom 15. Juli 1950 überwiesen
oder erstattet worden sind. Der Anspruch
österreichischer Staatsbürger aus
früher eingetretenen Versicherungsfällen
richtet sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten
Abkommens.
c) Zeiten nach Absatz 2 bleiben bei der Bildung
einer Bemessungsgrundlage außer Betracht.
d) Absatz 4 findet in der Unfallversicherung
auf vor dem Inkrafttreten des Abkommens
festgestellte Leistungsansprüche keine Anwendung.
14. Der Übertritt von der Krankenversicherung
des einen in die Krankenversicherung des anderen
Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert
a) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates,
der in der Schweiz wohnt oder
dorthin von Österreich seinen Wohnort
verlegt, aus der österreichischen gesetzlichen
Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet
seines Alters in eine der anerkannten
Krankenkassen, die von der zuständigen
schweizerischen Behörde bezeichnet werden,
aufgenommen und für Krankengeld und
Krankenpflege versichert, sofern er
— die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen
erfüllt,
— vor der Übersiedlung bei einem Träger
der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung
versichert war,
— sich innerhalb von drei Monaten seit
seinem Ausscheiden aus dieser Versicherung
um die Aufnahme bewirbt und
— nicht ausschließlich zu Kur- und Heilzwecken
übersiedelt.
Das Recht auf die Aufnahme in eine anerkannte
Krankenkasse steht bezüglich der
Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau
und den Kindern unter 20 Jahren eines
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu,
der die vorerwähnten Bedingungen erfüllt.
Für den Erwerb eines Leistungsanspruches
nach den Statuten der Krankenkasse werden
auch die in der österreichischen gesetzlichen
Krankenversicherung zurückgelegten
Versicherungszeiten berücksichtigt. Dies gilt
für Leistungen bei Mutterschaft nur dann,
wenn die Versicherte der schweizerischen
Krankenkasse zuletzt während mindestens
drei Monaten angehört hat. Von der Krankenkasse
verfügte Vorbehalte für Kriegsleiden
bleiben unberührt.
b) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
aus der Versicherung bei einer
schweizerischen anerkannten Krankenkasse
aus, so werden für das Recht auf Weiterversicherung
und die Erfüllung einer Wartezeit
in der österreichischen gesetzlichen
Krankenversicherung auch die in der
schweizerischen Krankenpflegeversicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt,
als hätte während dieser Zeiten
Versicherungspflicht in der gesetzlichen
österreichischen Krankenversicherung bestanden.
Die Versicherung wird bei der für
den Wohnort zuständigen österreichischen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und
Angestellte durchgeführt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Salzburg, am 15. November
1967, in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Krahl m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Motta m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Mai 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 27. November 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 37 Absatz 2 am 1. Jänner
1969 in Kraft getreten.