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4_1969 AT

4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Nachdem das am 15. November 1967 in Salzburg unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden

Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern

und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu

bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, das an die Stelle des Abkommens

vom 15. Juli 1950 und des Zusatzabkommens

hiezu vom 20. Februar 1965 treten soll, und

haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Edmund Josef Krahl,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister,

der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Cristoforo Motta,

Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Schweiz"

die Schweizerische Eidgenossenschaft;

2. „Staatsangehörige"

in Bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in Bezug auf die Schweiz

die Schweizer Bürger;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen

und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;

4. „zuständige Behörde"

in Bezug auf Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen das

Bundesministerium für Finanzen,

in Bezug auf die Schweiz

das Bundesamt für Sozialversicherung;

5. „Grenzgänger"

Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten,

die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten und im Gebiet

des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen

Erwerbstätigkeit nachgehen;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

9. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind

oder als entrichtet gelten;

10. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

11. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen

mit Ausnahme der Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

12. „Familienbeihilfen"

in Bezug auf Österreich

die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetrag

zur Kinderbeihilfe und die Mütterbeihilfe,

in Bezug auf die Schweiz

die Kinderzulagen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Unfallversicherung mit Ausnahme der

Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten

und der beschädigten Präsentdiener in beruflicher

Ausbildung;

b) die Pensionsversicherung der Arbeiter,

die Pensionsversicherung der Angestellten

und

die knappschaftliche Pensionsversicherung;

c) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

d) die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung;

e) die Familienbeihilfen;

2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen

Rechtsvorschriften über

a) die staatliche obligatorische Unfallversicherung;

b) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

c) die Invalidenversicherung;

d) die Familienbeihilfen.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten oder

aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren

Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

sowie für ihre Angehörigen und

Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von

einem Staatsangehörigen ableiten.

Artikel 4

(1) Die im Artikel 3 genannten Personen stehen

in ihren Rechten und Pflichten aus den im

Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander

gleich, soweit dieses Abkommen nichts

anderes bestimmt.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über die Wählbarkeit der Versicherten und deren

Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung

bei den Versicherungsträgern und den Verbänden

sowie über die Berufung als Beisitzer in

der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz 1

nicht berührt.

Artikel 5

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,

gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,

nach denen die Gewährung von Leistungen

vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,

nicht für die in Artikel 3 genannten Personen,

die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.

Artikel 6

(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit

die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen,

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt

wird.

(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken,

daß nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht

bestünde, dann gilt folgendes

a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen

und einer selbständigen Erwerbstätigkeit

richtet sich die Versicherungspflicht

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt

wird.

b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen

Erwerbstätigkeiten richtet sich die

Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sich

der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in

einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet

eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet des

anderen Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem

Betriebsteil beschäftigt, in dem der Betrieb seinen

Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dem der Betriebssitz liegt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus

einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat

entsendet, so gelten während der ersten

24 Kalendermonate der Beschäftigung im zweiten

Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in

dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in

einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat

beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen

Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen

im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung,

so gelten für die von ihr beschäftigten

Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in

einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat

vorübergehend oder dauernd entsendet, so

gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht

auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers

(Arbeitnehmers).

Artikel 8

Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für

Personen, die nach den in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern)

gleichgestellt sind.

Artikel 9

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Dienste dieses Vertragsstaates oder

eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers)

dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat

beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsbürger

gewöhnlich in der Schweiz auf und wird er bei

der österreichischen diplomatischen oder einer

österreichischen konsularischen Vertretung beschäftigt,

so gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften.

Hält sich ein Schweizerbürger gewöhnlich

in Österreich auf und wird er dort von

der schweizerischen diplomatischen oder einer

schweizerischen konsularischen Vertretung beschäftigt,

so gelten die österreichischen Rechtsvorschriften.

Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung

die Anwendung der Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates wählen, dessen Staatsangehöriger

er ist. Er gilt dann als an dem Ort

beschäftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates

ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenüber

dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu erklären.

Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom

Tage der Erklärung an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragssraates

im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied

der diplomatischen oder einer konsularischen

Vertretung des ersten Vertragsstaates in

persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2

entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines

Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber

(Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten

Personen im Sinne des Artikels 8 kann die

zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9

anzuwenden wären, die Befreiung von diesen

Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht

kommenden Personen den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei

der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände

der Beschäftigung Bedacht zu nehmen.

Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer

(Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat

beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er

unterstellt werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.

Artikel 11

Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

über die Einschränkung eines Leistungsanspruches

oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit

anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen

oder anderen Einkünften und über das

Nichtbestehen eines Leistungsanspruches, solange

eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine

Pflichtversicherung besteht, sind auch in Bezug

auf gleichartige Tatbestände anzuwenden, die sich

aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Unfallversicherung

Artikel 12

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß bei der Bemessung des Grades

der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge

eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) im Sinne

dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene

Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für früher eingetretene

unter die Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten),

als ob sie unter die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates gefallen wären.

Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten)

stehen solche gleich, die nach anderen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle

oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen

Versicherungsfalles zuständige Träger

setzt seine Leistung nach dem Grad der durch

den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen

Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den

er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

(3) Die Rechtsvorschriften über die Feststellung

einer Gesamtrente finden keine Anwendung.

Artikel 13

(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer

Berufskrankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates

auch die Beschäftigungen berücksichtigt,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates

ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet

waren, diese Krankheit zu verursachen.

Dabei gilt folgendes

a) Jeder Träger entscheidet, ob nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen

für den Leistungsanspruch erfüllt

sind;

b) besteht nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so

werden die Sachleistungen und die Geldleistungen

mit Ausnahme der Rente nur

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

gewährt, in dessen Gebiet die Person

sich gewöhnlich aufhält;

c) besteht nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten ein Anspruch auf Rente,

so gewährt jeder Träger nur den Teil, der

dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet

des einen Vertragsstaates ausgeübten zur

Dauer der nach Satz 1 zu berücksichtigenden

Beschäftigungen entspricht;

d) Buchstabe c gilt auch für die Neufeststellung

der Rente auf Grund einer Verschlimmerung

der Berufskrankheit.

(2) Absatz 1 Buchstaben a und c gilt auch für

die Gewährung der Hinterbliebenenrente.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung

der Rente erfüllt, so gewährt der Träger

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Person

sich gewöhnlich aufhält, vor der Feststellung der

Rente Vorschüsse.

Artikel 14

(1) Artikel 5 gilt vorbehaltlich der Bestimmung

des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b in

Bezug auf die Sachleistungen für eine Person,

die während der Heilbehandlung den Aufenthalt

in den anderen Vertragsstaat verlegt, nur,

wenn der zuständige Träger der Verlegung des

Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung

kann nur wegen des Gesundheitszustandes

der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich

erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren

Gründen die Zustimmung vorher

nicht eingeholt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.

Artikel 15

(1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im

anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen

mit Ausnahme der Berufsfürsorge

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in der Schweiz

von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten

die für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden

Rechtsvorschriften.

(3) An Stelle des in Absatz 1 genannten österreichischen

Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung

die Leistungen erbringen.

(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung werden außer in

Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt,

soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte

Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung

der Leistung nicht aufgeschoben werden

kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der

Person ernsthaft zu gefährden.

(5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente

und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen

Trägers von dem in Absatz 1 genannten

Träger ausgezahlt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich

um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7

Absätze 1 bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf

deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 16

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger

des Aufenthaltsortes die nach Artikel 15 aufgewendeten

Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf

Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren,

daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung in allen Fällen oder in

bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge

erstattet werden.

Kapitel 2

Pensions(Renten)versicherungen

Artikel 17

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,

so werden sie für das Recht auf Weiterversicherung

sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zusammengerechnet, soweit sie nicht auf

dieselbe Zeit entfallen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten erfolgt nicht

für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit

beziehungsweise bei langer Versicherungsdauer

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

sind, insgesamt nicht zwölf Monate

für die Berechnung der Pension (Rente), so wird

aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

keine Leistung gewährt, es sei denn, daß

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

ohne Anwendung des Absatzes 1 Pensions(Renten)

anspruch besteht.

Artikel 18

(1) Beanspruchen ein Versicherter, für den die

Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 zutreffen,

oder seine Hinterbliebenen eine Pension

(Rente), so stellt der österreichische Träger nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest,

ob die betreffende Person unter Berücksichtigung

der in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch

auf die Pension (Rente) hat. In welchem Ausmaß

hiebei schweizerische Versicherungszeiten zu berücksichtigen

sind, richtet sich nach den schweizerischen

Rechtsvorschriften.

(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung

des Artikels 17 Absatz 1 nach den österreichischen

Rechtsvorschriften Anspruch auf Pension

(Rente), so gelten bei der Berechnung dieser Pension

(Rente) die folgenden Absätze.

(3) Der zuständige österreichische Träger berechnet

zunächst die Pension (Rente), die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften der betreffenden

Person zustehen würde, wenn alle

Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung der Rente

zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung

der österreichsichen Pension (Rente) zu berücksichtigende

Versicherungszeiten nach den vom

österreichischen Träger anzuwendenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften wären. Hiebei bleiben

Beiträge zur Höherversicherung und der

Leistungszuschlag außer Betracht.

(4) Sodann berechnet der zuständige österreichische

Träger den Teil dieser Pension (Rente),

der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten,

die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind,

zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

berücksichtigt worden sind. Die so ermittelte

Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge

für Beiträge zur Höherversicherung

und um den Leistungszuschlag.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie

folgt berücksichtigt

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger

Versicherung nach den Rechtsvorvorschriften

des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung in der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung nicht zu berücksichtigen,

so gelten die für diese Zeiten

entrichteten Beiträge als Beiträge zur

Höherversicherung.

Artikel 19

(1) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der

österreichischen Pensions(Renten)versicherung

werden schweizerische Versicherungszeiten nach

der Art der während dieser Zeiten ausgeübten

Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Schweizerische

Versicherungszeiten, während derer keine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, werden nach der

Art der vor diesen Zeiten zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit

berücksichtigt; läßt sich für eine

schweizerische Versicherungszeit die Art der Erwerbstätigkeit

nicht mehr feststellen oder wurde

während der gesamten Versicherungszeit keine

Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese Versicherungszeiten

so berücksichtigt, als ob sie auf

einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für

das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

zuständig gewesen wäre. Zeiten, während derer

ein Anspruch aus der schweizerischen Rentenversicherung

aus dem Versicherungsfall des Alters

oder der Invalidität besteht oder bestanden hat,

werden nach der Art der vor Eintritt des Versicherungsfalles

zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit

berücksichtigt. Für die Feststellung der

Leistungszugehörigkeit zur österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung werden

von den schweizerischen Versicherungszeiten nur

jene Zeiten berücksichtigt, denen eine Erwerbstätigkeit

zugrunde liegt, die in bestimmten

schweizerischen Betriebsgruppen beziehungsweise

als Angehöriger bestimmter Gruppen von Dienstnehmern

ausgeübt wurde. Eine diesbezügliche

Liste ist von den zuständigen Behörden der

beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme auf

§ 15 des österreichischen Bundesgesetzes vom

9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung

aufzustellen. Die vorstehenden Regelungen

gelten nur insoweit, als aus der danach

in Betracht kommenden Pensions(Renten)versicherung

eine Pension (Rente) zu gewähren ist.

(2) Zeiten, die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber wie

Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden

so berücksichtigt, als wären sie nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt.

(3) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Anrechnung von Ersatzzeiten

von einer vorangehenden oder nachfolgenden

Versicherungszeit ab, so ist hiebei auch eine

solche in der schweizerischen Rentenversicherung

zurückgelegte Versicherungszeit heranzuziehen.

(4) Als neutrale Zeiten nach dem in Absatz 1

bezeichneten österreichischen Bundesgesetz und

als Zeiten, die in der Pensions(Renten)versicherung

der selbständig Erwerbstätigen den für die

Erfüllung der Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum

verlängern, gelten auch gleichartige

in der Schweiz zurückgelegte Zeiten.

(5) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten

im Falle eines Witwenfortbetriebes

sind schweizerische Versicherungszeiten nicht

zu berücksichtigen.

(6) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung

nach Artikel 18 Absatz 3 sind die in der schweizerischen

Rente zu berücksichtigenden schweizerischen

Versicherungszeiten ohne Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften über die

Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten heranzuziehen.

(7) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den

Versicherungszeiten gebildet, die nach den für

den österreichischen Träger geltenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigen sind. Sind Beitragsgrundlagen

für die Bildung einer Bemessungsgrundlage

in Fällen, in denen der Stichtag

vor dem 1. Januar 1962 liegt, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften nicht feststellbar,

so wird als Beitragsgrundlage das jeweils nach

den österreichischen Rechtsvorschriften geltende

Vielfache des am 31. Dezember 1946 üblichen

Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicher Art bis

zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen.

(8) Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 3

sind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung

entrichtet wurden, nicht als Beiträge

zur Höherversicherung zu behandeln.

(9) Bei Durchführung des Artikels 18 Absätze 3

und 4 sind unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5

die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem

tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

(10) Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß von

Versicherungsmonaten in Betracht, so ist das

Teilungsverhältnis nach Artikel 18 Absatz 4 auf

Grund sämtlicher von beiden Vertragsstaaten

berücksichtigten Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme

auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.

(11) Die österreichischen Rechtsvorschriften

über das Ruhen der Pension (Rente) wegen Auslandsaufenthaltes

sind nach Feststellung der Teilleistung,

wegen anderer Tatbestände vor Feststellung

der Teilleistung anzuwenden.

(12) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt

sind, so werden von den schweizerischen

Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

denen eine Beschäftigung der in Absatz 1 vierter

und fünfter Satz bezeichneten Art zugrunde liegt.

Soweit der Anspruch auf Knappschaftssold und

der Anspruch auf Knappschaftspension für Angestellte

von der Zurücklegung bestimmter Versicherungszeiten

abhängt, werden von den

schweizerischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

denen Arbeiten zugrunde liegen, die

den in der Anlage 9 zu dem in Absatz 1 bezeichneten

österreichischen Bundesgesetz angeführten

Arbeiten unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen

entsprechen. Für die Bemessung des

Teiles des Knappschaftssoldes, den die österreichische

knappschaftliche Pensionsversicherung zu

erbringen hat, werden die Bestimmungen des

Artikels 18 Absatz 4 mit der Maßgabe angewendet,

daß nur die nach dem zweiten Satz berücksichtigten

Zeiten heranzuziehen sind.

(13) Für die Anspruchsvoraussetzungen und

für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus

der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden schweizerische Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

(14) Für die Bemessung des Ausstattungsbeitrages

und der Abfindung werden schweizerische

Versicherungszeiten nicht herangezogen.

(15) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilleistung innerhalb der nach Artikel

18 Absatz 4 anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berechnen; ist. der Hilflosenzuschuß

mit einem festen Betrag bestimmt, so unterliegt

dieser der anteilmäßigen Kürzung nach Artikel

18 Absatz 4. Besteht nach den österreichischen

Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung

des Artikels 17 Absatz 1 ein Anspruch auf eine

Pension (Rente) aus dem Versicherungsfall des

Alters oder des Todes, so sind die Grenzbeträge

beziehungsweise der feste Betrag nicht zu kürzen,

es sei denn, daß nach den schweizerischen Rechtsvorschriften

eine Hilflosenentschädigung zur

Altersrente gewährt wird.

(16) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel

21 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 20

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

17 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so

wendet der österreichische Träger Artikel 18

Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch

nach den schweizerischen Rechtsvorschriften

nicht besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die

bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den

Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 3 und 4

neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach

den schweizerischen Rechtsvorschriften entsteht.

Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom

Tage des Beginns der Leistung aus der schweizerischen

Versicherung. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht

entgegen.

(3) Der Anspruch einer Versicherten ist auch

dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein

Anspruch auf eine schweizerische Ehepaar-Altersrente

(Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.

(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen,

wenn der Anspruch auf die entsprechende

schweizerische Rente wegen Entstehung

des Anspruches auf eine andere schweizerische

Rente erlischt.

(5) Die Leistung aus der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung ist unbeschadet des

Absatzes 4 auch neu festzustellen, wenn nach den

schweizerischen Rechtsvorschriften ein Tatbestand

gegeben ist, der Auswirkungen auf ein nach Artikel

18 Absatz 4 ermitteltes Teilungsverhältnis

hat. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung

vom Tage des Beginns der neuanfallenden Leistung

aus der schweizerischen Rentenversicherung.

Ergibt die Neufeststellung, daß sich die

Summe der bisher gezahlten Leistungen mindert,

so hat der österreichische Träger die von ihm zu

gewährende Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen den zu vergleichenden Beträgen

als Teilleistung zu gewähren. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

Artikel 21

(1) Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 17 Absatz 1 Anspruch auf Pension

(Rente) und wäre diese höher als die Summe der

nach Artikel 18 Absatz 4 errechneten österreichischen

Leistung und der schweizerischen

Rente, so hat der österreichische Träger seine so

errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe und der Pension

(Rente), die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren,

(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von

Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die

Höhe der schweizerischen Rente oder der Leistung,

die der Berechnung der österreichischen

Teilleistung zugrunde liegt, aus anderen Gründen

als infolge von Anpassungen ändert oder

wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als

10 vom Hundert ändert.

Artikel 22

(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates

erhalten Eingliederungsmaßnahmen (Rehabilitation)

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet ihren

Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese

Maßnahmen in Betracht kommen, während mindestens

eines vollen Jahres Beiträge nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates entrichtet

haben.

(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen

sowie minderjährige Kinder österreichischer

Staatsbürgerschaft erhalten Eingliederungsmaßnahmen

der schweizerischen Invalidenversicherung,

wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz

haben und sich unmittelbar bevor diese Maßnahmen

in Betracht kommen, ununterbrochen während

mindestens eines Jahres dort aufgehalten

haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungsmaßnahmen,

wenn sie in der Schweiz ihren

Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren

sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen

dort aufgehalten haben.

(3) Grenzgänger erhalten nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

sie beschäftigt waren oder weiterhin beschäftigt

sind, die für die Eingliederung ins Erwerbsleben

im Gebiet dieses Vertragsstaates notwendigen

Maßnahmen, wenn sie in den drei Jahren unmittelbar

bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen,

während mindestens zwei Jahren Beiträge

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

entrichtet haben.

(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates

bleiben unberührt.

Artikel 23

Soweit nach den Rechtsvorschriften über die

schweizerische Rentenversicherung der Anspruch

auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses

im Zeitpunkt des Versicherungsfalles

abhängig ist, gelten als Versicherte

im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften

auch

a) österreichische Staatsbürger, die im Zeitpunkt

des Versicherungsfalles in der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung

versichert sind;

b) Personen, die als Grenzgänger in der

Schweiz beschäftigt waren und in den drei

Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des

Versicherungsfalles während mindestens

zwei Jahren Beiträge an die schweizerische

Rentenversicherung entrichtet haben.

Artikel 24

(1) Österreichische Staatsbürger haben Anspruch

auf außerordentliche Renten nach den

schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in

der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort

unmittelbar vor dem Monat, von dem an die

Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente

zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente,

einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden

Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten

haben.

(2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte,

die weniger als zur Hälfte invalid sind,

werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt,

wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz

haben.

Kapitel 3

Familienbeihilfen

Artikel 25

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat

unselbständig erwerbstätig ist und die im anderen

Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates Anspruch auf

Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich

ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach

Absatz 1 besteht nur, wenn die Beschäftigung in

Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschrifen

über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

ausgeübt wird.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus

einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat

entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates Anwendung, in dem

der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz oder

Wohnsitz hat.

(4) Eine Person, für die während eines Kalendermonats

nacheinander die Rechtsvorschriften

des einen und des anderen Vertragsstaates gelten,

hat für den betreffenden Kalendermonat nur

Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(5) Die Artikel 5, 7, 8, 10 und 11 finden in

bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen

keine Anwendung.

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1

Amtshilfe und Rechtshilfe

Artikel 26

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden

und Gerichte der Vertragsstaaten leisten

einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses

Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie

die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die

Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.

(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche

Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen,

die Reisekosten, die Kosten für

Unterbringung zu Beobachtungszwecken und

sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld

und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten

sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die

Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche

Untersuchung im Interesse der zuständigen

Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 27

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten

Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,

ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren

einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

befreit, so erstreckt sich diese Befreiung

auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei Durchführung der in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer

entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der in

Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten

Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen

zur Verwendung gegenüber Stellen des

anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.

Artikel 28

(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen

können bei Durchführung der in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und

dieses Abkommens über die in Artikel 30 genannten

Verbindungsstellen oder unmittelbar

miteinander und mit den beteiligten Personen

und deren Vertretern verkehren.

(2) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht

deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache

des anderen Vertragsstaates abgefaßt

sind.

Artikel 29

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im

anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt

worden, die für den Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag

als bei dem zuständigen Träger gestellt.

Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen

und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates

gestellter Antrag auf eine Leistung

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung

dieses Abkommens in Betracht kommt.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe

sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden

sind, unverzüglich an die zuständige Stelle

des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Kapitel 2

Durchführung und Auslegung des Abkommens

Artikel 30

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten

einander über die zur Durchführung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen sowie über

Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften,

die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung

dieses Abkommens werden Verbindungsstellen

eingerichtet. Verbindungsstellen sind

in Österreich

für die Unfall- und Pensions(Renten)versicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle

für zwischenstaatliche Sozialversicherung,

für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen;

in der Schweiz

für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,

für die Unfallversicherung

die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,

Luzern,

für die Familienbeihilfen

das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.

Artikel 31

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des

anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach

dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch

auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch

auf den Träger des ersten Vertragsstaates

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

über. Voraussetzung ist, daß auch die für

den gleichen Versicherungszweig geltenden

Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates

den Übergang des Ersatzanspruches vorsehen.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als

auch einem Träger des anderen Vertragsstaates

zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die

beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender

Wirkung durch Zahlung an den einen

oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis

sind die Träger anteilig im Verhältnis der

von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 32

Geldleistungen können von einem Träger

eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im

Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhält, in

dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht

werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger

und dem Berechtigten ist für die Umrechnung

der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung

der Geldleistung zugrunde gelegt worden

ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen

Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so

sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates

zu leisten.

Artikel 33

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht,

einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere

als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der

diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe

des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im

Sinne des ersten Satzes.

Artikel 34

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen beider Vertragsstaaten

bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb

von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von

drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat

dem anderen mitgeteilt hat, daß er die

Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten

will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat

den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Ist der Präsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist

er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen

vornehmen. Ist auch der Vizepräsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder

ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende

Mitglied des Gerichtshofes, das nicht

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die

Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht; die Kosten des

Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von

den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 35

(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor

seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.

Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten

zurückgelegten Versicherungszeiten,

soweit sie für Bestand und Umfang eines Leistungsanspruches

sowie für das Recht auf Weiterversicherung

zu berücksichtigen sind.

(2) Zeiten, für die nach Artikel 6 Absatz 3 des

in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom

15. Juli 1950 Beiträge überwiesen wurden, stehen

den auf Grund einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

(3) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf

Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses

Abkommens.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz gilt

folgendes

a) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt worden

sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen

dieses Abkommens ab seinem Inkrafttreten

neu festzustellen; sie können

auch von Amts wegen neu festgestellt werden.

b) Pensionen (Renten), auf die bei rechtzeitiger

Antragstellung bereits nach den bisherigen

Rechtsvorschriften Anspruch bestanden

hätte, sind auf Antrag nach den Bestimmungen

dieses Abkommens festzustellen,

wobei für den Beginn der Leistung die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.

c) Pensionen (Renten), auf die erst unter Berücksichtigung

dieses Abkommens Anspruch

besteht, sind auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an festzustellen, sofern der Antrag

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird,

sonst von dem nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bestimmten Tag an.

(5) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 4

Buchstabe a, daß die Summe der nach diesem Abkommen

für denselben Versicherungsfall errechneten

Leistungen niedriger ist als der Betrag der

am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

zustehenden österreichischen Leistung, so

hat der österreichische Träger seine Leistung, erhöht

um den Unterschiedsbetrag zwischen den

zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu

gewähren.

(6) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a

ist Artikel 33 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Einleitung eines Neufeststellungsverfahrens

nach Absatz 4 Buchstabe a durch den

österreichischen Träger gilt für den schweizerischen

Träger als Antrag auf erstmalige Feststellung

der Leistung.

(8) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens von den Bestimmungen des

in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom

15. Juli 1950 abgewichen, so hat es unbeschadet

des Absatzes 4 Buchstabe a dabei sein Bewenden,

soweit die Abweichungen notwendig waren, um

den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Abkommens

eingetretenen Änderungen der inner-

staatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen

des vorliegenden Abkommens Rechnung

zu tragen.

(9) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 36

Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 37

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 38

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche

weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über

den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen

oder die Entziehung von Leistungen wegen des

Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche

unberücksichtigt.

Artikel 39

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten

unbeschadet der Nummer 13 des Schlußprotokolls

zu diesem Abkommen außer Kraft

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950 sowie

das Zusatzabkommen zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über Sozialversicherung vom 20. Februar

1965.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Salzburg, am 15. November

1967, in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Krahl m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Motta m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER

SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

geschlossenen Abkommens über

Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über

folgendes besteht

1. Zu Artikel 2 des Abkommens

Das Abkommen bezieht sich mit Ausnahme

seines Artikels 11 auch auf die schweizerischen

Rechtsvorschriften über die Nichtbetriebsunfallversicherung.

2. Zu Artikel 3 des Abkommens

Als österreichische Staatsbürger im Sinne des

Abkommens gelten auch Personen, die sich am

11. Juli 1953, am 1. Januar 1961 oder am 27. November

1961 im Gebiete Österreichs nicht nur

vorübergehend aufgehalten haben und an dem

danach in Betracht kommenden Tag deutscher

Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos

oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sind.

3. Zu Artikel 4 des Abkommen

a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

b) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in

der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland sowie die Vorschriften

über die Berücksichtigung der im Gebiete

der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich zurückgelegten Zeiten

einer selbständigen Erwerbstätigkeit finden

auf Schweizerbürger keine Anwendung.

c) Die Gleichstellung der Schweizerbürger mit

den österreichischen Staatsbürgern nach Absatz

1 bezieht sich nicht auf die Erfüllung

der persönlichen Voraussetzungen nach den

österreichischen Rechtsvorschriften, soweit

es sich handelt

aa) in der Pensions(Renten)versicherung.

um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,

die nach dem 12. März 1938

und vor dem 10. April 1945 in einer

Rentenversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht

beziehungsweise der

Versicherungsberechtigung mit dem

Beschäftigungsort beziehungsweise

Wohnort außerhalb des Gebietes

Österreichs zurückgelegt worden sind,

bb) in der Unfallversicherung um die

Übernahme der Entschädigungspflicht

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die in dem in Buchstabe aa bezeichneten

Zeitraum in der Unfallversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches außerhalb des Gebietes Österreichs

eingetreten sind.

d) Die in Absatz 1 festgesetzte Gleichstellung

der Staatsangehörigen bezieht sich nicht

auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

hinsichtlich der Berücksichtigung

von Kriegsdienstzeiten und diesen

gleichgehaltenen Zeiten.

e) Die Gleichstellung der österreichischen

Staatsbürger mit den Schweizerbürgern bezieht

sich nicht auf die schweizerischen

Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung

der im Ausland niedergelassenen

Schweizerbürger.

f) Die Gleichstellung der österreichischen

Staatsbürger mit den Schweizerbürgern

gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften

über die Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung von

Schweizerbürgern, die außerhalb des Gebiets

der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber

in der Schweiz tätig sind und von

diesem entlohnt werden, sowie über die

Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte

Schweizerbürger.

4. Zu Artikel 5 des Abkommens

Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt des

Pensionsberechtigten in der Schweiz nicht gewährt.

5. Zu Artikel 6 des Abkommens

a) Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer

im Sinne des internationalen Abkommens

über die Soziale Sicherheit der

Rheinschiffer vom 13. Februar 1961 auf

Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz

in der Schweiz beschäftigt werden, gelten,

soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz

haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie

sind den Grenzgängern gleichgestellt.

b) Eine freiwillige Versicherung in der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung

ist während des Bestehens einer Pflichtversicherung

in der schweizerischen Rentenversicherung

nicht zulässig.

c) Eine in der österreichischen Pensions(Renten)

versicherung bestehende Pflichtversicherung

steht einer Höherversicherung durch

die schweizerische freiwillige Rentenversicherung

nicht entgegen.

d) Beiträge zur schweizerischen freiwilligen

Rentenversicherung und zur Weiterversicherung

in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

können nicht für

denselben Zeitraum entrichtet werden.

6. Zu Artikel 9 des Abkommens

a) Für Personen, die Staatsangehörige beider

Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sie beschäftigt

sind.

b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf

den österreichischen Handelsdelegierten

und auf die ihm von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten

fachlichen Mitarbeiter mit der Maßgabe

Anwendung, daß für die Beschäftigung

dieser Personen in der Schweiz die österreichischen

Rechtsvorschriften gelten.

c) Den im Dienste schweizerischer öffentlicher

Verwaltungen stehenden Personen sind die

nach Österreich entsendeten Dienstnehmer

schweizerischer Staatsangehörigkeit der

Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung

gleichgestellt.

d) Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt

für Personen, die am Tage des Inkrafttretens

des Abkommens beschäftigt sind, mit

diesem Tage.

7. Zu Artikel 11 des Abkommens

a) Eine schweizerische Versicherung, während

der eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt

wird, schließt die Entstehung eines Anspruchs

auf eine österreichische Alterspension

(Knappschaftsalterspension) nicht aus.

b) Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung

in der österreichischen Pensions(Renten)

versicherung der selbständig Erwerbstätigen

ist eine schweizerische Rente ohne

Zusatzrente und Hilflosenentschädigung zu

berücksichtigen.

c) Für die Entstehung eines Pensionsanspruches

aus der österreichischen Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen steht dem

Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise

des Gesellschaftsverhältnisses in

Österreich die Einstellung der entsprechenden

selbständigen Erwerbstätigkeit in der

Schweiz gleich.

8. Zu den Artikeln 17 bis 21 des Abkommens

In Fällen, in denen an Stelle einer schweizerischen

Witwenrente eine Altersrente oder an

Stelle einer schweizerischen einfachen Alters(Invaliden)rente

eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt, sind die Artikel 17 bis 21 so

anzuwenden, als ob Anspruch auf die der österreichischen

Pension (Rente) entsprechende schweizerische

Rente bestünde.

9. Zu Artikel 23 des Abkommens

a) Bei Anwendung des Buchstabens a gelten als

Versicherte auch Personen,

aa) die eine Pension (Rente) wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit)

beziehen, sofern der

Anspruch auf Grund österreichischer

Versicherungszeiten allein oder auf

Grund einer Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten nach Artikel 17

Absatz 1 des Abkommens besteht;

bb) die Krankengeld oder Wochengeld auf

Grund gesetzlicher Versicherung beziehen;

cc) die sich auf Rechnung eines Versicherungsträgers

in Anstaltspflege befinden;

dd) die wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung

beziehen.

b) Die Gleichstellung nach diesem Artikel gilt

nicht für die Begründung eines Anspruches

auf Waisenrente für Pflegekinder.

10. Zu Artikel 24 des Abkommens

a) Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen,

wenn die Schweiz während eines

Kalenderjahres nicht länger als drei Monate

verlassen wurde.

b) Zeiten der Befreiung von der Versicherung

in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung werden auf

die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.

11. Zu Artikel 25 des Abkommens

a) Ein Anspruch auf die österreichischen Familienbeihilfen

besteht nur, wenn die Beschäftigung

mindestens einen Monat dauert.

b) Absatz 4 schließt die Gewährung von Familienbeihilfen

nach den schweizerischen

Rechtsvorschriften für kürzere Zeiträume

als einen Monat nicht aus.

12. Zu Artikel 26 des Abkommens

Absatz 1 umfaßt nicht die Vollstreckungshilfe.

13. Zu Artikel 35 des Abkommens

a) Auf Versicherungsfälle, für die der Vierte

Teil des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht gilt, werden

statt Artikel 18 und Artikel 19 Absätze 1

bis 13 des Abkommens sowie der Nummer

3 Buchstabe d dieses Schlußprotokolls

Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 2 des in

Artikel 39 des Abkommens bezeichneten

Abkommens vom 15. Juli 1950 sowie die

Verordnung des österreichischen Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom

11. Januar 1952 über die Gewährung zusätzlicher

Steigerungsbeträge für aus der

schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

überwiesene Beiträge weiter

angewendet.

b) Ordentliche Renten der schweizerischen

Alters- und Hinterlassenenversicherung

werden nach diesem Abkommen nur gewährt,

wenn der Versicherungsfall nach

dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und

die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 3

des in Artikel 39 des Abkommens bezeichneten

Abkommens vom 15. Juli 1950 überwiesen

oder erstattet worden sind. Der Anspruch

österreichischer Staatsbürger aus

früher eingetretenen Versicherungsfällen

richtet sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten

Abkommens.

c) Zeiten nach Absatz 2 bleiben bei der Bildung

einer Bemessungsgrundlage außer Betracht.

d) Absatz 4 findet in der Unfallversicherung

auf vor dem Inkrafttreten des Abkommens

festgestellte Leistungsansprüche keine Anwendung.

14. Der Übertritt von der Krankenversicherung

des einen in die Krankenversicherung des anderen

Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert

a) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates,

der in der Schweiz wohnt oder

dorthin von Österreich seinen Wohnort

verlegt, aus der österreichischen gesetzlichen

Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet

seines Alters in eine der anerkannten

Krankenkassen, die von der zuständigen

schweizerischen Behörde bezeichnet werden,

aufgenommen und für Krankengeld und

Krankenpflege versichert, sofern er

— die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen

erfüllt,

— vor der Übersiedlung bei einem Träger

der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung

versichert war,

— sich innerhalb von drei Monaten seit

seinem Ausscheiden aus dieser Versicherung

um die Aufnahme bewirbt und

— nicht ausschließlich zu Kur- und Heilzwecken

übersiedelt.

Das Recht auf die Aufnahme in eine anerkannte

Krankenkasse steht bezüglich der

Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau

und den Kindern unter 20 Jahren eines

Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu,

der die vorerwähnten Bedingungen erfüllt.

Für den Erwerb eines Leistungsanspruches

nach den Statuten der Krankenkasse werden

auch die in der österreichischen gesetzlichen

Krankenversicherung zurückgelegten

Versicherungszeiten berücksichtigt. Dies gilt

für Leistungen bei Mutterschaft nur dann,

wenn die Versicherte der schweizerischen

Krankenkasse zuletzt während mindestens

drei Monaten angehört hat. Von der Krankenkasse

verfügte Vorbehalte für Kriegsleiden

bleiben unberührt.

b) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

aus der Versicherung bei einer

schweizerischen anerkannten Krankenkasse

aus, so werden für das Recht auf Weiterversicherung

und die Erfüllung einer Wartezeit

in der österreichischen gesetzlichen

Krankenversicherung auch die in der

schweizerischen Krankenpflegeversicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt,

als hätte während dieser Zeiten

Versicherungspflicht in der gesetzlichen

österreichischen Krankenversicherung bestanden.

Die Versicherung wird bei der für

den Wohnort zuständigen österreichischen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und

Angestellte durchgeführt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Salzburg, am 15. November

1967, in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Krahl m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Motta m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Mai 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 27. November 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 37 Absatz 2 am 1. Jänner

1969 in Kraft getreten.

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