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4_1968 AT

4. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit des Evangelischen Vereins für Innere Mission in Kärnten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit des Evangelischen Vereins für Innere Mission in Kärnten

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli

19.61, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Dem Evangelischen Verein für Innere Mission

in Kärnten (mit dem derzeitigen Sitz in Spittal/

Drau, 10. Oktober-Straße 8) kommt gemäß § 4

Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 27. September

1967 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen

Rechts zu.

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