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4_1965 AT

4. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Auf Grund der §§ 48, 49 Abs. 1 bis 4, 54

Abs. 2, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBl. Nr. 2/1965, wird — hinsichtlich

der Regelungen der Artikel I und II im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates — verordnet

Artikel I

Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,

54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 als Aufwandersatz

zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt

A. Zu § 48 Abs. 1 lit. b und d, § 55 Abs. 1 und

§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

1. Ersatz des Aufwandes, der für den

Beschwerdeführer als obsiegende Partei

mit der Einbringung der Beschwerde

verbunden war (Schriftsatzaufwand) .. 1000 S

In Fällen einer Säumnisbeschwerde,

sofern die Voraussetzungen nach § 55

Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 zutreffen, jedoch nur .. 500 S

2. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der

für den Beschwerdeführer als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung

seiner Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden

war (Verhandlungsaufwand) . . 1250 S

3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen

der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen

nach § 56 zweiter Satz des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

zutreffen 750 S

B. Zu § 48 Abs. 2 lit. a, b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965

4. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte

Behörde als obsiegende Partei

mit der Vorlage ihrer Akten an den

Verwaltungsgerichtshof verbunden war

(Vorlagenaufwand) 60 9

5. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte

Behörde als obsiegende Partei

mit der Einbringung der Gegenschrift

verbunden war (Schriftsatzaufwand) .. 330 S

6. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der

für die belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung ihrer

Parteirechte in Verhandlungen vor dem

Verwaltungsgerichtshof verbunden war

(Verhandlungsaufwand) 400 S

C. Zu § 48 Abs. 3 lit. b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965

7. Ersatz des Aufwandes, der für einen

Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit

der Einbringung einer schriftlichen

Äußerung zur Beschwerde verbunden

war (Schriftsatzaufwand) 1000 S

8. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der

für einen Mitbeteiligten als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung seiner

Parteirechte in Verhandlungen vor dem

Verwaltungsgerichtshof verbunden war

(Verhandlungsaufwand) 1250 S

D. Zu § 54 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965

9. Ersatz des Aufwandes, der für die

Partei in den Fällen des § .54 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 mit dem Antrag auf

Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden

war (Schriftsatzaufwand) .... 500 S

Artikel II

Zur Abdeckung der mit dem Aufenthalt am

Sitze des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen

Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft

(Aufenthaltskosten) gebührt der obsiegenden

Partei ein Verpflegskostenpauschale, dessen

Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 80 S,

und ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich

mit 100 S pro Nächtigung festgesetzt wird.

Übersteigt die Dauer des Aufenhaltes am Sitze

des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der

Dauer der Reisebewegung nicht einen Zeitraum

von acht Stunden, so ist das Verpflegskostenpauschale

nur in halber Höhe zuzusprechen. Beträgt

die Aufenthaltsdauer einschließlich der

Dauer der Reisebewegung weniger als fünf Stunden,

so hat ein Ausspruch über die Zuerkennung

eines Verpflegskostenpauschales zu entfallen.

Artikel III

Die Fahrtkosten gemäß § 48 Abs. 1 lit. c,

Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 umfassen die Kosten der

Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel

(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug

u. dgl.) für einen Reiseweg, der für die

An- und Abreise jeweils eine Entfernung von

500 km nicht übersteigt. Hiebei gebührt bei Benützung

der Eisenbahn der für die 1. Tarifklasse

der benützten Zuggattung maßgebende Fahrpreis.

Bei Benützung eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels

ist für die Berechnung der Fahrtkosten

die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis

ist nach den für das betreffende öffentliche

Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten,

wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen

zu berücksichtigen sind

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