4. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 48, 49 Abs. 1 bis 4, 54
Abs. 2, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965, BGBl. Nr. 2/1965, wird — hinsichtlich
der Regelungen der Artikel I und II im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates — verordnet
Artikel I
Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,
54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 als Aufwandersatz
zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt
A. Zu § 48 Abs. 1 lit. b und d, § 55 Abs. 1 und
§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
1. Ersatz des Aufwandes, der für den
Beschwerdeführer als obsiegende Partei
mit der Einbringung der Beschwerde
verbunden war (Schriftsatzaufwand) .. 1000 S
In Fällen einer Säumnisbeschwerde,
sofern die Voraussetzungen nach § 55
Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 zutreffen, jedoch nur .. 500 S
2. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der
für den Beschwerdeführer als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung
seiner Parteirechte in Verhandlungen
vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden
war (Verhandlungsaufwand) . . 1250 S
3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen
der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen
nach § 56 zweiter Satz des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
zutreffen 750 S
B. Zu § 48 Abs. 2 lit. a, b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965
4. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte
Behörde als obsiegende Partei
mit der Vorlage ihrer Akten an den
Verwaltungsgerichtshof verbunden war
(Vorlagenaufwand) 60 9
5. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte
Behörde als obsiegende Partei
mit der Einbringung der Gegenschrift
verbunden war (Schriftsatzaufwand) .. 330 S
6. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der
für die belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung ihrer
Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgerichtshof verbunden war
(Verhandlungsaufwand) 400 S
C. Zu § 48 Abs. 3 lit. b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965
7. Ersatz des Aufwandes, der für einen
Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit
der Einbringung einer schriftlichen
Äußerung zur Beschwerde verbunden
war (Schriftsatzaufwand) 1000 S
8. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der
für einen Mitbeteiligten als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung seiner
Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgerichtshof verbunden war
(Verhandlungsaufwand) 1250 S
D. Zu § 54 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965
9. Ersatz des Aufwandes, der für die
Partei in den Fällen des § .54 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden
war (Schriftsatzaufwand) .... 500 S
Artikel II
Zur Abdeckung der mit dem Aufenthalt am
Sitze des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen
Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft
(Aufenthaltskosten) gebührt der obsiegenden
Partei ein Verpflegskostenpauschale, dessen
Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 80 S,
und ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich
mit 100 S pro Nächtigung festgesetzt wird.
Übersteigt die Dauer des Aufenhaltes am Sitze
des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der
Dauer der Reisebewegung nicht einen Zeitraum
von acht Stunden, so ist das Verpflegskostenpauschale
nur in halber Höhe zuzusprechen. Beträgt
die Aufenthaltsdauer einschließlich der
Dauer der Reisebewegung weniger als fünf Stunden,
so hat ein Ausspruch über die Zuerkennung
eines Verpflegskostenpauschales zu entfallen.
Artikel III
Die Fahrtkosten gemäß § 48 Abs. 1 lit. c,
Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 umfassen die Kosten der
Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel
(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug
u. dgl.) für einen Reiseweg, der für die
An- und Abreise jeweils eine Entfernung von
500 km nicht übersteigt. Hiebei gebührt bei Benützung
der Eisenbahn der für die 1. Tarifklasse
der benützten Zuggattung maßgebende Fahrpreis.
Bei Benützung eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels
ist für die Berechnung der Fahrtkosten
die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis
ist nach den für das betreffende öffentliche
Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten,
wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen
zu berücksichtigen sind