4. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Mühlengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage das
Mühlengesetz, BGBl. Nr. 113/1960, in der durch
die Mühlengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1962,
abgeänderten Fassung neu verlautbart.
Artikel II.
Die nachstehenden Bestimmungen werden als
gegenstandslos geworden und daher nicht mehr
geltend festgestellt
1. § 2 Abs. 2 lit. b, Abs. 8 und in Abs. 9 die
Worte „der Mitteilungen (Abs. 8) und" sowie
§ 13 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 des Mühlengesetzes;
2. Artikel II Abs. 5 der Mühlengesetz-Novelle.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Artikels II Abs. 2
bis 4 der Mühlengesetz-Novelle sind dem § 18
des Mühlengesetzes als Abs. 1 bis 3 eingefügt
worden.
(2) Die §§ 6 a bis 13 des Mühlengesetzes sind
als §§ 7 bis 18 bezeichnet worden. Die Abs. 9
und 10 des § 2 sind als Abs. 8 und 9 bezeichnet
worden.
Artikel IV.
(1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 9
und des § 6 über das Mühlenkuratorium des
Mühlengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung
sind am 22. Juni 1960, seine übrigen Bestimmungen
am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
(2) Die durch die Mühlengesetz-Novelle eingetretenen
Änderungen sind am 1. September
1962 in Kraft getreten.
Artikel V.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Mühlengesetz
1963" zu bezeichnen.
Artikel VI.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
bestimmt.