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4_1964 AT

4. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Mühlengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Mühlengesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage das

Mühlengesetz, BGBl. Nr. 113/1960, in der durch

die Mühlengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1962,

abgeänderten Fassung neu verlautbart.

Artikel II.

Die nachstehenden Bestimmungen werden als

gegenstandslos geworden und daher nicht mehr

geltend festgestellt

1. § 2 Abs. 2 lit. b, Abs. 8 und in Abs. 9 die

Worte „der Mitteilungen (Abs. 8) und" sowie

§ 13 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 des Mühlengesetzes;

2. Artikel II Abs. 5 der Mühlengesetz-Novelle.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Artikels II Abs. 2

bis 4 der Mühlengesetz-Novelle sind dem § 18

des Mühlengesetzes als Abs. 1 bis 3 eingefügt

worden.

(2) Die §§ 6 a bis 13 des Mühlengesetzes sind

als §§ 7 bis 18 bezeichnet worden. Die Abs. 9

und 10 des § 2 sind als Abs. 8 und 9 bezeichnet

worden.

Artikel IV.

(1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 9

und des § 6 über das Mühlenkuratorium des

Mühlengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung

sind am 22. Juni 1960, seine übrigen Bestimmungen

am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.

(2) Die durch die Mühlengesetz-Novelle eingetretenen

Änderungen sind am 1. September

1962 in Kraft getreten.

Artikel V.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Mühlengesetz

1963" zu bezeichnen.

Artikel VI.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

bestimmt.

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