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4_1963 AT

4. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 98 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 98 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 11. Oktober 1962, G 5/62, — dem

Bundeskanzleramt am 28. Dezember 1962 zugestellt

— die im § 98 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

enthaltenen Worte: „mit der Beschränkung, daß

diesem die Hälfte der Bezüge frei bleiben muß"

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1963 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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