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4_1962 AT

4. Bundesgesetz: Bodenwertabgabegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Bodenwertabgabegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,

BGBl. Nr. 285, über eine Abgabe vom Bodenwert

bei unbebauten Grundstücken und über eine

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953

zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses

bei Grundstücksveräußerungen wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe

entfällt außerdem

1. für unbebaute Grundstücke mit einem

Einheitswert bis einschließlich 50.000 S,

2. für unbebaute Grundstücke,

a) die im Eigentum von Gebietskörperschaften

stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind

oder

b) die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

stehen, sowie für unbebaute Grundstücke

oder für Anteile an solchen Grundstücken,

die durch physische oder juristische Personen

von diesen Vereinigungen zum Zwecke

der Bebauung oder zum Zwecke der

Begründung von Wohnungseigentum erworben

wurden, oder

c) die im Eigentum von Vereinigungen stehen,

deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend

die Schaffung von Wohnungseigentum ist,

sowie für unbebaute Grundstücke oder für

Anteile an solchen Grundstücken, die durch

physische oder juristische Personen von

diesen Vereinigungen zum Zwecke der

Bebauung oder zum Zwecke der Begründung

von Wohnungseigentum erworben

wurden, oder

d) die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich

genutzt werden und für die aus diesem

Grunde die für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe vorgesehene Abgabe im

Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli

1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder

e) auf denen sich Superädifikate befinden oder

f) für die ein den flächenmäßig überwiegenden

Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot

oder eine Bausperre besteht."

2. Nach § 3 Abs. 2 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein

oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der

Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb

eines Monates anzuzeigen."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden

Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe

1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes, soweit

dieser 50.000 S übersteigt."

4. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Wird ein abgabepflichtiges unbebautes

Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut

und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung,

so ist die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt

entrichtete Bodenwertabgabe

zu erstatten, wenn das Einfamilienhaus

vom Abgabeschuldner errichtet wurde."

Artikel II.

(1) Bis zur Zustellung des Bodenwertabgabebescheides

für das Jahr 1962 hat der Abgabepflichtige

zu den Fälligkeitszeitpunkten Vorauszahlungen

unter Zugrundelegung des für

1961 festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.

(2) Tritt für ein unbebautes Grundstück auf

Grund des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 285/1960 in der Fassung des Artikels I

dieses Bundesgesetzes eine Befreiung von der

Bodenwertabgabe ein, so hat das Finanzamt

auf Antrag die Vorauszahlungen an Bodenwertabgabe

bis zur Zustellung des Bescheides für

das Kalenderjahr 1962 nicht einzuheben.

Artikel III.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe

für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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