4. Bundesgesetz: Bodenwertabgabegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 285, über eine Abgabe vom Bodenwert
bei unbebauten Grundstücken und über eine
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953
zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses
bei Grundstücksveräußerungen wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe
entfällt außerdem
1. für unbebaute Grundstücke mit einem
Einheitswert bis einschließlich 50.000 S,
2. für unbebaute Grundstücke,
a) die im Eigentum von Gebietskörperschaften
stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind
oder
b) die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
stehen, sowie für unbebaute Grundstücke
oder für Anteile an solchen Grundstücken,
die durch physische oder juristische Personen
von diesen Vereinigungen zum Zwecke
der Bebauung oder zum Zwecke der
Begründung von Wohnungseigentum erworben
wurden, oder
c) die im Eigentum von Vereinigungen stehen,
deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend
die Schaffung von Wohnungseigentum ist,
sowie für unbebaute Grundstücke oder für
Anteile an solchen Grundstücken, die durch
physische oder juristische Personen von
diesen Vereinigungen zum Zwecke der
Bebauung oder zum Zwecke der Begründung
von Wohnungseigentum erworben
wurden, oder
d) die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich
genutzt werden und für die aus diesem
Grunde die für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe vorgesehene Abgabe im
Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli
1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder
e) auf denen sich Superädifikate befinden oder
f) für die ein den flächenmäßig überwiegenden
Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot
oder eine Bausperre besteht."
2. Nach § 3 Abs. 2 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein
oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der
Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb
eines Monates anzuzeigen."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden
Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe
1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes, soweit
dieser 50.000 S übersteigt."
4. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Wird ein abgabepflichtiges unbebautes
Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut
und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung,
so ist die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt
entrichtete Bodenwertabgabe
zu erstatten, wenn das Einfamilienhaus
vom Abgabeschuldner errichtet wurde."
Artikel II.
(1) Bis zur Zustellung des Bodenwertabgabebescheides
für das Jahr 1962 hat der Abgabepflichtige
zu den Fälligkeitszeitpunkten Vorauszahlungen
unter Zugrundelegung des für
1961 festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Tritt für ein unbebautes Grundstück auf
Grund des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 285/1960 in der Fassung des Artikels I
dieses Bundesgesetzes eine Befreiung von der
Bodenwertabgabe ein, so hat das Finanzamt
auf Antrag die Vorauszahlungen an Bodenwertabgabe
bis zur Zustellung des Bescheides für
das Kalenderjahr 1962 nicht einzuheben.
Artikel III.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe
für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.