4. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Tierärztekammergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr. 156/
1949, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das aktive Wahlrecht ist an die Kammerzugehörigkeit
gebunden. Der Wahlberechtigte
muß ferner österreichischer Staatsbürger und
darf nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden
Organe ausgeschlossen sein. Das aktive Wahlrecht
ruht, wenn und insolange es durch ein rechtskräftiges
Erkenntnis der Disziplinarkommission
entzogen wurde."
2. § 12 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei
etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die
Mandatsdauer ebenfalls am Ende der Wahlperiode."
3. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Landeskammer- und Bundeskammerumlagen
dürfen für jeden Kammerangehörigen
je die 20fache Mindestgebühr einer Hausordination
für Großtiere nicht überschreiten."
4. § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Tierärzte im öffentlichen Dienst, die neben
ihrer amtlichen Tätigkeit eine Privatpraxis ausüben,
unterstehen nur hinsichtlich dieser der
Disziplinargewalt der Bundeskammer."
5. Die §§ 20 bis 23 haben zu lauten
„§ 20. Disziplinarkommission.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
wird die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer
der Tierärzte Österreichs, im folgenden
kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus
einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
von denen der eine rechtskundig und der
andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus
zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der
kammerpflichtigen Tierärzte zu entnehmen sind.
(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zugehörigen
Beisitzer der Disziplinarkommission werden
auf Vorschlag des Vorstandes der Bundeskammer
vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, der Vorsitzende im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz, die
übrigen Beisitzer vom Vorstand der Bundeskammer
auf Vorschlag der Hauptversammlung der
Bundeskammer bestellt. Für die Mitglieder der
Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl
von Ersatzmännern zu bestellen.
(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
oder einer Landeskammer können der Disziplinarkommission
nicht angehören.
(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission
werden für die Dauer der Funktionsperiode des
Vorstandes der Bundeskammer bestellt.
§ 21. Erkenntnisse der Disziplinarkommission;
Beschlußfassung.
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission
unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung
ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
durch den Beschuldigten
und den Disziplinaranwalt ist zulässig.
(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 22. Disziplinaranwalt.
(1) Der Kammervorstand der Bundeskammer
hat einen Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige
von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission
und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren
als Partei.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der
Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige
zu erstatten und zu vertreten.
§ 23. Ersatz von Barauslagen.
Die Mitglieder der Disziplinarkommission und
der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben
ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen
Barauslagen von der Bundeskammer zu ersetzen."
6. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Strafen nach Abs. 1 lit. b und c können
auch nebeneinander verhängt werden. Die
Strafe nach Abs. 1 lit. c darf das erstemal höchstens
auf die Dauer eines Jahres und nur gegen
solche Kammermitglieder verhängt werden, die
wegen Disziplinarvergehens bereits mit einer
Geldstrafe bestraft worden sind. Die Strafe nach
Abs. 1 lit. d darf nur bei einem das Ansehen
der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten
verhängt werden. Tierärzten gegenüber,
die im öffentlichen Dienst stehen, erstreckt sich
das Verbot der Ausübung der tierärztlichen
Praxis nicht auf die Ausübung des tierärztlichen
Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten
des Tierarztes. Hiedurch wird aber seine
Verantwortlichkeit gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht beeinträchtigt."
7. § 24 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Auf Ansuchen des Verurteilten hat die
Disziplinarkommission die Tilgung einer Disziplinarstrafe
zu verfügen, wenn die Verhängung
der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und
der Verurteilte innerhalb dieser Zeit keines
neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt
worden ist."
8. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind
im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten,
im Falle des Freispruches von der Bundeskammer
zu tragen."
9. § 26 hat zu entfallen.
10. § 27 erhält die Bezeichnung § 26 und hat
zu lauten
„§ 26. Geldstrafen.
(1) Der Präsident der Kammer kann, soweit
kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung
der ihnen gegenüber der Kammer
obliegenden Pflichten, insbesondere wegen Unterlassung
der Meldung (§ 2 Abs. 5), wegen
Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen
Störung der Ordnung in der Kammer, sowie
wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen
Eingaben, Geldstrafen bis zu 300 S verhängen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer
verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den
Kammervorstand zulässig. Eine weitere Berufung
ist nicht zulässig.
(3) Geldstrafen sind im Verwaltungsweg einzubringen."
11. Nach § 26 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 27. Anwendung anderer Rechtsvorschriften.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nichts anderes ergibt, sind für die
Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften
der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/
1914, sinngemäß anzuwenden."
12. Im § 28 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung,
der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der
Rechnungsabschluß und der Gebührentarif (§ 5
Abs. 3 Z. 6), die Bestellung des Disziplinaranwaltes
sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde
ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission
unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen."
13. § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist in Angelegenheiten der Landeskammern die
zuständige Landesregierung, sonst das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, soweit
es sich um die Bestellung des Vorsitzenden
der Disziplinarkommission handelt (§ 20 Abs. 3),
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, betraut."
Artikel II.
Die Bestimmung des Art. I Z. 2 gilt bereits für
die Mandatsdauer der laufenden Wahlperiode.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige
Landesregierung, sonst das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, soweit es
sich um die Bestellung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission
handelt (§ 20 Abs. 3), im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Justiz, betraut.