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4. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Tierärztekammergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Tierärztekammergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr. 156/

1949, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das aktive Wahlrecht ist an die Kammerzugehörigkeit

gebunden. Der Wahlberechtigte

muß ferner österreichischer Staatsbürger und

darf nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden

Organe ausgeschlossen sein. Das aktive Wahlrecht

ruht, wenn und insolange es durch ein rechtskräftiges

Erkenntnis der Disziplinarkommission

entzogen wurde."

2. § 12 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei

etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die

Mandatsdauer ebenfalls am Ende der Wahlperiode."

3. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Landeskammer- und Bundeskammerumlagen

dürfen für jeden Kammerangehörigen

je die 20fache Mindestgebühr einer Hausordination

für Großtiere nicht überschreiten."

4. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Tierärzte im öffentlichen Dienst, die neben

ihrer amtlichen Tätigkeit eine Privatpraxis ausüben,

unterstehen nur hinsichtlich dieser der

Disziplinargewalt der Bundeskammer."

5. Die §§ 20 bis 23 haben zu lauten

„§ 20. Disziplinarkommission.

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

wird die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer

der Tierärzte Österreichs, im folgenden

kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

von denen der eine rechtskundig und der

andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus

zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der

kammerpflichtigen Tierärzte zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zugehörigen

Beisitzer der Disziplinarkommission werden

auf Vorschlag des Vorstandes der Bundeskammer

vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, der Vorsitzende im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz, die

übrigen Beisitzer vom Vorstand der Bundeskammer

auf Vorschlag der Hauptversammlung der

Bundeskammer bestellt. Für die Mitglieder der

Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl

von Ersatzmännern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

oder einer Landeskammer können der Disziplinarkommission

nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission

werden für die Dauer der Funktionsperiode des

Vorstandes der Bundeskammer bestellt.

§ 21. Erkenntnisse der Disziplinarkommission;

Beschlußfassung.

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission

sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission

unterliegen nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung

ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

durch den Beschuldigten

und den Disziplinaranwalt ist zulässig.

(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 22. Disziplinaranwalt.

(1) Der Kammervorstand der Bundeskammer

hat einen Disziplinaranwalt zu bestellen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige

von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission

und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren

als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der

Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige

zu erstatten und zu vertreten.

§ 23. Ersatz von Barauslagen.

Die Mitglieder der Disziplinarkommission und

der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben

ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen

Barauslagen von der Bundeskammer zu ersetzen."

6. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Strafen nach Abs. 1 lit. b und c können

auch nebeneinander verhängt werden. Die

Strafe nach Abs. 1 lit. c darf das erstemal höchstens

auf die Dauer eines Jahres und nur gegen

solche Kammermitglieder verhängt werden, die

wegen Disziplinarvergehens bereits mit einer

Geldstrafe bestraft worden sind. Die Strafe nach

Abs. 1 lit. d darf nur bei einem das Ansehen

der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten

verhängt werden. Tierärzten gegenüber,

die im öffentlichen Dienst stehen, erstreckt sich

das Verbot der Ausübung der tierärztlichen

Praxis nicht auf die Ausübung des tierärztlichen

Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten

des Tierarztes. Hiedurch wird aber seine

Verantwortlichkeit gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht beeinträchtigt."

7. § 24 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Auf Ansuchen des Verurteilten hat die

Disziplinarkommission die Tilgung einer Disziplinarstrafe

zu verfügen, wenn die Verhängung

der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und

der Verurteilte innerhalb dieser Zeit keines

neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt

worden ist."

8. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind

im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten,

im Falle des Freispruches von der Bundeskammer

zu tragen."

9. § 26 hat zu entfallen.

10. § 27 erhält die Bezeichnung § 26 und hat

zu lauten

„§ 26. Geldstrafen.

(1) Der Präsident der Kammer kann, soweit

kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung

der ihnen gegenüber der Kammer

obliegenden Pflichten, insbesondere wegen Unterlassung

der Meldung (§ 2 Abs. 5), wegen

Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen

Störung der Ordnung in der Kammer, sowie

wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen

Eingaben, Geldstrafen bis zu 300 S verhängen.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer

verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den

Kammervorstand zulässig. Eine weitere Berufung

ist nicht zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungsweg einzubringen."

11. Nach § 26 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 27. Anwendung anderer Rechtsvorschriften.

Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nichts anderes ergibt, sind für die

Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften

der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/

1914, sinngemäß anzuwenden."

12. Im § 28 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung,

der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der

Rechnungsabschluß und der Gebührentarif (§ 5

Abs. 3 Z. 6), die Bestellung des Disziplinaranwaltes

sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde

ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission

unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen."

13. § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist in Angelegenheiten der Landeskammern die

zuständige Landesregierung, sonst das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, soweit

es sich um die Bestellung des Vorsitzenden

der Disziplinarkommission handelt (§ 20 Abs. 3),

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, betraut."

Artikel II.

Die Bestimmung des Art. I Z. 2 gilt bereits für

die Mandatsdauer der laufenden Wahlperiode.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige

Landesregierung, sonst das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, soweit es

sich um die Bestellung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission

handelt (§ 20 Abs. 3), im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Justiz, betraut.

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